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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.01.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1901-01-23
- Erscheinungsdatum
- 23.01.1901
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- Deutsch
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676 Nichtamtlicher Teil. 19, 23. Januar 1901. Strafvorschriften treten außer Kraft.' Demnach wurde also auch die Kabinettsordre vom 28. Dezember 1824 aufgehoben, und eine Verpflichtung zur Ablieferung von Freiexemplaren bestand nicht mehr, da ein anderer darauf bezüglicher Para graph in dem Gesetze nicht enthalten ist. Es ist Klopf fechterei, die Bestimmung dadurch retten zu wollen, daß man sagt, sie sei deshalb nicht aufgehoben, weil sie keine eigentliche Censurbestimmung gewesen sei. Abgesehen davon, daß die Pflichtexemplare wohl in Beziehung zu der Censur standen, muß die Verpflichtung nach Aufhebung der auf die Censur bezüglichen Bestimmungen fallen, nachdem sie unter ganz derselben Flagge eingeführt, d. h, wie oben gezeigt, ausdrück lich unter den die Censur betreffenden Bestimmungen erlassen worden war »Die Gerechtigkeit oder Ungerechtigkeit einer Naturalsteuer springt am besten in die Augen, wenn man sie in die höhere und vollkommnere Besteuerungsart, in Geld übersetzt. Man denke sich nun die Besteuerung mit Pflichtexemplaren in eine entsprechende Geldabgabe umgesetzt. Wollte man diese, weil die Gelehrten des Staates Bücher brauchen, den Buchhändlern oder den Seifensiedern oder einem anderen Stande allein auflegen, so würde das jedermann für eine lächerliche Ungerechtigkeit erklären, und doch wäre es gar nichts anderes, als was das Gesetz in den Pflichtexemplaren von den Buchhändlern verlangt. »Wie es mit der moralischen Berechtigung dieses Ver langens steht, darüber hat sich in der sächsischen Ersten Kammer auch der Geheime Hofrat Albrecht aus Leipzig in dem von ihm 1870 verfaßten Deputationsberichte folgender maßen ausgesprochen: »Auch die Unterzeichnete Deputation ist der Ansicht, daß die Bereicherung der öffentlichen Bibliotheken durch die Pflichtexemplare aufgegeben werden muß. Ließ sie sich auch früher zur Zeit der Censur als eine Gebühr für das Imprimatur annehmen ,und aus diesem Gesichts punkte einigermaßen rechtfertigen, so erscheint sie doch jetzt als eine Abgabe, die jedes Rechtsgrundes entbehrt, und diesem Mangel gegenüber kann der dadurch erzielte Ge winn für die Bibliothekfonds nicht in Betracht kommen.« »Die Freunde dieser Besteuerungsart stellen diese als eine für den einzelnen Verleger kaum in Betracht kommende Abgabe hin. Wie es sich hiermit verhält, geht aus einer Mitteilung des Abgeordneten Di-. Wehrenpfennig bei der Preßgesetzuerhandlung hervor, wonach eine Verlagshandlung, die 72 Thaler jährliche Gewerbesteuer zu zahlen hatte, für 2I0Thaler Pflichtexemplare in einem Jahre abgeben mußte! lind kürzlich machte die Vcrlagsanstalt Bruckmann in München die Mitteilung, daß sie jährlich für mehr als 2400 ^ Bücher an den Staat unentgeltlich in Form von Pflicht exemplaren liefern müsse. »Der Zweck, den die Verpflichtungen über Freiexemplare zu erreichen suchen, ist, wie schon bemerkt, löblich, er mag sogar notwendig sein. Er würde aber nur dann wirklich erreicht, wenn es für das Deutsche Reich eine Centrnlstelle gäbe, die alle irgendwie aufbewahrungswerten litterarischen Erscheinungen in deutscher Sprache in einem Exemplar in sich aufnähme, die aber dafür entsprechend dotiert werden müßte. Die Verleger würden sich gewiß bereit erklären, an eine solche Stelle ihre Verlagswcrke zum Buchhändler-Netto preis oder gar mit 50 Prozent des Ladenpreises zu liefern. Was machte es aber auch dem Deutschen Reiche aus, wenn es für seine bisher so stiefmütterlich behandelte Litteratur jährlich 80 000 ^ ausgäbe! »Es ist deshalb ein durchaus gerechtfertigtes Verlangen, daß die völlig veralteten Bestimmungen aus der Feudalzeit endlich fallen gelassen werden, wo sie noch bestehen. Wie sein- seiteudj bemerkt, sind sie im Preßgesetz besonders konserviert worden. Viel eher als in das Preßgesetz aber gehörten solche Bestimmungen, wenn sie erlassen werden sollten, in ein Gesetz, das die Rechte und Pflichten des Verlegers fest setzt; auch der Verfasser ist mittelbar daran beteiligt, weil der Absatz seines Werkes infolge der kostenfreien Abgabe desselben an sonst ganz sichere Abnehmer, die öffentlichen Bibliotheken, dadurch geschmälert wird, ganz abgesehen davon, daß in einigen Landesteilen dem Drucker eine ganz ungesetz liche, von ihm, streng genommen, gar nicht erfüllbare Abgabe auferlegt wird. Deshalb würde sich der Reichstag ein Verdienst erwerben, wenn er bei Beratung des Gesetz entwurfes über das Verlagsrecht mit diesen Ueberbleibseln einer rechtlosen Zeit aufräumen würde durch die Aufnahme eines weiteren Absatzes zu Z 25, lautend: »Außer den Freiexemplaren für den Verfasser ist der Verleger zur Abgabe von sogenannten Pflicht- oder Frei exemplaren nicht verpflichtet«. ^k1ir68-VerrtzielilliZ äkr kill ätzv ätzlltsedtzll Ullivkrsitkitell srseiiitzllkllsll 8edritt6v. XV. 15. 1899 dis 14. ^u^nst 1900. gr. 8°. (4,) 312 8. llsrlin 1900, Vorlrrg von ^.süsr L Oo. Der Umfang der Jahrgänge dieser Veröffentlichung hat ziem liche Schwankungen durchgcmacht, wie sich aus den folgenden Seitenzahlen ergiebt: I. 1885/86: 238 S.; II. 1886/87: 268 S.; III. 1887/88: 301 S.; IV. 1888 88: 310 S.; V. 1889/90: 321 S.; VI. 1890 91: 355 S.; Vll. 1891/92: 317 S.; VIII. 1892/93: 315 S.; IX. 1893/94: 304 S.; X. 1894/95: 310 S.; XI. 1895/96: 344 S.; XII. 1896,97:361 S.; XIII. 1897 98:321 S.: XIV. 1898,99: 337 S.; XV. 1899/1900: 312 Seiten. Bei diesem neuesten Jahrgang steht Erlangen mit 234 Nummern an der Spitze; dann folgen: Leipzig mit 208, München mit 183, Berlin mit 172, Kiel mit 136, Heidel berg mit 134, Würzburg mit 129, Freiburg i. Br. mit 124, Rostock mit 113, Greifswald mit 112, Breslau mit 99, Göttingen mit 98, Halle mit 94, Tübingen mit 88, Bonn mit 77, Marburg mit 70, Königsberg mit 69, Gießen mit 67, Jena mit 64, Etraßburg mit 54, Münster (hat nur den Titel Akademie und nur eine katholisch-theologische, sowie eine philosophische Fakultät) mit 15, endlich Braunsberg mit 2, da dessen kFeoaw Uoeisnuw außer einem auf zwei Vorlesungsverzeichnisse verteilten Aufsatze garnichts herausgegeben hat. In Tabellenform gebracht, dürfte der Inhalt des Verzeichnisses am leichtesten zu übersehen sein: ^ L ZV Z« Z-Z N s? ä) Urteile über Prei»bewerbgn. »IJr L § K aug. KZ Dijs.u.Ts » ^ L ° r § § esen. ZD Z» ^ Z S Z Berlin 172 3 2 4 i 4 9 44 99 156 - 6 Bonn 77 — 2 2 i 2 3 36 28 — 69 — 3 Braunsberg 2 2 -! Breslau 99 — 2 2 i 5 12 40 30 — 87 5 2 Erlangen 234 — 2 2 — — 115 31 79 — 225 3 2 Freiburg i. Br. 124 1 2 2 — — 27 44 44 — 115 2 2 Gießen 67 — 2 2 — 2 6 27 23 — 58 2 3 Göttingen 98 1 2 2 i — 19 22 47 — 88 — 4 Greifswald 112 1 2 4 i — 58 23 20 — 101 — 3 Halle 94 — 2 2 i — 6 22 51 — 79 7 3 Heidelberg 134 — 2 2 — — — 22 29 65 116 6 8 Jena 64 — 2 2 — — 4 26j 24 — 54 5 1 Kiel 136 — 2 2 — — 2 100 21 — 123 3 6 Königsberg 69 — 2 2 — — 3 39 12 — 54 — 11 Leipzig 208 — 2 2 i — 1 87 108 — 196 2 5 Marburg 70 — 2 2 i — 5 31! 23 — 59 3 3 München 183 — 2 2 -- 3 17 83 69 — 172 5 2 Münster 15 — 2 3 i 1 — l ! 7 — 8 — 1 Rostock 113 1 2 4 — 1 23 20 60 — 104 — 2 Straßburg 54 — 2 2 — — 4 29 7 8 48 — 2 Tübingen 88 4 2 2 i — 28 36 — 11 75 2 2 Würzburg 129 — 2 2 — 5 10 83 24 — 122 2 1 Summa 2342j 11 42 51 10 23 3521845 i 805 84 2109 47 72
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