Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.12.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-12-16
- Erscheinungsdatum
- 16.12.1902
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19021216
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190212164
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19021216
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1902
- Monat1902-12
- Tag1902-12-16
- Monat1902-12
- Jahr1902
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
291, 16. Dezember IS02. Nichtamtlicher Teil. I047S Varl Winter s Nnw.-Buchl,. in Heidclber«. 5. 1-§A. (8. 321—400.) §r. 4". '02. n.v. 6. — Verzeichnis künftig erscheinender Sucher, welche in dieser Nummer zum rrstenmale angekiindigt sind 17 -- Umschlag. Tllbrccht L Wcistbach in Hamburg. 10491 Der Hausbedarf No. 7. 60 Braun L Schneider in München. 17 2 Fliegende Blätter 1903. 1. Semester. 6 ^ 70 -Z. F. A. Brockhauö in Leipzig. 10493 6sd.^9 ^/;^eb. 10 o^'' ' A. Deichert'sche Berlagsbuchhdlg. Nachf. (Georg 10491 Bödme) in Leipzig. Jhmels, Theonomie und Autonomie im Lichte der christlichen Ethik. 60 Kittel, Die babylonischen Ausgrabungen und die biblische Ur geschichte. 2. Ausl. 80 H. Seeberg, Grundwahrheiten der christlichen Religion. 3. Ausl. 3 geb. 3 ^ 80 -Z. Carl Konegen in Wien. 10191 O^sd.' lO^^o^ ^ Oiülparror 6sb. 2 ^ 50 Georg Lang in Leipzig. 10495 Gaebler, Schulwandkacte von Süd-Amerika. 1:4500 000. Physikalische u. politische Ausgabe. Je 15 auf Leinwand mit Stäben und Wachstuchschutz je 22 Paul List in Leipzig. 10494 v. Eschstruth, Die Bären von Hohen-Esp. 6. u. 7. Ausl. 10 geb. 12 I. Nenmann in Neudamm. 10494 Menzel-Schubert, Der Bau der Eiskeller. 4 geb. 5 OllsnUo'ü') in Paris. 10495 Ltuäio 1902/03 Uo ^amsro ä'Uivsr. 6 kr. 50 o. Nichtamtlicher Teil Kglenderjahresschlich und NuhenMnde. Von vr. Karl Schäfer-München. Der vor der Thür stehende Kalenderjahresschlnß mahnt Kauflcute, Fabrikanten. Handwerker und diejenigen, welche ein Kunstgcwerbe betreiben, zur Kontrolle ihrer Außenstände. Es kommen in Betracht Forderungen aus a) der Lieferung von Waren. b) der Ausführung von Arbeiten und v) der Besorgung fremder Geschäfte (Lohn. Provision. Honorar, einschließlich der Auslagen). Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt den obengenannten Erwerbskreisen die Einziehung vorgedachter Außenstände innerhalb einer verhältnismäßig kurzen Zeitspanne vor; sonst greift der Rechtsnachteil der Verjährung der Forderung Platz, d. h. der Schuldner kann, wenn er nach jener Zeit spanne gerichtlich eingeklagt wird, mit Erfolg behaupten: Du hättest Deine Forderung eher gerichtlich geltend machen müssen, jetzt bist Du mit der Verjährung bezahlt! Das Bürgerliche Gesetzbuch teilt aber die Forderungen der Kaufleute. Fabrikanten. Handwerker. Kunstgewerbetrei benden aus Warenlieferungen. Werk- und Dienstverträgen. Geschäftsbesorgung in zwei Klassen und setzt für jede Klasse eine besondere Verjährung fest. Es muß sich deshalb der Kaufmann. Fabrikant. Handwerker rc. als Gläubiger, wenn er seine Rück- und Außenstände auf die Verjährung sondiert, stets fragen: a) besitzt der. an den geliefert, für den gearbeitet, eine Geschäftsbesorgung bethätigt wurde, einen Gewerbe betrieb oder nicht? und b) ist Deine Lieferung oder Arbeitsbethätigung für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt oder nicht? Nach Z 344 des Handelsgesetzbuchs gelten die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte (An schaffungen. Arbeitslieferungen durch dritte) im Zweifel als zum Betriebe seines Gewerbes gehörig und daher als für dieses erfolgt. Sind die Voraussetzungen zu a (und b) gegeben, d. h. ist der Schuldner ein Gewerbetreibender (sei es Kaufmann oder Gewerbetreibender im Sinne der Gewerbeordnung), und geschah die Leistung des Gläubigers für den Gewerbebetrieb des Schuldners, dann verjährt seit 1. Januar 1900 die hier aus sich herschreibende Forderung des Kaufmanns. Fabri kanten. Handwerkers, Kunstgewerbetreibenden erst nach vier Jahren, vom Schluß des Kalenderjahres ab gerechnet, in dem sie entstanden ist. Erfolgte jedoch die Warenlieferung. Arbeitsaussührung. Geschäftsbesorgung des Kaufmanns, Fabrikanten. Hand werkers rc. einem Schuldner gegenüber, der nicht selbst Ge werbetreibender ist. dann verjährt seit 1. Januar 1900 die hieraus sich herschreibende Forderung bereits nach zwei Jahren, vom Schluß des Kalenderjahrs ab gerechnet, in dem sie ent standen ist. Hieraus ergiebt sich, daß die kaufmännische Geschäfts welt. einschließlich der Fabrikantenkreise, der Kunstgewerbe treibenden und Handwerker, der großen Klasse der Gewerbe treibenden gegenüber im Punkt der Verjährung von Außen ständen besser gestellt ist als gegenüber Nichtgewcrbetreibenden. Nur dann, wenn es sich um Forderungen aus Arbeiten oder Warenlieferungen handelt, die nicht dem Gewerbebetrieb des Schuldners, zu gute kamen und nicht sllr seine gewerb lichen Bctricbszwecke erfolgten, untersteht auch er der zwei jährigen Verjährung, und es muß deshalb in diesen Fällen die Geschäftswelt auch gegenüber solchen Gewerbetreibenden als Schuldner mit der Einziehung ihrer Außenstände rascher Vorgehen. Ist der Schuldner ein Beamter. Privatier, Künstler. Arzt. Rechtsanwalt rc.. so gehört er in die Klasse der Nicht gewerbetreibenden: er kann daher schon nach Verlauf von zwei Jahren, nach Ablauf des Entstehungsjahres der Forde rung. die Einrede der Verjährung von Forderungen aus Warenlieferungen. Arbeitsausführungen, Geschäftsbesorgungen gegen Kaufleuts. Fabrikanten. Handwerker, Kunstgewerbe treibende geltend machen. Ist der Schuldner aber ein Baumeister, ein Maschinen fabrikant oder sonstiger Industrieller, oder ist er selbst Kauf mann oder Handwerker und hat er für sein Geschäft oder seine Werkstätte Waren irgendwelcher Art. Rohmaterial oder Fabrikate. Werkzeuge, Maschinen aus Fabriken. Werkstätten. Geschäften geliefert erhalten, oder wurden von seiten solcher Geschäfte. Werkstätten oder Fabriken Arbeiten für seine ge- 1379»
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder