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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.12.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-12-13
- Erscheinungsdatum
- 13.12.1902
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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10426 Sprechsaal. 289, 13. Dezember 1902. kennung seiner Interessen, wenn auch gewiß von lautersten Be weggründen geleitet, dazu bereit finden ließ, die Forderung zu vertreten und beizutreiben. Der nicht mehr unbekannte Dichter Gustav Falke veranstaltete kürzlich in einer hiesigen literarischen Gesellschaft eine Vorlesung seiner eignen Dichtungen, der wohl ein besserer Verlauf und ein stärkerer Besuch zu wünschen gewesen wäre. Uni das Interesse eines größeren Publikums auf den Dichter zu lenken, druckten wir zur gleichen Zeit in unsrer-Saale- Zeitung« ein hübsches achtzeiliges Gedlchtchen ab, das wir der in unierm eignen Berlage erschienenen bekannten Carl Busseschen Sammlung neuer deutscher Lyrik entnommen hatten. Wir glaub ten, dadurch, in Verbindung mit dem gleichzeitigen redaktionellen Hinweis auf den Dichter und seine Schöpfungen, diesem eine Auf merksamkeit zu erweisen und waren darum nicht wenig erstaunt, kurz darauf ein Schreiben des Verlegers von Gustav Falke, Herrn Alfred Janssen in Hamburg, zu erhalten, worin uns mitgeteilt wurde, daß wir uns eines Nachdrucks schuldig gemacht hätten und dafür unverzüglich 4 einsenden müßten. Wir haben geglaubt, dieses Verlangen nicht im ganzen Um fange erfüllen zu sollen, da wir eine Berechtigung dazu nicht an erkennen können. Die Annahme, daß wir uns durch den Abdruck eines kleinen achtzeiligen Gedichtes bereichert haben sollten, ist ebenso sonderbar wie die Annahme, daß der Dichter dadurch ge schädigt wäre, da doch eher das Gegenteil als wahrscheinlich er achtet werden müßte. Bisher galt es jedem, auch dem bedeutend sten Dichter für eine Ehre, in einer angesehenen Zeitung genannt oder durch eine kleine Probe seiner Schöpfungen die Aufmerksam keit eines großen Publikums auf sich gelenkt zu sehen. Niemals ist es jemand in den Sinn gekommen, in einer solchen Form, die der Zeitung doch immerhin gar nicht so ganz unbedeutende Aus gaben für Satz und Papier verursacht, eine Schädigung zu er blicken, für die er die Forderung einer Entschädigung (man beachte den Zusammenhang beider Worte) erheben müsse. Das ist eine völlige Umkehrung bisher allgemein anerkannter Anschauungen. Aber, die Sache hat auch noch eine andere Seite. Bisher war es vielfach üblich und galt wiederum als eine Auszeichnung, aus den einer Redaktion zur Besprechung zugehenden Werken kleine Proben zu geben, um die Aufmerksamkeit des Lesers in höherem Maße aus die neue Erscheinung hinzulenken. Dem betreffenden Verleger war dies höchst erwünscht, nicht minder war der Schrift steller zufrieden, und der Zeitungsoerleger hatte für sein Geld die Genugthuung, an seinem Teile die Verbreitung eines guten Buches gefördert zu haben. In der Folge soll oder kann dies aber nun ganz anders werden und die Möglichkeit ist gar nicht von der Hand zu weisen, daß sich gelegentlich eine Verbindung findet — ein Verleger, der die Rezensions-Exemplare versendet und ein -Dichter«, der das Nachdruckshonoror für etwa unvorsichtigerweise ab gedruckte Proben einheimst; 50 -Z pro Zeile macht etwa 1000 für einen mäßigen Gedichtband — fürwahr gar kein schlechtes Geschäft. Wird dieses Vorgehen zur Uebung, so muß und wird sich jeder Redakteur hüten, einem Buche einmal ein besonderes Interesse zuzuwenden und daraus, ohne die ausdrückliche Genehmigung von allen Seiten — der Verleger allein hat ja nicht das R.chl dazu — schwarz auf weiß vor sich zu haben, auch nur die kleinste Probe daraus anzusühren. Dieser umständliche Weg wird aber nie ein geschlagen werden, und das Ergebnis wird lediglich sein, daß ein gehende Besprechungen von wichtigen Erscheinungen immer mehr verschwinden. Ob damit wirklich den Interessen der Dichter besser gedient ist als nach der früheren Auffassung, dürste billig zu be zweifeln sein; das Interesse der Verleger wird aber zweifellos da durch geschädigt. Halle a. S. Otto Hendel, Verlag der -Saale-Zeitung«. Entgegnung. Die Firma Otto Hendel in Halle hat — wie ich glaube, in bester Absicht — in dem Sonntagsbeiblalt zur Saalezeitung -Blätter fürs Haus« am 26. Oktober ein Gedicht zum Abdruck gebracht, das aus dem Buche -Tanz und Andacht« von Gustav Falke stammt. Ein Zusatz oder ein Hinweis auf die Gedichtsammlung war nicht bei- gefügl. Ein solcher Abdruck ist nach dem neuen Urheberrecht nur mit Einwilligung des Verfassers erlaubt. Indem der Verlag der Saalezeitung es unterließ, die Erlaubnis des Dichters einzuholen, hat er sich eines unzulässigen Nachdrucks schuldig gemacht. Der Dichter tsl also völlig im Recht, für den Abdruck das Honorar zu verlangen, das er sich ausbedungen haben würde, wenn er vorher gefragt worden wäre. Etwas Eigenartiges kann ich an diesem Fall nicht entdecken. Merkwürdig ist auch nicht, daß ein Verleger einem befreundeten Autor die Besorgung einer geschäftlichen Angelegenheit abnimmt. Ueberraschend bletbt also nur, daß der Verlag der Saalezeitung, statt sein Versehen zuzugeben und gutzumachen, in langen Erörterungen die Schlechtigkeit des neuen deutschen Urheberrechts nachzuweisen sucht. Mit dem vorliegenden Fall stehen die Auseinandersetzungen über die Möglichkeit von Nachdrucksforderungen bei Abdruck von Gedichtproben innerhalb einer Buchbesprechung in keinem Zu sammenhang. Ob solche Forderungen zulässig sind, kann un- erörtert bleiben. Nach meiner Meinung ist dem Buchverleger und dem Dichter ein solcher Abdruck erwünscht, und es wird keinem von beiden einfallen, für solchen Abdruck Honorar zu verlangen. Hamburg. Alfred Janssen. Zu: »Auffällige Bestellungen«. (Vergl. Nr. 262, 264, 265, 268, 270, 272, 273, 274, 276, 279. 280 d. Bl.) XIV. Auf die wiederholten Benachrichtigungen im Börsenblatt von meistenteils aus Costarica eingelaufenen Bestellungen aus -kosri kullo'8 Ooäs äs8 Kations- sehen wir uns veranlaßt, mitzuteilen, daß auch uns eine solche auf 100 Exemplare des genannten Werks zugekommen ist. Obwohl die Bestellung einen sehr offiziellen Anstrich hatte, hatten wir gleich von vornherein die Empfindung, als wenn an der Sache etwas nicht ganz in Ordnung wäre, bestellten aber trotzdem 100 Exemplare beim Verfasser und riskierten 100 Frcs., die wir unsrer Bestellung beifügten. Der Verfasser und Selbstverleger ließ uns darauf die Mit teilung zugehen, daß die Bestellung nur gegen Vorauszahlung oder Nachnahme effekluiert werden könne, was uns veranlaßte, den Besteller in San Joss um Einsendung des Betrags von 2500 Frcs. zu ersuchen. Aus unser Ersuchen erhielten wir nun vom Besteller die Nachricht, daß es ihm von dem Lursau äss kudIication8 oküeisllss, in dessen Auftrag er die Werke bestellte, nicht erlaubt sei, den Betrag im voraus zu zahlen, weshalb er um Zusendung gegen Nachnahme ersuche. Da uns die Sache nach dieser Mitteilung sehr durchsichtig erschien, überwiesen wir die Bestellung dem Verfasser zur Er ledigung, wodurch wir nur den Verlust der eingesandten 100 Frcs. zu beklagen haben. Durch die verschiedenen Bekanntgaben im Börsenblatt ist es nun nicht schwer zu erraten, daß alle diese Bestellungen auf Täuschung beruhen, und es wäre daher sehr interessant, weiteres in der Sache zu erfahren. St. Petersburg. Hosbuchhandlung der Gesellschaft M. O. Wolfs. Antwort auf die -Anfrage aus dem Berlag-. (Vergl. Nr. 280. 288 d. Bl.) ^ Die in Nr. 286 d. Bll gegebene Antwort dürfte doch kaum Wenn die Entschädigung für den Verleger eines Kommissions- artikels laut Vertrag in einer Beteiligung am Reingewin besteht, erscheint mir die Anrechnung der allgemeinen Geschäftsunkosten durchaus einwandfrei; der Einwand, daß durch den Kommissions artikel besondere Spesen nicht entstehen, ist — wie ich zeigen will — nicht stichhaltig. Es ist bekannt, daß der Verleger bei Berechnung des Rein gewinns der eignen Verlagsartikel die allgemeinen Unkosten prozentual auf die einzelnen Konten verteilt. Es kann der Partner im Kommissionsverlag nicht verlangen, daß man das Werk — weil es für gemeinsame Rechnung vertrieben wird — bevorzuge, es besser behandle als die eignen und von allen Spesen frei halte. Der Anteil am Reingewinn läßt es unzulässig erscheinen, daß der Verleger seine eigne Mühewaltung in Rechnung stelle; aber er schließt nicht die Berechnung der allgemeinen Unkosten aus. Wie falsch die eingangs gedachte Antwort ist, zeigt sich recht klar, wenn man die Konsequenzen zieht. Wenn man bei einem Kommissionsartikel keine allgemeinen Kosten berechnen darf, so darf man das natürlich auch nicht bei mehr. Gesetzt nun, ein Verleger hätte zehn solcher Artikel — und das ist keine Selten heit —, so dürste er für alle zehn keine allgemeinen Kosten be rechnen, und es leuchtet doch wohl ein, daß die Vorräte dieser zehn Artikel eine Menge Raum wegnehmen, also einen Miete anteil, daß sie durch die Auslieferung viel Zeit des Gehilfen bean spruchen, also einen Gehaltsanteil rc. billigerweise zu tragen haben. Berlin, 11. Dezember 1902. F. Schnürdreher.
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