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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.12.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-12-30
- Erscheinungsdatum
- 30.12.1902
- Sprache
- Deutsch
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10694 Nichtamtlicher Teil. 301, 30. Dezember 1902. (zur Unterbrechung) mündliches formloses Anerkennt nis, z. B. das mündliche Versprechen des Schuldners, den Restbetrag zu zahlen; die Absicht des Schuldners, die Wirkung der Verjährung durch sein Anerkenntnis zu be seitigen, ist nicht nötig.« — Also läßt sich auch dadurch, daß man seinem Schuldner ein mündliches Zahlungsversprechen in Gegenwart von Zeugen entlockt, die Verjährung unter brechen. Weiter schreibt Scherer: »Die Anerkennung kann auch stillschweigend erfolgen; die Schlußwendung des § 208 des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthält (bloß) Beispiele stillschweigender Anerkennung. Von diesen ist das Wichtigste die Abschlagzahlung.« — Nicht jede Zahlung ist aber eine .Abschlagzahlung'. Es unterbricht eine Abschlagzahlung nur deshalb die Verjährung, weil sie ein Anerkenntnis für die ganze Schuld abgiebt. Auch dadurch, daß man den Schuldner ein Fristgesuch unterschreiben läßt, wird ein in direktes, stillschweigendes Anerkenntnis und eine Unter brechung der Verjährung herbeigeführt. Auch das mündlich gestellte nachweisbare Fristgesuch enthält ein stillschweigendes Anerkenntnis, unterbricht also die Verjährung. vr. Scherer erklärt ferner: »Zwischen der mündlichen und schriftlichen Anerkennung besteht (was die Unterbrechung der Verjährung betrifft) kein Unterschied. Eine auf Zahlungsaufforderung des Gläubigers erklärte Bitte des Schuldners um Stundung wirkt wie ein Anerkenntnis. Schriftform ist heute zur Stundung nicht mehr nötig.« — Man kann daher auch durch eine mündliche vor Zeugen dem Schuldner erklärte Stundung die Verjährung der Forderung im Ablauf hemmen. Um so mehr durch eine mittels eingeschriebenen Briefs dem Schuldner erklärte Stundung. Anerkenntnisaufforderung mit Fristsetzung zur Ver meidung einer Klage vor Kalenderjahresschluß und Stundungs- bewilligung sind in dem oben erwähnten Formular vereinigt, und der Gläubiger kann, je nach Um ständen und der Qualität seines Schuldners, bald von der einen, bald von der andern, weniger strengen Art, gegen seine Schuldner vorzugehen, Gebrauch machen. Kleine Mitteilungen. Unlauterer Wettbewerb durch -Füllinserate-. — Das in Hannover erscheinende, vom -Verein deutscher Zeitungsverleger- herausgegebene Fachblatt -Der Zeitungsverlag, giebt in seiner Nr. 51 vom 18. Dezember 1902 das nachfolgende Urteil des Königlichen Kammergerichts in Berlin bekannt: -Die Aufnahme nicht bestellter Inserate ersetzt die unrichtige thatsächliche Angabe, daß diese Inserate der betreffenden Zeitung zur Veröffentlichung in Auftrag gegeben seien. Diese, die ge- geeignet, den Anschein eines zum Inserieren viel benutzten Blatts und damit den Anschein eines besonders günstigen Angebots her- vorzurufen. (Vergl. Juristische Wochenschrift 1901, Seite 255 ^6.) stellter Inserate die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des ß 1 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlaulern Wettbewerbs vom 27. Mai 1896 für erfüllt, während der Vorderrichter noch den be- sondern Nachweis erfordert, daß die Aufnahme der nicht bestellten Inserate auch darauf berechnet sei, die irrige Vorstellung von einer großen Verbreitung des Blatts zu erwecken. -Ob auch die Absicht der Jrrtumserregung als eine Voraus aussetzung der Anwendbarkeit des § 1 1. o. anzusehen ist, kann genügt ist ^ ^ . -Die den Interessenten unentgeltlich angebotenen Inserate sind -nicht bestellte- Inserate im Sinne der eingangs gemachten Ausführungen. Allerdings haben sich die betreffenden Inter essenten schließlich mit der für sie kostenlosen Aufnahme ein verstanden erklärt. Allein dadurch erlangten die Inserate noch nicht den Charakter von -bestellten- Inseraten in dem hier in Betracht kommenden Sinn. Diese den Interessenten kostenlos an gebotenen, zuweilen förmlich aufgedrängten Inserate mußten bei Interessenten das Blatt des Beklagten als für ihre Veröffent lichungen geeignet ausgewählt und deshalb den Beklagten mit den Insertionen beauftragt^ hätten. Da es sich, wie sestgestellt, bei Inserate mangels Erneuerung des erloschenen Auftrags als »nicht bestellte. Inserate. Da die Aufnahme solcher Inserate in be sonders großem Umfang erfolgte, so daß sie mehr als ein Drittel aller Inserate ausmachten, so war diese Aufnahme unbedenklich auch geeignet, bei dem Publikum eine irrige Vorstellung über die Verbreitung des Blatts zu erwecken und den Anschein eines be sonders günstigen Angebots hervorzurufen -Nach Lage der Sache ist der klägerische Anspruch auf Unter sagung der Aufnahme nicht bestellter Inserate auch dann be gründet, wenn man mit dem Vorderrichter die im Eingang er örterte Absicht der Jrrtumserregung als ein wesentliches Er fordernis des Untersagungsspruchs aus § 1 des Gesetzes ansieht. In Oesterreich verboten. — Das k. k. Landesgericht Wien als Preßgericht hat mit dem Erkenntnis vom 23. Dezember 1902, Pr. XXIII 227/2, auf Antrag der k. k. Staatsanwaltschaft erkannt, daß der Inhalt des in dem 24. Heft der periodischen Druck schrift: -Neue Bahnen- von Ottokar Stauf v. der March und Karl M. Klob vom 15. Dezember 1902 auf Seite 808 enthaltenen Artikels mit der Ueberschrift: -Wenn die Menschen reif zu Liebe werden, von Franz Schamann (Wien), und zwar: 1. in der Stelle von -Judentum und Christentum- bis -Aufschwung schöpfen kann«; 2. in der Stelle von -Die Herrschaft des- bis -wieder Sklaven werden- das Verbrechen nach § 122a St.-G. und das Vergehen nach § 303 St.-G. begründe, und es wird nach § 493 St.-P.-O. das Verbot der Weiterverbreitung dieser Druckschrift ausgesprochen, die von der k. k. Staatsanwaltschaft verfügte Be schlagnahme nach § 489 St.-P.-O. bestätigt und nach Z 37 Pr.-G. auf die Vernichtung der saisierten Exemplare erkannt. — Wien, am 23. Dezember 1902. Das k. k. Landes- als Preßgericht in Laibach hat mit dem Erkenntnis vom 22. Dezember 1902, Pr. VII 17/2, die Weiter verbreitung der ausländischen nichtperiodischen Druckschrift: -Leben und Lieben der Kapuziner, interessante Enthüllungen aus dem Klosterleben- von Burghard Aßmus; Verlag Friedrich Zocher, Leipzig-R.; nach Z 303 St.-G. verboten. (Amtsblatt z. Wiener Ztg. Nr. 297 v. 28./XII. 1902.) Reichsbankhauptstelle in Dresden. — Der Bundesrat hat beschlossen, daß am 1. Januar 1903 in Dresden eine Reichs- bankhauptstelle errichtet werden soll. Diese tritt vom 1. Januar 1903 ab an die Stelle der bisherigen dortigen Reichsbankstelle und wird von deren bisherigem Vorstand geleitet. bild in Nr. 74 d. Bl. vom 2. April 1902 von einem Freund gezeichnet ist, hat dem Unterstützungsverein ein Vermächtnis von fünftausend Mark hinterlassen. Hoftitel. — Die Großbuchbinderei Hübel L Denck in Leipzig ist von Seiner Königlichen Hoheit dem Prinz-Regenten Luitpold von Bayern zur königlich bayerischen Hofbuchbinderei erhoben worden. Medaille für wissenschaftliche Verdienste. — Die Deutsche chemische Gesellschaft hat die Stiftung einer -Hofmann- Medaille- beschlossen zur Belohnung bemerkenswerter Verdienste Telephon. — Im Fernsprechverkehr Berlin-Augsburg wird vom 1. Januar 1903 ab der Nachtdienst eingeführt. Pcrsonalnachrichten. f Bibliothekar Graf Soranzo. — Der Bibliothekar der Markusbibliothek in Venedig Graf Camillo Soranzo, der in seiner langjährigen Amtsthätigkeit vielen deutschen Gelehrten bekannt geworden ist und wegen seiner umfassenden Bücherkenntnis, nicht minder wegen seiner Gefälligkeit und großen persönlichen Liebenswürdigkeit von allen, die ihm nahe traten, geschätzt wurde, ist am 23. Dezember d. I. gestorben.
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