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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.12.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-12-23
- Erscheinungsdatum
- 23.12.1902
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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I0KV8 Nichtamtlicher Teil. 297 23. Dezember 1902. Nichtamtlicher Teil. Die Geheimhaltung des Börsenblatts. (Bergt. Börsenblatt Nr. 243, 245, 247, 256, 262, 267, 272, 285, LS2.) XII. Auf den Artikel des Herrn Behrend erwidere ich sofort, da durch ihn die Bibliotheksverwaltungen in der irrigen Anschauung bestärkt werden könnten, als ob Aussicht sei, daß das Börsenblatt in seiner gesamten Ausdehnung ihnen in absehbarer Zeit wieder zur Verfügung gestellt werden würde. Das könnte aber die Wirkung haben, daß ein größerer Teil der Verwaltungen das Entgegenkommen, das der Vorstand des Börsenvereins den Bibliotheken durch das Angebot der Bibliographie bewiesen hat, verschmähen würde, und infolgedessen diese bei mangelnder Nachfrage nicht ins Leben träte Ob das im Interesse der Bibliotheken liegen würde, bezweifle ich. — Nun in möglichster Kürze zu den neuen Ausführungen Herrn Behrends I. Der erste Vorwurf ist gänzlich hinfällig, da Herr Behrend die Bestimmungen für das Börsenblatt mit den Satzungen des Börsenvereins verwechselt, die gar nicht ver ändert sind. II. Daß die Bibliotheken eine gnantils nsglixoabls für den Buchhandel seien, kann man in meine Worte nur hinein legen. Ich habe nur ihre Bedeutung für den Gesamtbuch handel auf den wahren Wert zurückgeführt, um zu begründen, daß für den Buchhandel kein Grund vorliegt, sich von den Bibliotheken kommandieren zu lassen. Daß diese für einzelne Kollegen von ganz überragender Bedeutung sind, habe ich ausdrücklich betont und finde dafür gerade in dem erneuten Angriff einen Beweis. III Daß der Vorstand des Börsenvereins den Biblio theken entgegenkommt, soweit es sich mit den Interessen des Buchhandels verträgt, beweist das Angebot der Bibliographie, die zweifellos zunächst dem Börsenverein erhebliche Opfer auferlegen wird. Durch sie wird sogar die Kontrolle der Pflichtexemplare, auf die besonderes Gewicht gelegt wird, ermöglicht, obwohl es eigentlich eine naive Forderung an den Buchhandel ist, daß er selbst ein Werkzeug für die Kontrolle dieser ungerechten Steuer liefere. IV. Thesen habe ich nicht aufgestellt, sondern nur »ein zelne praktische Beispiele«, die sich selbstverständlich vermehren lassen. Elfteres war gar nicht meine Sache, da ich mich im wesentlichen aus den Nachweis beschränkt hatte, daß die Herren Opponenten eine Schädigung des Gesamtbuchhandels durch die Entziehung des Börsenblatts nicht bewiesen haben. Und diesen Beweis hat Herr Behrend auch heute nicht geführt. Einer der andern Herren kam brieflich noch auf den bereits früher erhobenen Einwand zurück: Die Biblio thekare drohten, den Einkauf von Neuigkeiten einzuschränken. Zu dem, was ich darüber gesagt habe, füge ich noch hinzu: Wenn wirklich die Bibliothekare den Ankauf von Neuigkeiten wesentlich einschränken könnten, so kann damit ein Verlust für eine Firma wie z. B. Asher L Cu., die hauptsächlich Bibliotheken versorgt, verknüpft sein. Der Gesamtbuchhandel hat aber nur Vorteil davon, da durch die Zurückhaltung der Bibliotheken Professoren und Studenten genötigt sein würden, ihrerseits mehr Bücher zu kaufen. Dabei stehen sich Ver leger und Sortimenter wesentlich besser. Sie haben daher gar keinen Grund, ihre Interessen denen einiger Firmen, die die Bibliothekskundschaft ganz besonders pflegen, zu opfern, mögen diese auch noch so groß und achtbar sein. Zu den Antworten auf die Beispiele, nicht Thesen, sei noch bemerkt: Zu 1. Der Zweifel, ob ein Beispiel häufig vorkommc, schafft ein solches Beispiel nicht aus der Welt Zu 2. Ob die Bibliothek etwas früher oder später von der »neuen billigen Subskriptionsausgabe- erfährt, macht für die rechtliche Beurteilung der Lage allerdings nichts aus; daß es darauf nicht allein ankommt, beweist gerade der krasse Fall, der das Beispiel geliefert hat. Zu 3. Herr Behrend wird wenige Buchhändler finden, denen es nicht klar sein sollte, daß die fortgesetzte Lektüre des Börsenblatts allein der betreffenden Bibliothek die Kenntnis buchhändlerischer Verhältnisse und den Anreiz ge geben hat, den Sortimentsbuchhandel auszuschalten. Nach dem der Sortimentsbuchhandel ausgeschaltet, die Bibliothek selbst Buchhandlung geworden war, wurde der Bibliothek das Börsenblatt natürlich erst recht unentbehrlich, ebenso gut wie es jedem andern Buchhändler unentbehrlich ist. Zu 4. Selbst das beste Strafgesetzbuch und die kraft vollste Justiz schaffen den Diebstahl nicht aus der Welt, und ebenso wird es auch in Zukunft noch Unterbietungen im Buchhandel geben, wenn sie auch immer mehr abnehmen werden. Ich habe aber meinen Augen nicht getraut, als ich las, daß es empfehlenswert sei, Behörden und Bibliotheken mitzuteilen, wer als Schleuderer ermittelt sei. Wir wollen für diese wohl noch Reklame machen? Es giebt wahrhaftig Behörden rc. genug, die unter Berufung auf die Ober rechnungskammer und auswärtige Anerbietungen aus dem Buchhändler herauszudrücken suchen, was sie können V. Gern nehme ich Kenntnis von dem Fall praktisch gewordenen Wohlwollens, das eine Bibliothek oder mehrere Berliner Bibliotheken in der Zeit der maßlosesten Schleuderei bewiesen haben oder bewiesen haben sollen. Aber ich weiß nicht, ob dabei nur reines Wohlwollen oder das Interesse an dauernden, erprobten Lieferanten und die Unsicherheit über die dauernde Leistungsfähigkeit der Schleuderfirmen den Ausschlag gegeben hat. Liegt aber der Berliner Fall wirklich so, wie ihn Herr Behrend beredt schildert, dann müssen die damaligen Berliner Bibliotheksverwaltungen bedeutend wohl wollender gewesen sein als alle andern. Denn diese haben gerade mit Hinweis aus den den Berlinern und Leipziger Bibliotheken gewährten Rabatt stets dasselbe gefordert, ob wohl die Lektüre des Börsenblatts sie längst hätte belehren können, daß eine solche Forderung an den Provinzialbuch handel eine wirtschaftliche Ungerechtigkeit sei. VI. Es ist nicht befremdlich, daß ich auf den für uns ganz nebensächlichen Umstand nicht eingegangen bin: die Entziehung des Börsenblatts sei bedenklich, weil das Börsenblatt nach 8 57 des Gesetzes über das Urheberrecht Bekanntmachungs organ für die Eintragsrolle (anonymer rc Werke) sei Zunächst war bisher schon die Oeffentlichkeit recht beschränkt (Buch handel -s- 39 Bibliotheken), sodann aber würde die geplante Sonderausgabe diesen Bekanntmachungen eine weit größere Verbreitung geben; endlich ist es nicht Sache des Börsen- vcreins die Durchführung eines Staatsgesetzes zu sichern, sondern der Regierung, die eventuell ein andres Blatt für die Bekanntmachung zu bestimmen hätte. VII. Auf Grund des 8 21, Ziffer 12 der Satzungen hat der Vorstand das Erscheinen der Bibliographie verfügt, weil er sonst bis zur Ostermesse damit hätte warten müssen. Selbstverständlich wird im Geschäftsbericht die nachträgliche Bewilligung eingeholt werden. Ebenso selbstverständlich ist es, daß cs der Hauptversammlung zusteht, die Angelegenheit der Entziehung des Börsenblatts zu besprechen, sie kann nuch eine Resolution an den Vorstand in der Sache fassen. Die
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