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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.12.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-12-30
- Erscheinungsdatum
- 30.12.1902
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- Deutsch
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301, 30. Dezember 1902. Nichtamtlicher Teil. 10693 lungssäumiger Schuldner, die man z. Z. entweder ungern oder mit wenig Aussicht auf Erfolg gerichtlich belangen kann, läßt sich durch briefliche Zusendung des Formulars entweder eine vollständige Unterbrechung der bisher im Lauf be findlichen Verjährungsfrist oder eine bloße Hemmung des weitern Ablaufs der Verjährungsfrist erreichen. Elfteres tritt ein, wenn der Schuldner mit der im Korrespondenzwege vom Gläubiger angebotenen Stundung des Schuldbetrags sich unterschriftlich einverstanden erklärt und das unterschriebene Formular an den Gläubiger innerhalb der gestellten Frist zurücksendet. Hierin liegt zugleich ein stillschweigendes An erkenntnis des Bestehens der Schuld. Schuldnern gegenüber, bei denen sich eine Bereitwilligkeit zur Regelung der dem Berjährungsablauf ausgesetzten Forderung nicht erwarten läßt, läßt sich nur von der in Z 202 des Bürgerlichen Gesetz buchs angeführten Stundung Gebrauch machen, d. h. auch hier geht der Akt, der den Lauf der Verjährung aushalten soll, nicht vom Schuldner, sondern vom Gläubiger aus. Der Gläubiger reflektiert aber hier nicht auf ein vom Schuldner abzugebendes Anerkenntnis, sondern er erklärt dem Schuldner, ohne ihn zur Erklärung und Unterschrift binnen kurzer Frist aufzufordern, einfach, daß er zu seinen Gunsten ihm die Zahlung des Schuldbetrags aus eine bestimmte Zeit, z. B. ein Jahr, stunde, d. h. ihm einen Jahres - Kredit einräume. Zu letzterm ist er nicht gesetzlich verpflichtet; er bewilligt ihn aber aus freien Stücken, um den Schuldner nicht mit gericht lichen Schritten zu belästigen, die er zur Aufrechterhaltung seiner Forderung gegenüber der Verjährung gegen ihn vor nehmen müßte. Auch in diesen Fällen bietet das vr. Schaefer'schc Verjährungsformular einen Ausweg und läßt sich wirksam verwenden, indem man es unter Streichung eines Schlußpassus (daß man vom Schuldner innerhalb gesetzter Frist Unterschrift und Rücksendung des For mulars erwarte) als einfache Stundungsanzeige be handelt und es eingeschrieben dem Schuldner zur Kenntnis nahme zusendet. Würde der Schuldner in die ihm gewährte Stundung der Schuld nicht einwilligen wollen, — was in den seltensten Fällen zutreffen dürste —, so hätte er nach Treue und Glauben dis Pflicht, durch einen Wider spruch gegen die Stundung dies dem Gläubiger rechtzeitig zu erklären. Erfolgt ein solcher Widerspruch nicht, so erklärt sich der Schuldner stillschweigend mit der Stundung einver standen, und die'Forderung des Gläubigers kann, so lange die Stundungsfrist läuft, gleichfalls nicht verjähren. (Vergl. 8 202 B. G.-B.). Es tritt in diesem Fall zwar keine Unterbrechung der Verjährung, sondern nur eine Hemmung des Ablaufs der Verjährungsfrist auf die Zeit der Stundungssrtst ein. Im Effekt ist aber dem Gläubiger hierdurch gerade so gut gedient wie bei der durch schriftliches oder mündliches Schuldanerkenntuis erfolgten vollständigen Aufhebung der Verjährung in ihrem ganzen bisherigen Fristablauf. Der Gläubiger braucht vorerst nicht zu klagen oder seinen Schuldner mit gerichtlichen Schritten zu belästigen. Er hat dem Schuldner eine Frist gewährt, innerhalb welcher dieser nicht zu zahlen braucht, wenn er nicht will oder nicht kann; aber die Forderung besteht weiter zu Recht und verjährt vorerst nicht. Das ist die Hauptsache. Vor Ablauf der Stundungsfrist läßt man, wenn in zwischen der Schuldner nicht Zahlung leistet (Teilzahlung unterbricht die Verjährung), einen Zahlungsbefehl zustellen, welcher bewirkt, daß die Verjährung mit Ablauf der Stun dungsfrist nicht ablaufen kann. Von seiten einer Firma wurde die Befürchtung aus gesprochen, es könnte sich die vom Gläubiger aus eigner Initiative gegen säumige Schuldner ausgehende Stundung nicht als praktisch erweisen, weil sie den Nachteil habe, daß der stundende Gläubiger in der Zwischenzeit gegen seinen Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 69. Jahrgang. Schuldner nicht klagen könne. Würden aber Aenderungeu in den Verhältnissen des Schuldners im Lauf eines Jahres eintreten, die ein gerichtliches Vorgehen gegen diesen zur Sicherung der Forderung notwendig machten, so ließen sich eine Klage oder sonstige gerichtliche Schritte gegen ihn nicht durchführen. Nach Ablauf des Stundungsjahres trete aber die Verjährung nach dem Gesetz ein, und dann zu klagen, wäre keine Zeit mehr. Der im Interesse der Hintanhaltung der Verjährung Stundende habe daher das Nachsehen. Dem ist jedoch nicht so. Wir verweisen hier auf die neuen Bestimmungen der Cioilprozeß-Ordnuug in 88 257, 259, weiche eine Klagestellung wegen künftiger For derungen und die gerichtliche Geltendmachung von »Geld forderungen--, deren Klagbarkeit an einen späteren bestimm ten Kalendertag geknüpft ist, für zulässig erklären. Unter jene Bestimmungen fallen auch die Fälle der durch Stundung befristeten Geldforderungen, denen kein Anspruch auf eine Gegenleistung gegenübersteht. Die vorzeitige Einklagung solcher Forderungen ist nach der Civilprozeß-Ordnung in der Weise zulässig, daß man beim Gericht schon vor Ablauf der Stuudungsfrist, falls notwendig, eine Klage einreicht mit dem Begehren, es möge der Schuldner »zu künftiger Zahlung--, d. h. zur Zahlung nach Ablauf der ihm gewährten Stundungs frist einstweilen verurteilt werden. Man erreicht damit zu gleich, daß man nach erfolgtem Stundungsfristablauf sofort mit gerichtlichen Zwangsmaßregeln gegen den Schuldner Vor gehen kann Die neue Fassung unsrer Livilprozeß-Ordnung sieht im 8 259 ausdrücklich die besondern Fälle vor, wenn bei befristeten oder bedingten Außenständen die Verhältnisse des Schuldners sich derart ändern sollten, daß die Besorgnis, der Schuldner werde an dem künftigen Verfalltag nicht mehr zur Leistung imstande sein, gerechtfertigt erscheint. Hier steht einer sofortigen Klagestellung auch bei gestun dete» und deshalb vorerst nicht einklagbaren Forderungen nichts im Wege. Klagegegenstand ist die gestundete, künftig erst fällig werdende Leistung. 8 27l Absatz 2 des Bürger lichen Gesetzbuchs findet in diesen Fällen keine Anwendung. Daß die Verjährung durch jede außergerichtliche Hand lung, aus der sich ein Anerkenntnis des Anspruchs entnehmen läßt, unterbrochen wird, geht unzweifelhaft aus der Fassung von § 208 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hervor. Es kann sogar eine bloße Unterlassung unter gegebenen Verhält nissen als ein die Verjährung unterbrechendes Moment in Betracht kommen, z. B wenn dem Schuldner ein Konto korrentauszug regelmäßig am Jahresschluß mit der Auf forderung zur Erklärung unter Setzung einer Frist zugesandt wird, nach deren Ablauf bei Nichtbeanstandung sein still schweigendes Einverständnis vom Gläubiger angenommen wird. Unter Kaufleuten könnte z. B. auf Grund bestehender Usance die Unterlassung der Abgabe einer Erklärung auf einen mit Erklärungsfrist zugesandten Kontokorrentauszug als stillschweigendes Anerkenntnis des Saldos und als eine Unterbrechung der Verjährung des Klageanspruchs gedeutet werden. Immerhin wird man, wenn man aus außergerichtlichem Wege die Verjährung seiner Forde rungen aufhalten will, der Sicherheit halber daraus Bedacht zu nehmen haben, entweder sin mündliches Anerkennt nis der Forderung unter Zeugen, oder ein, sei es direkt, sei es indirekt, aus einem Schriftstück sich ergebendes Anerkenntnis vom Schuldner vor Ablauf des Kalenderjahres zu erlangen. Auch die Anerkennung gegenüber Stellvertretern und Ge schäftsführern genügt. Eine nachweislich erklärte und un widersprochen gebliebene Stundung thut es aber auch. tlr. Martin Scherer, Rechtsanwalt beim Reichsgericht in Leipzig, läßt sich in seinem Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Buch I, Seite 447 u. folg.) zur außergerichtlichen Verjährungsunterbrechung wie folgt aus: »Auch hier genügt 1408
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