Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.12.1902
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- 1902-12-22
- Erscheinungsdatum
- 22.12.1902
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- Deutsch
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Auch fällt bei manchen, in nur wenigen Exemplaren erscheinenden Werken häufig der Umstand ins Gewicht, daß die Landesbibliothck das Werk hätte kaufen müssen, wenn sie cs nicht als Pflichtexemplar umsonst erhielte. Jene Verbesserung des Zustandes, die seit einiger Zeit dadurch eingetrcten ist, daß die Regierung sich bereit erklärt hat, Werke, deren Ladenpreis höher als 3V ist, zum Teil zu bezahlen, muß als durchaus ungenügend bezeichnet werden. Man könnte diese Neuordnung als ein gewisses Entgegen kommen begrüßen, wenn wenigstens die bestimmte Anordnung bestünde, daß solche Werke von der Landesbibliothek zu einer bestimmten Quote zu bezahlen wären. Der Verleger aber, welcher ein Werk im Preise von über 30 abzuliefern hat, muß erst mittels Eingabe um diese Teilzahlung nachsuchen: dies wird in Verlegerkreisen als ein drückender und unwür diger Zustand empfunden. Es bleibt immer die Abnormität bestehen, daß der Ver- logsbuchhandcl mit einer empfindlichen Steuer belegt ist, die man keinem andern Gewcrbszweig zumutct. Was für eine Entrllstungsbewegung würde entstehen, wenn man z. B. den Bäckern ansänne, von ihren Waren einen bestimmten Bruchteil an den Staat abzusühren, oder einem Fabrikanten, er habe von jeder Neuschöpsung, jedem neuen Modell ein Exemplar an die Centralstelle für Gewerbe und Handel ab zuliefern? Es ist durchaus nicht einzuseheu, warum gerade der Buchhandel schlechter behandelt werden soll als alle übrigen Gewerbe. Liegt ein öffentliches Interesse vor, die Bücher aufzubewahren und vor dem Untergange zu behüten, so ist cs doch Sache des Staates, und nicht des Buchhandels, die Mittel dafür herzugeben. Denjenigen Verlagsbuchhandlungen, welche freiwillig ihre Erzeugnisse der königlichen öffentlichen Bibliothek zur archivarischen Aufbewahrung überweisen wollen, bleibt dies ja unbenommen. Zugleich haben wir noch darauf hinzuweisen, welch große Belästigung auch den Buchdruckereien aus der königlichen Resolution vom 30. Dezember 1817, welche Gesetzeskraft bis heute hat, erwachsen. Jede württembergische Buchdruckerei ist verpflichtet, sämtliche in ihrer Offizin hergestelltsn Druckschriften, also nicht nur Bücher, sondern auch Flugschriften, Grabreden, Hochzeitszeitungen, Denkschriften privater und öffentlicher Natur rc. rc., kurz alle und jede Drucksache, die nicht rein kommerzieller Natur, wie Preiskurants rc. rc. ist, der königlichen Stadtdirektion abzuliefern; und zwar muß sie ein besondres Buch darüber führe» und außerdem ein iu äuplo angesertigtes Ablieserungsrcgister einreichen, eine in großen Druckereien höchst umfangreiche und zeitraubende Arbeit. Die Landesbibliothek bekommt durch diese Abliefe rungen einen Wust von fast durchgängig für sie gänzlich wertlosem Material und wird bald gezwungen fein, einen Neubau zu dessen Unterbringung zu errichten, oder Lokale zu mieten, oder, was praktischer wäre, ein Autodafe von dieser ins Ungemessene wachsenden Makulatur zu veranstalten. Im Jahre 1817 mag eine solche Verordnung am Platz ge wesen sein, wo die Druckereien nicht den hundertsten Teil gegenüber der Jetztzeit produzierten, wo ferner wegen der Zensur und der Konzession eine Ablieferung geboten war; aber gegenwärtig ist sie vollständig durch die Verhältnisse überholt und ohne Sinn geworden. Der Drucker ist verpflichtet, die angeführten Drucksachen abzulieferu, nicht der Verleger. Es entstehen daraus fort gesetzt die unangenehmsten Differenzen zwischen Drucker und Verleger bei solchen Werken, die Kunstbeilagen enthalten, die gar nicht in Württemberg hergestellt sind und die trotz alle dem vom Drucker laut königlicher Resolution vom 30. De- ember 1817 (Reg.-Blatt von 1818 § 8 ff.) abzuliefern sind. Börsenblatt flir den deutschen Buchhandel. 69. Jahrgang. Der Verleger weigert sich in vielen Fällen, diese Kunst beilagen gratis abzugeben, und so ist thatsächlich in solchen Fällen der Drucker gezwungen, diese Kunstbeilagen vom Ver leger zu kaufen Dies find doch durchaus ungerechte und unhaltbare Zustände. Die Regierung sollte in ernste Erwägung ziehen, daß man in der gegenwärtigen, für den wllrttembergischen Ver lagsbuchhandel an sich schon äußerst schwierigen Position (Frankozwang nach Leipzig, höhere Besteuerung als irgendwo im Deutschen Reich), diesem durch diese ungerechteste aller Besteuerungen nicht noch mehr nahe legen sollte, seine Druckerzeugnisse in Leipzig oder sonstwo im Deutschen Reich Herstellen zu lassen, wo derartige anormale Verhältnisse nicht bestehen. Die Stuttgarter Handelskammer faßte in ihrer Plenar sitzung vom 17. Dezember 1902, nach Kenntnisnahme eines eingehenden Berichts der in der Kammer vertretenen Buch händler und Buchdrucker, und nach Kenntnisnahme der Ein gabe der Buchdrucker und Buchhändler an den Wllrttem bergischen Landtag vom Februar 1897, einstimmig die folgende Resolution: Die Stuttgarter Handelskammer richtet an die könig liche Regierung die ergebenste Bitte, mit Rücksicht auf die durch das Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ueu- geschasfene Rechtslage, ferner mit Rücksicht auf die ver änderten Verhältnisse und die moderne Ausgestaltung des Druckgewcrbes den Ablieferungszwang für die sogenannten Pflichtexemplare an die königliche öffentliche Bibliothek aufzuheben. Kleine Mitteilungen. In Oesterreich verboten. — Das k. k. Kreis- als Preß- gericht in B.-Leipa hat mit dem Erkenntnis vom 13. Dezember 1902, Pr. 21/2, die Weiterverbreitung der im Verlag von Johann Künstner in B.-Leipa erschienenen Druckschriften, und zwar: 1. -Illustrierter österreichischer Familien - Kalender für das Jahr 1903.; 2. -Illustrierter deutscher Hausfreund. Kalender zur Unter haltung und Belehrung für Stadt und Land auf das ge meine Jahr von 365 Tagen 1903«; 3. -Österreichischer Landbote 1903«; 4. -Illustrierter kleiner Hausfreund. Kalender sür Stadt und Land für das Jahr 1903- wegen der darin abgedruckten Annoncen, betreffend die Heilmittel: 1. -Fichten-Brust-Sprup- des Karl Hoffenreich, Apothekers in Basa; 2. Wassersuchtpillen von Oskar Müller, Apotheker in Versecz (Ungarn), unter der Aufschrift: -Die Wasser sucht wird geheilt»; 3. Elsafluid und Elsapillen von Eugen B. Feiler, Apotheker in Stubica, unter der Ueberschrift: -Das Ge heimnis eines alten Mannes- nach K 305 St.-G. verboten. Deutscher Buchgewerbeverein. — Die Weihnachts ausstellung, die sich eines recht guten Besuchs erfreut, ist in den letzten Tagen noch durch verschiedene Verlagswerke ergänzt worden, die als verspätete Weihnachtsgaben erst jetzt zur Aus gabe gelangt sind. Auch die von Breitkopf L Härtel heraus gegebenen und zur Schau gebrachten Blätter für Wand schmuck sind durch eine prächtige Folge von farbigen Bildern sür das Kindcrzimmer vermehrt worden. Diese echt künst lerischen Blätter sind von großem Reiz und weisen eine gute Farbenabstimmung aus. Die Bilder sind auch in schönen, dem jeweiligen Inhalt des Blatts entsprechend ausgeführten Rahmen zu haben. — Wir können den Besuch der Ausstellung angelegentlich empfohlen. Deutsches Zolltarifgesetz. — Das vom deutschen Reichs tag in dritter Lesung angenommene Zolltarisgesetz fand am 18. Dezember die Zustimmung des Bundesrats. Einheitliche deutsche Rechtschreibung. — Der BundeSrat stimmte am 18. d. M. der Vorlage, betreffend die einheitliche Gestaltung der deutschen Rechtschreibung, zu. 1395
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