Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.01.1901
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- 1901-01-23
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- 23.01.1901
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Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil 677 Das 19 Seiten (gegen 21 im Vorjahre) starke Personenregister umfaßt ungefähr 1 16 (gegen 1314) Namen, das 27 Seiten (gegen 32 im Vorjahre) starke Sachregister ungefähr 1728 (gegen 2058) Stichworte. Das Jahresverzeichnis ist, weil es bei den Verfassern die Vornamen ausführlich, auch meistens die Geburtsorte, vielfach die gesellschaftlichen Stellungen der Doktoranden und endlich die guten Register bietet, als ein vorzügliches bibliographisches Hilfs mittel zu bezeichnen. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. Schadenersatzpflicht ausständiger Arbeiter. — Eine wichtige Entscheidung hat kürzlich das Reichs gericht gefällt, indem es die Revision zu Schadenersatz verurteilter Arbeiter in einem Rechtsstreit mit ihrem Arbeitgeber verworfen hat. Das Leipziger Tageblatt teilt darüber folgendes mit: Former einer? Eisengießerei hatten sich geweigert, einen Auftrag für eine andere Eisengießerei, deren Former sich im Streik befanden, aus zuführen, und legten sofort die Arbeit nieder. Sie erschienen auch trotz Mahnung nicht mehr bei der Arbeit, verweigerten also den Gehorsam, lösten rechtswidrig das Arbeitsverhältnis und brachten den Arbeitgeber wissentlich in Schaden. Letzterer entließ die Former wegen Ungehorsams und widerrechtlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses kündigungslos unter Einbehaltung des rück ständigen Lohnes und ihrer Sparkassengelder und klagte auf Schadenersatz. Dieser wurde ihm vom Land- und Oberlandes gericht zugcsprochen. Eine dagegen beim Reichsgericht eingelegte Revision wurde verworfen. In der Begründung des Urteils des Reichsgerichts wird ausgeführt: -Die Annahme des Berufungsgerichts, daß jeder Beklagte, auch wenn er nur für sich auf Grund seines Arbeitsvertrags in Anspruch genommen werde, den durch seine Vertragsverletzung dem Kläger erwachsenen Schaden ersetzen müsse, ist unbedenklich, und daß dadurch überhaupt ein Schaden — Ermittelung des Betrages Vorbehalten — entstanden sei, stellt es ohne Rechtsirrtum fest. Die Beklagten meinen zwar, der Kläger habe den erlittenen Schaden selbst verschuldet, da sie bereit gewesen seien, andere Arbeiten zu verrichten, und der Kläger die von ihnen verweigerten Arbeiten durch andere Arbeiter habe ausführen lassen können. Aber das Recht kann dem Dienstherr» nicht zumuten, sich der rechtswidrigen Arbeitsweigerung seiner Arbeiter in dieser Weise zu fügen; seine Stellung und ein ordnungsmäßiger Geschäftsbetrieb würden dadurch unhaltbar werden, von einem Verschulden des Klägers kann daher keine Rede sein. Auch durch die sofortige Entlassung der Beklagten wird der Anspruch auf Schadenersatz nicht ausgeschlossen. Es handelt sich hier nicht um einen, den Schadenanspruch wegen Nicht erfüllung ausschlicßenden Rücktritt vom Vertrage, als ob er nicht cschlossen wäre, sondern um die vorzeitige Auflösung eines bereits estehenden Arbeitsverhältnisses, die von dem Arbeiter verschuldet ist, und für deren nachteilige Folgen er deshalb zu haften hat. Dies folgt schon aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen; die Reichs- Gewerbeordnung hebt diese Folge zwar nicht besonders hervor, schließt sie aber auch nirgends aus, sie ergiebt sich aus der ver schuldeten Nichterfüllung. Auch das neue Bürgerliche Gesetzbuch enthält diesen Satz im H 628 Absatz 2. Gegen die Beklagten ist auch die Deliktsklage wegen arglistiger Vermögensschädigung be gründet. Denn nach der ferneren, eingehend begründeten Fest stellung des Berufungsgerichts haben die Beklagten - auf Grund einer gemeinschaftlich getroffenen Verabredung in bewußtem und ge wolltem Zusammenwirken- gehandelt; sie wollten — was die ein zelnen durch ihr Auftreten nicht erreichen konnten — mit vereinten Kräften durch rechtswidrige Weigerung der Arbeit ihren Arbeits herrn zwingen, sich ihrem Willen zu fügen und die Anfertigung der sogenannten Streikmodelle zu unterlassen. Die Arbeits- wcigerung war nicht Selbstzweck, sondern nur das Mittel, um unter dem Drucke des durch die kündigungslose gemeinsame Arbeitseinstellung dem Kläger drohenden Schadens ihren Willen durchzusetzen; jeder von ihnen war, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, sich bewußt, daß der Kläger durch ihr Vorgehen geschädigt werden würde. Damit sind alle Voraussetzungen der actio äoli des hier anwendbaren gemeinen Rechts gegeben. Nun liegt zwar nicht ein einheitlicher Arbeitsvertrag vor, sondern die Einzeloerträge der Beklagten sind als solche voneinander un abhängig. Aber die Verletzung dieser Verträge ist nur das Mittel, um das einheitlich gewollte arglistige Vorgehen mit Erfolg durch zusetzen; jeder dieser Beklagten wirkte durch seine vereinbarte Arbeitsweigerung thätig mit, um den gemeinfam verabredeten Plan auszuführen. Daraus folgt, daß sie gemeinschaftlich die unerlaubte Handlung der dolosen Vermögensschädigung begangen haben, und dann hastet nach gemeinem Recht auch bei ctvil- rechtlichen Delikten jeder Teilnehmer solidarisch für den gesamten Schaden.- Vom Reichsgericht. Verfängliche Zeitungsanzeige. (Nachdruck verboten.) — Das Landgericht Hannover hat am 13. November v. I. den Redakteur des Hannoverschen Anzeigers, sowie einen Inserenten dieses Blattes wegen Vergehens gegen 8 184,3 Str.-G.-B.*) zu je 10 Geldstrafe verurteilt. Es handelte sich um ein Inserat, in dem Gummiartikel ohne An gabe des Zweckes empfohlen wurden. Das Gericht hat an genommen, daß das Publikum oder wenigstens ein großer Teil desselben den Zweck dieser Gummiartikel kenne und daß das Inserat, insofern es geeignet erscheine, den außer ehelichen Geschlechtsverkehr zu fördern, als unzüchtige Schrift anzusehen sei. — Die von dem Redakteur eingelegte Revision, in der darauf hingewiesen wurde, daß die Gummiartikel in erster Linie einen gesundheitlichen und daher sittlichen Zweck erfüllen sollen, wurde am 21. d. M. vom Reichsgericht als unbegründet verworfen, da das Urteil durchaus den vom Reichsgerichte auf gestellten Grundsätzen gerecht geworden sei. Deutsche Seekarten. — Aus dem Wortlaut der hier schon erwähnten Eingabe des Deutschen Nautischen Vereins an den Reichstag zur Erwirkung der jährlichen Bereitstellung einer Summe behufs Bearbeitung deutscher Seekarten für alle Meeresteile wird in den Zeitungen folgendes mitgeteilt: Während die anderen seefahrenden Nationen, besonders Eng land, die Vereinigten Staaten und Frankreich, über ein reiches Seekartenmaterial für alle Gebiete der Erde verfügen, besitzt Deutschland eigene Seekarten nur von den heimischen Gewässern und einige Spezialkarten von den Kolonien. Der deutsche Schiffer ist also, sobald er die heimischen Gewässer verläßt, auf aus ländisches Material angewiesen, dessen rechtzeitige Beschaffung oft schwierig, zu Kriegszeiten sogar unmöglich ist. Abgesehen von dem unter Umständen daraus sich ergebenden wirtschaftlichen Nach teil, ist eine solche Abhängigkeit vom Auslande der deutschen Seeschiffahrt unwürdig. Die als notwendig bezeichnete Karten vermehrung würde einen jährlichen Aufwand von zwei- bis drei- hundcrttauscnd Mark erfordern. Im Zusammenhang damit wäre eine Vermehrung der deutschen Vermessungsschiffe in Erwägung zu ziehen. Aus dem Antiquariat. — Die hinterlassene Bibliothek des verstorbenen Herrn Professors Vr. Rudolf Arndt, Dozent für Psychiatrie und Neurologie an der Universität Greifswald, wurde von der Firma Martin Boas, Buchhandlung für Medizin, in Berlin käuflich erworben. Neue Bücher, Kataloge re. für Buchhändler: 8olrriktstsllsr- null llonrvaiistsn-Xalsnäsr kür 1901. Usraus- g'SAsbsn von Ilwil Vüomas. UsipriA, Vsria» von IValtlror lkiscklsr. 12°. 8. 1—203 Lalonckarium n. Hotwblattsr, 8. 209 —343 Dsxt. Nit sinsw ^nüanA Inserats. Uvckbck. 2.50 orcl. diotir-Laisnäsr (sodwal-4°., 98 8. mit Lopklsistsv) sr§si>snst übsr- rsiobt von cisr UsipriAsr Lnoiri>incksrsi-^.otisn-Oössll- soirakt vorm. Onstav Uritrsoüs in UoixriA-R., Lsrlin 81V., Nünoüsn. -— Zntvark äor Tinbanclcksvlrs iw si^snsn ^tslisr. Urnelr von lkr. Rielrtsr in Usiprix. lUustrationsn von Oscar 8törwor. kräKsplattsn kür cisn Ninbanä von UnAo Horn. Linbanä von llsr übsrrsioüsnäsn, oben gsnanntsv lkirwa. Personalnachrrchteil. Erlaubnis zur Ordensannahme. — Der König von Sachsen hat genehmigt, daß der Mitinhaber des typographischen Institutes Giesecke L Deorient in Leipzig Herr Raimund Giesecke den ihm von dem Deutschen Kaiser verliehenen Roten Adler-Orden 4. Klasse annehme und trage. Auszeichnung. — Der Schriftsteller Herr Robert Proelß in Dresden feierte am 18. Januar seinen achtzigsten Geburtstag und wurde an diesem Festtage von Seiner Majestät dem König von Sachsen durch Verleihung des Ritterkreuzes I. Klasse des Albrechtsordens ausgezeichnet. Sein neuestes Werk ist die vor drei Monaten im Verlage von F. A. Berger in Leipzig erschienene -Geschichte der deutschen Schauspielkunst». *) Gesetz vom 25. Juni 1900: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich: Z 184. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird be straft, wer 3. Gegenstände, die zu unzüchtigem Gebrauche bestimmt sind, an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt oder solche Gegenstände den: Publikum ankündigt oder anpreist. 90 Achlimdsechzigster Jahrgang.
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