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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.12.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-12-24
- Erscheinungsdatum
- 24.12.1902
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- Deutsch
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^vxsiger No. 64 von Xubästa L Voi^t in ^Viso. 8^. zg Z. von N. Xuppitseli ^V^vs. in Wien. 8°. 64 8. Gesetz und Recht. Volkstümliche Zeitschrift für Rechtskunde. Unter Mitwirkung zahlreicher Juristen und Rechtsgelehrten herausgeg. von C. Freiherr von der Goltz, Regierungsrat a. D., Tauentzienstr. 48/49. 4. Jahrgang, Nr. 6 vom 15. Dezbr. 1902. 8". 8 S. in Umschlag. Inhalt: Der Beweis im Zivilprozeß und im Strafprozeß. Von Justizrat Max Ostermcyer. — Vom Zeugnisver weigerungsrecht. — Neue Entscheidungen. — Briefkasten. 8t,r3.ssdurA i/L. 8". 68 8. 1902) äs Uouis äs Nsulsnssrs a UruxsUss. 8". 46 8. 804 Nrn. (XataloS No. Vlll) 46 8sitsv, 1233 Nummern. ^^0^26^. 640 ^0^0° ^on U. 8sliß8dsr^ in L^rsutü. Ubl in I^sipLiA. 8". 16 8. Personalnachrichten. Gestorben: am 21. Dezember der Buchhändler und wissenschaftliche Anti quar Herr vr. püil. Max Spirgatis in Leipzig. Der Verstorbene war in den Jahren 1887 und 1888 stiller Teilhaber im Hause Karl I. Trübncr in Straßburg und kam später nach Leipzig, wo er im Hause Otto Harrassowitz thätig war. Im Februar 1891 begründete er in Leipzig ein eigenes Geschäft, das er mit großer Sorgfalt als Spezialbuchhandlung für Sprach wissenschaft und Oricntalia ausbaute und dem er im Laufe der Jahre auch wertvollen wissenschafllichen Verlag hinzufügte. Er war ein hochgebildeter, kenntnisreicher Mann, der sein für den Beruf gewähltes Fach wissenschaftlich beherrschte und durch fleißige, ungemein sorgfältige Arbeit seinem Geschäft in weiten Kreisen der Gelehrtenmelt des In- und Auslands Achtung und wohl verdienten Ruf erworben hat. — Ehre seinem Andenken! -j- Richard Freiherr von Krafst- Ebing. — Der be rühmte Irrenarzt und Lehrer der Nerven- und Geisteskrankheiten an der Universität Wien, Professor Or. Richard Freiherr von Krafft-Ebing ist am 22. Dezember in Graz gestorben. Er war 1840 in Mannheim geboren. Von seinen Werken seien hier fol gende genannt: Grundzüge der Kriminal-Psychologie — Lehrbuch der gerichtlichen Psycho-Pathologie — Lehrbuch der Psychiatrie,auf klinischer Grundlage — Über gesunde und kranke Nerven — Über Nervosität — kszmbopatliia. sexualis — Neue Forschungen auf dem Gebiet der k-^ebopatbia. ssxualis — Eine experimentelle Studie auf dem Gebiet des Hypnotismus — Die progressive allgemeine Paralyse — Nervosität und neurasthenische Zustände (in Nothnagels spezieller Pathologie und Therapie) — Der Konträrsexuelle vor dem Strafrichter — Arbeiten auf dem Gesamtgebiet der Psychiatrie und Neuropathologie — Die zweifelhaften Geistes zustände vor dem Civilrichter des Deutschen Reichs nach Ein führung des Bürgerlichen Gesetzbuchs — Zur Geschichte der Pest in Wien (1349—1898). — (Sprechsaal.) Zum Urheberrecht. II. — Antwort. Wir empfingen die nachfolgende Antwort auf die Frage in Nr. 295 d. Bl. vom 20. Dezember 1902: (Red.) Der ß 19, Absatz 4 des Gesetzes über das Urheberrecht hat mit dem vorliegenden Fall, wo cs sich um Kompositionen handelt, gar nichts zu schaffen. Hier tritt tz 21, Ziffer 3 in Kraft: tionen nach dem Erscheinen in eine Sammlung aufgenomm^ werden, die Werke einer qrößern Zahl von Kompositionen ve» einigt und ihrer Beschaffenheit nach für den Unterricht Schulen, mit Ausschluß der Musikschulen, bestimmt ist.« Ist das in Rede stehende Liederbuch in der That seiner schaffenhcit nach für den Schulunterricht bestimmt, so braucht Herausgeber die Einwilligung des Berechtigten nicht. Wer dl Berechtigte ist, läßt sich nur aus dem Verlagskontrakt feststelles Anzunehmen ist, daß der Verleger das Urheberrecht erworben h^ wie es bei Kompositionen üblich, und somit er — nicht der Ka ponist — der Berechtigte ist. Der Herausgeber darf aber keinesfalls Aenderungen an aufgenommenen Liedern vornehmen. Nur soweit der Zweck Wiedergabe es erfordert, ist ihm die Uebertragung in eine anh Tonart oder Stimmlage, oder ein »Auszug« gestattet (vergl. § ! a. a. O.). Unter »Auszug« im Sinne des Gesetzes ist stets eil Reduktion auf weniger Klangmittel zu verstehen. Ich dal also ein drei- oder vierstimmiges Chorlied einstimmig setzen; uni gekehrt ist es dagegen nicht gestattet, weil die Bearbeitung eineV einstimmigen Lieds zu einem drei- oder vierstimmigen Chorgesang^ nimmermehr ein »Auszug, ist. Will man Aenderungen vornehmenH die das Gesetz im Z 24 nicht gestattet, so bedarf es selbstredend' der Genehmigung der Berechtigten. 0. M. Ueber die in der Anfrage geschilderte Rechtslage giebt R. Voigtländer (Leipzig) in seinem Kommentar über die Ge setze vom 19. Juni 1901 betreffend das Urheberrecht und das Ver lagsrecht (Leipzig 1901, Roßberg L Berger), folgende Auskunft (Seite 99/100): (Red.) .... Danach ist fortan geltendes Recht: a) Sammlungen von Gedichten zu Gesangvorträgen können ohne weitercs, ohne Befragen der Verfasser der einzelnen Gedichte veranstaltet werden d) Literarische Sammlungen sind ebenfalls zulässig, jedoch mit der Einschränkung, daß die Verfasser der benutzten Aufsätze, Abschnitte oder Gedichte zu Lebzeiten gefragt werden müssen. Die Erlaubnis muß von ihnen persönlich erteilt werden. Die Er laubnis des Verlegers genügt nicht; auch soll der Verleger nicht berechtigt sein, die vom Verfasser erteilte Erlaubnis seinerseits zu verweigern, selbst wenn der Verfasser ihm dahingehende Rechte eingeräumt haben sollte (vergl. Sten. HI, S. 2461 6 u. 2463 6, 6). Dies ist zweckmäßig, weil sie die Zusammenraffung von Rechten auf Anthologien in Händen einzelner Verlagsanstalten verhindert und den Herausgebern der Sammlungen eine freiere Auswahl unter dem für ihren Zweck in Betracht kommenden Stoff sichert. — Die Erteilung der Verweigerung der Erlaubnis könnte ganz in das freie Ermessen des befragten Verfassers gestellt zu sein scheinen. »Er wird die Aufnahme gestatten, wenn er sich für sich und die Allgemeinheit davon Nutzen verspricht. Er wird die Auf nahme verhindern, wenn in der Persönlichkeit des Herausgebers keine Gewähr geboten wird, daß die Anthologie "ihm selbst und der litterarischen Gesamtheit nützt.« (vr. Oertel; Sten. III, S. 2463 6.) Zum Verlagsrecht. Ueber den nachfolgend vorgetragencn Rechtsfall erbittet ein Verleger gefällige Meinungsäußerungen: (Red.) Ist nach dem Gesetz über das Verlagsrecht der Verleger einer wissenschaftlichen Zeitschrift, die nur nebenher über einschlägige Litteratur berichtet, berechtigt, die Aufnahme einer Besprechung eines Buchs seines Verlags abzulehnen? In der in Frage stehenden Besprechung wird das betreffende Buch, dessen Verfasser (ein sehr angesehener Gelehrter) einer andern Richtung huldigt als der Rezensent und der Herausgeber der Zeitschrift, über Gebühr schlecht gemacht, und vor dem Ankauf des Werks wird gewarnt. Bemerkt sei, daß die fragliche Zeitschrift alljährlich einen be trächtlichen Zuschuß seitens des Verlegers erfordert; es hätte der Verleger dafür, daß über ein Werk seines Verlages in der ab fälligsten Weise berichtet wird, auch noch Honorar zu zahlen. Der Herausgeber der Zeitschrift schreibt zwar an den Verleger, daß der Wunsch, die Besprechung zurückzuziehen, vom rein ge schäftlichen Standpunkt aus berechtigt sei, daß jedoch die Redaktion auf einem andern Standpunkt stehe, da sie von den Referenten, denen sie die Besprechung von Büchern übertrage, selbstverständlich erwarte, daß sie ohne jede persönliche Rücksicht nur im Interesse der wissenschaftlichen Wahrheit ihr Urteil abgeben. Eine Beeinflussung des Referenten war nicht gewünscht worden, sondern nur die Nichtaufnahme einer den Verleger schädigenden Kritik. >V. U.
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