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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.12.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-12-29
- Erscheinungsdatum
- 29.12.1902
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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10674 Nichtamtlicher Teil. 300 29. Dezember 1902. Schillers, F., Gesammelte Werke. Jllustr. Ausgabe in 3 Bdn. 1. Bd. 3 R. 50 K. Schtschepkin, E., Das russisch-österreichische Bündnis während des siebenjährigen Krieges 1746—1758. Untersuchungen nach Daten aus den Archiven von Wien u. Kopenhagen. 3 R. 50 K. Shakespeare, W., Gcsamm. Werke, übers, v. P. Kauschin. 1. Bd. Subskr.-Pr. s. 4 Bde. 5 R. Shid, P., Die bürgerliche Stellung der Frau seit den ältesten Zeilen. 2 R. Skrebizkij, A., Die Erziehung u. Bildung der Blinden u. ihre Fürsorge in Westeuropa. 6 R. Ssolodownikow, A., Gesetzeskunde. 1. Teil. 1 R. Ssolowjow'S, Wlad., Gesammelte Werke. Bd. V. (1883—1890). Subskr.-Pr. 12 R. — Wssewolod. Die Fürstin von Ostrog. Hist. Roman des XVI. Jahrh. 7. Ausl. 1 R. Ssubbotm, N., Noch fünfzehn Jahre Kämpfe im Kirchendienst mit den Sektierern. (Mein Briefwechsel mit dem Archimandrit Paul von 1879 bis 1895.) Lsg. 1. 1 R. 50 K. Ssuworow, N., Der byzantinische Papst. Aus der Geschichte der kirchenstaatlichen Verhältnisse in Byzanz. 1 R. 25 K. Steinberg, O., Vollständiges russisch-althebräisch-deutsches Wörter buch. 3 R. 50 K. Swjatlowskij, W., Die Wohnungsfrage vom wirtschaftlichen Standpunkt. 5 Lfrgn. 5 R. Taganzew, N., Das russische Kriminalrecht. Vorlesungen. Allgem. Teil. Bd. II. 10 R. Taube, M., Das Christentum u. die Organisation des inter nationalen Friedens. 60 K. Tichow, A., Skizzen zur griechischen Litteratur. Lsg. 3. Die Kunst der Beredsamkeit bei den alten Griechen. 85 K. Tschitscherin, B., Geschichte der politischen Lehren. 5. Teil. 3 R. Wolkonskij, S. (Delabrist), Aufzeichnungen. Mit Nachwort des Herausgebers Fürst M. Wolkonskij. 4 R. Wosnessenstrj, W., Hydrogeologische Untersuchungen im Kreise No- wonioskowsk des Jekatermoslawschen Gouvernements. 2 R. Wowtschok, Marko, BolkSerzählungen. Bd. I. 3. Ausl. u. Bd. II. 2. Ausl. (In kleinrussischer Sprache.) 1 R. Zybulskij, S., Illustrationen zur Lebensweise der Griechen u. Römer in Tabellen. Tab. 111. Römische Münzen. Mit er klärendem Text von C. Pridik. 2 R. 50 K. Unter der Presse: Engelhardt, Geschichte der russischen Litteratur. Bd. II. Krasnoshen, M., Die Fremdoölker in Rußland. (Zur Frage be treffs der Duldung in Glaubenssachen.) Mendelejew, Grundriß der Chemie. Lsrg. 2 u. 3. Geologie. Muther, Geschichte der Malerei vom Mittelalter bis zum 19. Jahrhdt. Bd. III. Ostwald, Naturphilosophie. Pjeluchow, F., Die kaiserliche Jurjewsche, früher Dörptsche Univer sität ,n ihrem hundertjährigen Bestehen. 1802—1902. Pogodin, Die Religion des Zoroaster. Rückert, H., Die Grenzen der Bildung naturhistorischer Begriffe. Eine logische Einleitung in die historischen Wissenschaften. Wundl, Einführung in die Philosophie. Vierte russische Übersetzung. Kleine Mitteilungen. Verkaufsbestimmungen des Bayrischen und des Münchener Buchhändlervereins. — Im amtlichen Teil des heutigen Börsenblatts (Seite 10670,71) erinnert der Vorstand des Bayrischen Buchhändlervereins an das am 1. Januar 1903 er- Ungiltiges Testament. — Das in Hannover erscheinende Fach blatt -Der Zeitungsverlag« (Hrsg, vom Verein deutscher Zeitungs verleger) bringt in seiner Nummer 52 vom 25. Dezember 1902 folgende Mitteilung: -Der verstorbene Buchdruckereibesitzer Philipp von Zabern in Mainz hat sein Testament selbst errichtet und hierzu einen mit -Mainz« bedruckten Geschäslsbogen benutzt. Der Erblasser hatte das Datum nach dem gedruckten Wort -Mainz« ausgejüllt und einen Neffen als Universalerben eingesetzt. Das Testament ist aber, da es nach der gesetzlichen Vorschrift von Anfang bis zu Ende eigenhändig geschrieben sein muß, durch das gedruckte Datumwort -Mainz« ungiltig und mußte von Amts wegen verworfen werden. Die Erbschaft fällt nun an sämt liche Hinterbliebenen Anverwandten.« Universität Straßburg. — Im Deutschen Neichsanzeiger Nr. 301 vom 23. Dezember wird der Wortlaut einer am 5. De zember in Rom ratifizierten Konvention mitgeteilt, der die Er richtung einer katholisch-theologischen Fakultät an der Kaiser-! Wilhelms-Universität in Straßburg i/E. zum Gegenstand hat. Wir teilen hieraus das Folgende mit: -Die wissenschaftliche Ausbildung der angehenden Kleriker der Diözese Straßburg wird durch eine katholisch-theologische Fakultät erfolgen, die an der dortigen Universität zu errichten ist. Gleichzeitig wird das bischöfliche große Seminar fort- bestehen und in Thätigkeit bleiben in Bezug auf die praktische Erziehung der genannten Kleriker, die dort die erforderliche treten sein: 1. Philosophisch-theologische Propädeutik, 2. Dog matik, 3. Moral, 4. Apologetik, 5. Kirchengeschichte, 6. Exegese des Alten Testaments, 7. Exegese des Neuen Testaments, 8. Kanonisches Recht, 9. Pastorallheologik, 10. Kirchliche Archäo logie.« Aus dem Antiquariat. — Die reichhaltige Dubletten- Sammlung des ehemaligen Cistercienser-Stifls Waldsaffen in Oberfranken, enthaltend hauptsächlich Theologie und Geschichte in den Besitz des Antiquariats M. Edelmann in Nürnberg über. Dasselbe Antiquariat hat die aus mehreren Tausend Blatt be stehende Dubletten-Sammlung des Alt - Nürnberger Patriziers G. von Volckamer auf Kirchensittenbach erworben. Diese Bücher sammlung ist wegen ihrer Reichhaltigkeit an Werken über Topo graphie, Kostüm-, Handwerks- und Sittengeschichte der alten achtzehnten Jahrhunderts wertvoll. Oesterreichische Tausendgulden-Noten. Berichtigung — Unsere Mitteilung in Nr. 299 d. Bl. über die Einberufung der lOOOGulden-Noten (vom 1. Mai 1880) der Oesterreichisch-Unga rischen Bank führt unrichtigerweise das Stichwort -Oesterreichische lOOOKronen-Noten«. Es muß natürlich heißen: -Oesterreichische lOOOGulden-Noten. (Red.) (Sprechsaal.) -Zum Verlagsrecht.- Wergl. Nr. 2S8 d. Bl.) II. — Antwort. Nach dem gegebenen Sachverhalt scheint weniger ein schwieriger -Rechtsfall« vorzuliegen, als die leidige Konsequenz, daß ein Ver leger die ungünstige Besprechung seines Veriagsartikels in seiner eignen Zeitschrift bringen soll. Nach allgemeinen Grundsätzen kann es aber keinem Zweifel unterliegen, daß eine streng-wissen schaftliche Zeitschrift völlig unabhängig redigiert werden muß. Es erscheint auch ausgeschlossen, daß der Herausgeber einer solchen Zeitschrift sich etwa im Redaktionsoertrag derartige Beschränkungen auserlegen läßt, da nur er für den Inhalt verantwortlich ist. Speziell steht dem Herausgeber das alleinige Recht zu, für ein Werk denjenigen Referenten zu bestellen, den er für geeignet hält. Gewiß kann so manchmal einem Buch objektiv Unrecht ge schehen. Aber die Erfahrung macht jeder Verleger, daß ein Buch aus einer Feder schweren Tadel, aus einer andern hohes, unge teiltes Lob empfängt. In obigem Fall ist einmal die wissen schaftliche Ueberzeugung des Referenten nicht anzufechten, ander seits ist die oberste Instanz darüber, ob in der Zeitschrift eine Besprechung des betreffenden Werks — einerlei ob günstig oder ungünstig — notwendig ist, lediglich das freie Ermessen des Herausgebers. In welche schiefe, ja unmögliche Stellung käme der Herausgeber überdies, wenn mit seiner Zustimmung, nur dem Verleger zuliebe die fragliche ungünstige Besprechung seines Rezen senten unterdrückt würde! Auch ß 13 des Verlagsgesetzes, der dem Verleger jede Aende- rung, Zusatze oder Streichungen am Manuskript verbietet, kommt hier unterstützend in Betracht. Gewiß, der vorliegende Fall ist für den betreffenden Verleger doppelt mißlich, da sein Verfasser eine scharfe Kritik in der eignen Zeitschrift seines Verlegers zuletzt erwartet und sogar eine Lockerung der Verbindung eintreten kann. Aber für den Herausgeber handelt es sich, wie er selbst betont, lediglich um die wissenschaftliche Wahrheit; diese würde auch durch die bloße Unterlassung verletzt. Die zufällige Thatsache, daß der Verleger des betreffenden Werks zugleich der Verleger der Zeitschrift ist, muß für den Herausgeber ganz unwichtig sein. Allerdings kann der Verleger die Aufnahme der ungünstigen Be sprechung verhindern, da die Druckerei nur von ihm ihre Aufträge empfängt; aber die notwendige Folge wäre der Rücktritt des Herausgebers. Daß die fragliche Zeitschrift jährlich einen Zuschuß seitens des Verlegers erfordert, erscheint für die rechtliche Situation belanglos. Die Gründe, ein solches wissenschaftliches Fachblatt mit kleiner Auflage und mit Unterbilanz trotzdem zu halten, liegen auf anderm Gebiet. I'r. kl.
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