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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.12.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-12-19
- Erscheinungsdatum
- 19.12.1902
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- Deutsch
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294. 19. Dezember 1S02. Vlichtamtlicher Teil. 10551 Titel des nächsten Kapitels. Dieses Kapitel ist eins der interessantesten des ganzen Werks. Es ist eine Fülle von Kasuistik, d. h. von Fällen, die ein Buch bieten oder nicht bieten kann. Ob ein Titel vorhanden ist, oder nicht, oder nur teilweise, ob der Titel ein Porträt trägt, oder Druck fehler aufweist, ob sich ein handschriftlicher Vermerk von der Hand eines berühmten Mannes auf ihm befindet, ob Kartons in ein Buch eingeheftet sind für aus irgend einem Grunde entfernte Blätter, und vieles andre wird besprochen und der Leser aufmerksam gemacht, auf was alles er bei einem Buch, namentlich einem ältern, zu achten hat. Und dies alles belegt durch Beispiele, so daß auch die Bücher- kenntnis stets gefördert wird. Ergötzliche und bedenkliche Schnitzer in Büchern werden erwähnt, die ein Buch merk würdig machen, so die Fledermäuse in Schedels Chronik von 1493, die den toten Kaiser Domitian forttragen, ein Ueber- setzUNgsfehler (v68pillov68 V68P6rliÜON68). Auf Seite 185 u. folg, handelt der Verfasser über die Preisbestimmung antiquarischer, namentlich seltnem Bücher, und man kann mit den Bemerkungen, die er macht, und den Hinweisen, die er giebt, im allgemeinen einverstanden sein Freilich werden sich bestimmte Regeln kaum aufstellen lassen; das wichtigste bei der Preisbestimmung wird immer das Ingenium des Antiquars bleiben, der Takt und das Ver ständnis, die Beurteilung des Käuferkreises, ob er groß oder klein, ob er Preise anlegt oder nicht, ob das Buch nur für das Inland wertvoll ist, oder ob die Konkurrenz des Aus lands in Frage kommt, u. s. w Ganz besonders sei auf die Aufzählung der Ursachen hingewiesen, die zur Seltenheit eines Buchs beigetragen haben. Auch die »Kunst, Bücher auszubessern«, hat der Verfasser in den Bereich seiner Betrachtungen gezogen und giebt auch hier dankensmeise Fingerzeige Jedoch möchte ich Neulingen raten, mit der Benutzung von Chlorkalk recht vor sichtig zu sein; wird Chlor nicht schnell und gründlich wieder abgespült, so entstehen gelbe Flecke oder das Papier wird, was noch schlimmer ist, brüchig. Eine »Aufzählung der bibliographischen Systeme« macht den Beschluß. Der Verfasser führt an, daß das erste bibliographische System im Jahr 1548 von Gesner veröffent licht ist, und daß es im ganzen gegen 130 derartige Systeme giebt Auch des jüngsten, des Deweyschen, wird gedacht und sein Wesen klargestellt. Ihm folgt ein Abdruck des Systems der Hinrichsschen Verzeichnisse. Ein systematisch geordnetes Litteraturverzeichnis, ein lateinisch-deutsches Verzeichnis früher Druckstätten, ein Ver zeichnis von Abkürzungen und Worterklärungen, deutsche, französische und englische Bezeichnungen, soweit sie in biblio graphischen Werken oder Katalogen Vorkommen, sowie ein sehr ausfülMches alphabetisches Sachregister runden das Buch sehr glücklich ab. — Meine Besprechung ist etwas länger geworden, als ur sprünglich beabsichtigt war. Ich wollte aber das Buch selbst für sich sprechen lassen, anstatt es nur einfach zu empfehlen Sollte es vielleicht hierdurch einer erhöhten Aufmerksamkeit gewürdigt werden, so wäre mein Zweck erreicht. Ich bin überzeugt, daß jeder Erwerber des Buchs mir für den Hin weis darauf dankbar sein wird Auch die Lehrlings kommisston mache ich auf das Buch aufmerksam. Es ist eine treffliche Einführung in die für den Buchhändler wichtigste Wissenschaft. Kleine Mitteilungen. Sonntagsruhe. — Dem Protokoll der Sitzung der Handels und Gewerbekammer zu Wien vom 8. Oktober 1902 entnimmt die Ocsterreichisch-ungarische Buchhändler-Correspondenz folgendes: »Ueber Beschluß der l. Sektion vom 30. Juni 1902 (Bericht erstatter Kommerzialrat Müller) wurde dem Magistrat Wien in Begutachtung eines von ihm anher zur Aeußerung übermittelten Ansuchens des Gehilfen-Ausschusses der Korporation der Buch-, Kunst- und Musikalienhändler um Einführung der vollständigen Sonntagsruhe in den betreffenden Gewerben folgendes mitgeteilt: Die Hieramts hierzu einvernommene Korporation hat sich gegen die Gewährung dieses Ansuchens ausgesprochen. Zur Begründung rvurde vorßebracht. daß irr einzelne^ Gesä)ä^ten^ die Monate v^or Korporation stehe sonach auf dem Standpunkt, daß für die i^r angehörigen Gewerbe keine gesonderte Verordnung zu erlassen sei, sondern daß dieselben den allgemeinen Vorschriften über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe unterstellt zu bleiben hätten. Die Kammer hält iv wsrito die Bedenken der Korporation für be rücksichtigungswürdig; sie ist aber auch weiter in formaler Be ziehung der Ansicht, daß mit Rücksicht auf die Bestimmung des Artikels IX, Absatz 3 des Gesetzes vom 16. Januar 1895, R.-G.-Bl. Nr. 21, mangels eines Antrags der betreffenden Genossenschaft keine hinreichende Grundlage für eine Abänderung der geltenden Vorschriften gegeben ist.» Gesetz gegen unlautern Wettbewerb. — Die Zeitschrift -Das Recht- (Hannover, Helwingsche Verlagsbuchhandlung) teilt in ihrer Nummer vom 10. Dezember 1902 die nachfolgenden beiden Entscheidungen zu dem Gesetz vom 27. Mai 1896 mit: Zu § 1: Bei der Beurteilung, ob sin Zeitungsinserat, durch das Waren angeboren und angepriesen werden, im Sinne des § 1 des Wettbewerb-Gesetzes unrichtige Angaben thatsächlicher Art über geschäftliche Verhältnisse, Preisbemessungen u. dergl. enthält, die geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurusen, kann es nicht auf eine möglichst enge, sich streng an die gebrauchten Ausdrücke haltende Auslegung, auch nicht auf die Absicht des Ankündigenden, sondern wesentlich nur auf die Auffassung des lesenden Publikums ankommen, zu dessen Täuschung die Ankündigung objektiv geeignet sein muß. (R.-G. II, 9. Oktober 1902. Rep. II. 160/02.) Zu Z 6, Absatz 2: Wenn jemand unter 8 6, Absatz 1 dieses Gesetzes fallende, nicht erweislich wahre Behauptungen verbreitet, so kann die Wahrnehmung eines berechtigten Interesses an dieser Mitteilung nicht aus dem Zweck des Wettbewerbs allein her geleitet werden; vielmehr muß ein solches besonderes Interesse außerhalb dieses Zwecks vorhanden sein, wodurch die objektiv unwahre Behauptung ihre Unerlaubtheit verliert. — (Das bloße Interesse an der Förderung des eignen Geschäfts genügt also nicht, um Absatz 2 anzuwenden. Es ist dabei auch gleichgiltig, ob die Verbreitung im guten Glauben erfolgte, da hierdurch die Anwendbarkeit des Absatzes 1 nicht ausgeschloffen wird.) (K.-G. Berlin, 23. Oktober 1902. 6 H 777/02. Schmidt-Bardeleben.) Weihnachtstage in Londoner Geschäften. — Da das Weihnachtsfest in diesem Jahr auf Donnerstag und Freitag fällt, so werden in England auch am Sonnabend den 27. Dezember die meisten Geschäftshäuser, besonders in der City von London, geschloffen bleiben. Somit findet in vielen Londoner Geschäften ein Geschäftsschluß von Mittwoch Mittag den 24. Dezember bis Montag den 29. Dezember statt. Post. Weihnachtsoerkehr in Berlin. — Am Sonntag den 21. Dezember werden bei allen Postanstalten des Berliner Bezirks die Paket-Annahme- und die Paket-Ausgabestellen, am 1. Weihnachtsfeiertage nur die Paket-Ausgabestellen zu denselben Zeiten wie an Wochentagen für den Verkehr mit dem Publikum Ausgabe-Datum bei geschäftlichen Drucksachen. — Aus der Sitzung der Handelskammer zu Leipzig vom 16. d. M. ist eine Anregung mitzuteilen, die auch vom Buchhandel beachtet werden sollte. Ihr Anlaß kam aus dem Kaiserlichen Patentamt zu Berlin. Von diesem wird es bei seinen Feststellungen über die Freizeichen-Eigenschaft angemeldeter und über die Notwendigkeit der Löschung eingetragener Warenzeichen als Uebclstand em pfunden, daß die meisten der ihm als Beweis vorgelegten Kata loge, Preislisten. Etiketten u. dergl. nicht das Datum ihrer Aus gabe erkennen lassen. Solche Drucksachen sind nach der Recht sprechung des Patentamts nicht als Beweismatcrial verwendbar; 1389*
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