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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.12.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-12-22
- Erscheinungsdatum
- 22.12.1902
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- Deutsch
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10592 Ärmlicher Teil. 296, 22. Dezember 1902. Eduard Bolkcning in Leipzig. Schülerfreund, deutscher. Notizkalender f. Gymnasiasten u. Real schüler f. d. I. 1903. Hrsg. v. Prof. Fr. Koch. 27. Jahrg. Ausg. ohne Wochentage. (XVI, 224 u. 80 S. m. eingedr. u. 1 Stahlst.-Bildnis.) gr. 16". Geb. in Leinw. n. 1. —; Ausg. m. Wochentagen. 2. Ausl. n. 1. — Max Weg in Leipzig. 18 LI. Lrlclärßu.) §r. 4". In Xomm. '02. u. 9. 70 Verzeichnis künftig erscheinender Sucher, welche in dieser Nummer zum erstenmale angeluindigt find L — Umschlag Buchhandlung Gustav Kock, G. m. b. H. in Leipzig. 10597 Vogel L Kreienbrink in Berlin. 10599 lädrliob 6 ^ vio ärritliodo Lraxis. XVI. ladrßf. Lro Quartal 2 ^ 50 L^ienisedes Volirsdlatt. kro Quartal 1 Amtliche Lekanntmachungm. Bekanntmachung. Nachdem durch rechtskräftige Urteile des Königlichen Landgerichts zu Posen vom 21. Juni und 20. November d. I. gegen die in London in polnischer Sprache erscheinende Zeitschrift »Lrreäsvit- binnen Jahresfrist zweimal Ver urteilungen auf Grund der SS 41 und 42 des Strafgesetz buchs erfolgt sind, wird in Anwendung des Z 14 des Ge setzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) die fernere Verbreitung dieser Zeitschrift auf die Dauer von zwei Jahren hierdurch verboten. Berlin, den 12. Dezember 1S02. Der Reichskanzler. In Vertretung: <gez.) Graf von Posadowsky. (Dtschr. Reichsanzeiger Nr. 297 v. 18/XII. 02.) Nichtamtlicher Teil. Gutachten über dir Pflichtexemplare in Württemberg, Stuttgarter Handelskammer von Carl Engelhorn und Felix Krais. Der »Stuttgarter Verleger-Verein- hat zu dieser Frage zuletzt im Januar und Februar 1897 Stellung genommen und in Verbindung mit dem Verein der »Stuttgarter Buch druckereibesitzer- im Februar 1897 eine Eingabe an die Württembergische Ständeversammlung gerichtet, welche unter Darlegung der näheren Verhältnisse die Bitte ausspricht: Die hohe Ständeversammlung möge einer königlichen Regierung empfehlen, daß die württembergischen Gesetzes bestimmungen über Abgabe von Pflichtexemplaren für die königliche öffentliche Bibliothek in der Richtung einer Ab änderung unterzogen werden, daß 1) die Verpflichtung zur Lieferung des Freiexemplars für die Regel dem Verleger, und nur in Er mangelung eines solchen dem Drucker, diesem aber mit Beschränkung auf diejenigen Teile des Werkes, welche von ihm selbst hergestellt sind, auferlegt werde; 2) von der königlichen öffentlichen Bibliothek für das Pflichtexemplar solcher Werke, deren Ladenpreis 30 übersteigt, 50 Prozent des Ladenpreises zu ver güten sei. Die Ständeversammlung hat diese Eingabe der könig lichen Regierung zu wohlwollender Erwägung empfohlen. Thatsächlich sind jedoch die Verhältnisse im allgemeinen beim alten geblieben mit der einzigen Erleichterung, daß es dem Verleger anheimgestellt wird, bei Werken, deren Laden preis 30 ^ übersteigt, eine geringe Entschädigung (ein Drittel des Ladenpreises) zu beantragen. Die durch das Gesetz, betreffend die Pflichtexemplare, betroffenen Verleger und Buchdrucker Stuttgarts, in der Stuttgarter Handelskammer vertreten durch die Herren Ver lagsbuchhändler Kommerzienrat C. Engelhorn und Buch- druckereibesitzcr F. Krais, können sich mit dieser Regelung nicht einverstanden erklären und erlauben sich, über die be stehenden mißlichen Verhältnisse das Folgende im Sinne ihrer Korporationen auszusllhren: Die Frage der Pflichtexemplare hat in neuerer Zeit im Buchhandel und im Buchdruckgewerbc vielfach erneute Er örterung gefunden, und man ist in unseren Kreisen allge mein der Ansicht, daß der bisherige Zustand unhaltbar sei. Die Abgabe der Pflichtexemplare stellt eine Sonder steuer für einen einzelnen Gewerbszweig dar, für dessen Be rechtigung man vergeblich nach Gründen sucht. Man hat eingewandt, diese Steuer falle für den Ein zelnen nicht schwer ins Gewicht, während es im öffentlichen Interesse von Wichtigkeit sei, daß alle Erscheinungen des württembergischen Buchhandels durch Aufbewahrung in der Landesbibliothek dauernd erhalten bleiben. Dem gegenüber ist erwiesen worden, daß die Abgabe der Pflichtexemplars durchaus nicht so geringfügig in ihrer finanziellen Wirkung ist, als man es von der andern Seite darstellt; vielmehr kommen bei solchen Verlagsgeschaften, die zahlreiche Artikel publizieren, ganz erhebliche Beträge heraus. (Die letzten im Jahre 1897 vom Verlegerverein angestellten Erhebungen haben ergeben, daß der Ladenpreis der von 29 Verlegersirmen in einem Jahre abgelieferten Pflicht exemplare durchschnittlich 2480 77 H beträgt. Es wurde hier der Durchschnitt der fünf Jahre 1892—1896 gezogen. Von dieser Summe läßt sich aus die Erheblichkeit der that- sächlichen Leistung schließen; denn die 29 angeführten Firmen umfassen 1. nur in Stuttgart ansässige Verleger, und 2. sind es nur die bedeutendsten Repräsentanten des Verlags; alle die kleineren Firmen, die auch in ihrer Gesamtheit eine ganze Menge von Büchern und Schriften publizieren, sind hier ganz außer Rechnung gelassen; 3. sind die im übrigen Lande Württemberg zerstreuten, zum Teil ganz bedeutenden Vcrlags- geschäfte ebenfalls nicht in Rechnung gezogen.
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