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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.12.1902
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- 1902-12-15
- Erscheinungsdatum
- 15.12.1902
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I045S Nichtamtlicher Teil. 290, 15. Dezember 1992, Nichtamtlicher Teil Der Nebersehungsschutz für die Angehörigen der Berner Union in Deutschland. 1-l Nach Artikel 5 der Pariser Zusatzakte zur Berner Internationalen Konvention steht den einein Verbandsland ungehörigen Urhebern oder ihren Rechtsnachfolgern in den übrigen Ländern während der ganzen Dauer ihres Rechts am Original das ausschließliche Recht zu, ihre Werke zu übersetzen oder die Uebersetzung zu gestatten; jedoch erlischt das ausschließliche Nebersetzungsrecht, wenn der Urheber davon nicht innerhalb zehn Jahre, von der ersten Veröffent lichung des Originalwerks an gerechnet, in der Weise Ge brauch gemacht hat, daß er in einem Verbandsland eine Uebersetzung in der Sprache, für dis der Schutz in Anspruch genommen werden soll, sei es selbst veröffentlicht hat, sei es hat veröffentlichen lassen, Die Ausschließlichkeit des Rechts des Verfassers eines Werks auf die Uebersetzung desselben wird hiernach nicht bedingungslos von der internationalen Vereinbarung an erkannt, sondern nur unter Erfüllung zweier Bedingungen. Einmal nämlich ist notwendig, daß das Werk überhaupt zu der Klasse derjenigen zählt, die unter die Bestimmungen des Vertrags fallen, sodann aber ist der Schutz davon ab hängig, daß innerhalb zehn Jahre seit der Veröffentlichung des Originalwerks der Urheber in einem Vcrbandsland eine Uebersetzung in der Sprache veröffentlicht hat, für die der Schutz in Anspruch genommen werden soll. So muß z, B, ein Franzose, dessen Werk in Paris am l, März 1902 erschienen ist, spätestens bis 3>, Dezember 1912 eine deutsche Uebersetzung veröffentlichen lassen, um sich die Ausschließlichkeit des Uebersetzungsrechts zu sichern. Ob diese Uebersetzung in Deutschland oder der Schweiz oder einem sonstigen Staat erschienen ist, der den Berner Ver trag und die Pariser Zusatzakte unterzeichnet hat, ist gleich- giltig; es kommt vielmehr nur darauf an, daß sie innerhalb der bezeichneten Frist in einem der Verbandsländer er schienen ist. Mit dieser Regelung des Uebersetzungsrechts und der dem Urheber gewährleisteten ausschließlichen Uebersetzungs- befugnis, die gegenüber der in der Berner Konvention ent haltenen Ordnung einen nicht zu unterschätzenden Fortschritt bildet, steht die Behandlung der Frage im deutschen Gesetz von 19V1 nicht vollständig im Einklang Nach Z 12, Absatz 2, Ziffer 1 erstrecken sich die Befugnisse des Urhebers insbesondre auf die Uebersetzung in eine andre Sprache oder in eine andre Mundart derselben Sprache, auch wenn die Ueber setzung in gebundener Form geschieht. Die früher von der deutschen Urheberrechtsgesetzgebung festgehaltene Unterscheidung zwischen Uebersetzungen aus lebenden in tote Sprachen — und umgekehrt — ist ebenso beseitigt worden, wie die Beschränkung der Dauer der ausschließlichen Uebersetzungsbefugnis auf eine bestimmte Anzahl von Jahren, Das deutsche Recht anerkennt also die Ausschließlichkeit der Uebersetzungsbefugnisse be-s dingungslos und stellt die Uebersetzung dem Originalwerk insoweit vollkommen gleich. Es ist nun die Frage entstanden, wie sich diese Be stimmung des deutschen Gesetzes zu der vorerwähnten der Pariser Zusatzakre der Berner Internationalen Konvention verhält und insbesondre, ob die Angehörigen derjenigen Staaten, die Mitglieder des durch beide Vereinbarungen be gründeten Staatenverbands sind, sich auf die wcitergehenden Bestimmungen des deutschen Gesetzes berusen können, oder ob sie nur auf den Schutz nach Maßgabe der internationalen Verträge Anspruch haben. Die Frage ist seiner Zeit in der Neichstagskommisston bei der Beratung des Z SS des geltenden Gesetzes erörtert worden. Auf die dahin gehende Anfrage eines Mitglieds der Kommission gab der Regierungsvertreter eine Erklärung folgenden Inhalts ab- Der den Angehörigen der Staaten des Berner Vertrags zustehende Schutz gegen Uebersetzungen sei dadurch bedingt, daß binnen zehn Jahren seit der Veröffentlichung des Originalwerks eine rechtmäßige Uebersetzung erschienen sei, andernfalls erlösche der Schutz mit dem Ablauf dieser zehn Jahre Der Entwurf sehe von dieser Bedingung ab. In den Fällen, in welchen ein Ausländer sein Werk in Deutsch land erscheinen lasse, genieße er gemäß Z SS des Entwurfs den unbedingten Uebersetzungsschutz des deutschen Gesetzes Falls dagegen das Werk im Ausland erschienen sei, habe nach der herrschenden und in andern Verbandsländern maßgebenden Auslegung der Berner Uebereinkunst der ausländische Urheber in Deutschland nicht denselben Schutz gegen Uebersetzung wie der Inländer, sondern nur den Schutz der Pariser Zusatzakte zu beanspruchen. Sollte in dieser Richtung ein Zweifel möglich sein, so lasse er sich in dem vorliegenden Entwurf nicht be seitigen, Indessen seien auch die verbündeten Regierungen gegenüber der Regelung des Uebersetzungsschutzes in dem Entwurf von der dargelegten Anschauung ausgegangen. Die Frage ist zunächst an Hand des Z 55 des Gesetzes zu prüfen. Hiernach genießt, wer nicht Reichsangehöriger ist, den Schutz für jedes seiner Werke, das im Inland er scheint, sofern er nicht das Werk selbst oder eine Uebersetzung an einem frühern Tage im Ausland hat erscheinen lassen. Unter der gleichen Voraussetzung genießt er den Schutz für jedes seiner Werke, das er im Inland in einer Uebersetzung erscheinen läßt; die Uebersetzung gilt in diesem Fall als das Originalwerk, Der Standpunkt des Gesetzes ist somit nicht der, daß den Ausländern schlechthin und bedingungslos Gleichstellung mit den Reichsangehörigen eingeräumt werde. Es fehlte allerdings bei der Beratung des Gesetzes nicht an Versuchen, die die bedingungslose Gleichstellung in dem Gesetz sestgelegt wissen wollten; allein sie hatten ebensowenig einen Erfolg, wie die minder weitgehenden, daß der Ausländer dem Deutschen in Deutschland dann gleichgestellt sein solle, wenn der Deutsche in dessen Heimatsstaat einen der Berner Konvention und der Pariser Zusatzakte entsprechenden Urheberrechtsschutz genieße. Man einigte sich vielmehr darüber, daß der Ausländer nur dann sich auf die Schutz- besugnisse des Gesetzes berufen könne, wenn sein Werk zuerst in Deutschland erscheint, und diesen Gedanken führte man so konsequent durch, daß die gesetzliche Bestimmung eine Fassung erhielt, der zufolge die erfolgreiche Berufung auf das Gesetz dann nicht möglich ist, wenn der Autor das Werk zwar im Inland erscheinen läßt, aber erst, nachdem es im Ausland erschienen ist. Hat aber der Ausländer dieser Bedingung für die In anspruchnahme der Gleichstellung genügt, so muß ihm diese nach dem Gesetz auch in vollem Umsang und vorbehaltlos zu teil werden, also auch in Ansehung der Uebersetzungs befugnis, Da nun der Deutsche gegen die Uebersetzung in Deutschland auch dann geschützt ist, wenn er eine Ueber setzung in der betreffenden Sprache innerhalb der zehn jährigen Frist seit der Veröffentlichung des Originals nicht hat erscheinen lassen, so muß nach dem Inhalt des Z 55 dies auch gegenüber dem Ausländer gellen, der die vor geschriebene Bedingung erfüllt hat; mit andern Worten- unter dieser Voraussetzung kann auch der Ausländer den Schutz gegen Uebersetzung ohne Rücksicht auf den Ablauf
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