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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.03.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-03-13
- Erscheinungsdatum
- 13.03.1901
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- Deutsch
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Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 2079 Nichtamtlicher Teil. Sind Leihbibliotheken in das Handelsregister einzutragrn? Die Abgrenzung zwischen den registerpflichtigen und den nicht registerpflichtigen Personen ist im Laufe des ersten Geltungsjahres des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897 zwar für weite Gebiete schon erfolgt, anderseits bleiben aber naturgemäß immer noch viele Zweifel bestehen. Bei manchen Fragen werden auch Zweifel konstruiert, die an sich nicht vorhanden sind. Hierzu muß auch die letzthin mehrfach er örterte Frage gerechnet werden, ob die Leihbibliotheken in das Handelsregister einzutragen sind oder nicht. Unter der Herrschaft des alten Handelsgesetzbuchs waren die Geschäfte der Leihbibliotheken nicht zu den sogenannten Grundhandelsgeschäften gerechnet (Entscheidung des Reichs- Oberhandelsgerichts Bd. 23, S. 401). An dieser Anschauung ist auch unter dem jetzigen Gesetzbuchs festzuhalten, so daß also der Betrieb einer Leihbibliothek nicht zu den in Z 1, Absatz 2, Ziffer 8 des Handelsgesetzbuches erwähnten Ge schäften des Buch- und Kunsthandels zu rechnen ist. Es kommt für die Leihbibliothek, wenn sie nicht zugleich auch ein Buch- oder Kunsthandelsgeschäft ist, sonach nur 8 2 bezüglich der Registerpflicht in Betracht. Inhaltlich dieser Vorschrift gilt ein gewerbliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäfts betrieb erfordert, als Handelsgewerbe im Sinne des Gesetz buches, auch wenn die Voraussetzungen des Z 1, Absatz 2 nicht vorliegen, sofern die Firma des Unternehmers in das Handelsregister eingetragen ist. Zu dieser Eintragung ist der Unternehmer verpflichtet. Diese Vorschrift bezieht sich jedoch zufolge des H 4 nicht auf Handwerker, auch nicht auf Personen, deren Gewerbebetrieb nicht über den Umfang des Kleingewerbes hinausgeht. Hieraus ergiebt sich, daß der Inhaber einer Leihbibliothek nicht verpflichtet ist, seine Firma eintragen zu lassen, wenn der Umfang seines Geschäftes nicht über den Umfang des Kleinbetriebes hinausgeht. Es kann aber der Fall sein, daß der Umfang über den Umfang des Kleinbetriebes hinausgeht und doch eine Ver pflichtung zur Eintragung in das Handelsregister nicht besteht. Das ist dann der Fall, wenn die Bibliothek zwar nach dem Umfange, nicht aber auch nach der Art des Betriebes einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb be dingt. Hierauf hinzuweisen ist um so mehr Veranlassung vorhanden, als sich bei Auslegung des Z 2 des Handels gesetzbuches in der Litteratur das Bestreben bemerkbar gemacht hat, lediglich den Umfang des Unternehmens als das ent scheidende Moment zu betrachten, so daß auf die Art des Betriebes kein Gewicht gelegt wird. Es ist einer der hervor ragendsten und anerkanntesten Kommentatoren des Handels gesetzbuches, der die Ansicht vertritt, die Verpflichtung des Unter nehmers zu der Eintragung der Firma in das Handelsregister sei schon dann gegeben, wenn dieses eine so erhebliche Quantität von Inhalt habe, daß sich schon hieraus die Not wendigkeit eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Ge schäftsbetriebes ergebe. Allein diese Ansicht kann trotz der Autorität Staubs nicht als richtig erachtet werden; sie führt dazu, auf dem Wege der Auslegung das zweite Moment, das für die Registerpflicht maßgebend ist, zu ignorieren, und hier durch setzt man sich in Widerspruch mit den Erwägungen, von denen die Gesetzgebung bei der Aufnahme dieser Be stimmung ausgegangen ist. Es kann sehr wohl der Fall sein, daß ein Unternehmen, trotz erheblicher Bedeutung und trotz eines namhaften Umsatzes, seiner ganzen Anlage nach so einfach und durchsichtig ist, daß spezifisch kaufmännijche Kenntnisse dafür nicht notwendig sind, ja nicht einmal verwertet werden können. Die kauf männischen Einrichtungen, von denen namentlich die kauf männische Buchführung, die periodische Aufstellung von Bilanz und Inventur, die Zurückbehaltung von Abschriften der abgesandten und die Aufbewahrung der empfangenen Briefe in Betracht kommen, haben das Bestehen eines kom plizierten Geschäftsorganismus zur Voraussetzung. Ein solcher Organismus wird aber bedingt durch Beziehungen zu einem großen Kreise von Kunden, Lieferanten und sonstigen Personen, Inanspruchnahme und Gewährung von Kredit, Ausnutzung des Wechselverkehrs u. dergl. m. In einein Unternehmen, in dem alle diese Dinge unbekannt sind, ist kein Unternehmen zu erblicken, das nach der Art des Betriebes einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Ge schäftsbetrieb erfordert, mag auch immerhin der Jahres umsatz ein relativ erheblicher sein. Der Geschäftsbetrieb einer Leihbibliothek ist nun im all gemeinen ein höchst einfacher und durchsichtiger; kaufmännische Einrichtungen im technischen Sinne sind nur bei einer nicht allzu großen Anzahl der Bibliotheken erforderlich, und man kann wohl behaupten, daß im allgemeinen der Inhaber einer Leihbibliothek mit einer Buchführung auskommen wird, die gegenüber der in eigentlichen Handelsgeschäften einge führten als eine recht einfache zu bezeichnen ist. Demgemäß ist die Verpflichtung des Inhabers einer Leihbibliothek, dessen Geschäft mit einem Buch- oder Kunsthandel nicht verbunden ist, zur Eintragung seiner Firma in das Handelsregister nicht allzu oft gegeben. Aus der Zahl der ausgeliehenen Bücher, aus der Zahl der Leser läßt sich die Verpflichtung nicht schon ableiten; es muß vielmehr darauf Rücksicht ge nommen werden, ob die Art des Betriebs eine solche ist, daß kaufmännische Einrichtungen erforderlich sind. Die Rechtsprechung hat sich bei Auslegung des H 2 nicht im Sinne der Staubschen Ansicht ausgesprochen, sondern viel mehr im Einklang mit der obigen Auffassung. Es ist dies insbesondere in einem Erkenntnis des preußischen Kammer gerichts vom 7. Januar 1901 geschehen, das die Frage sehr ausführlich und lichtvoll behandelt. Es darf wohl angenommen werden, daß das im Vor stehenden gewonnene Ergebnis auch den Anschauungen der Leihbibliothekare Rechnung trägt; jedenfalls dürfte es den Bedürfnissen, wie sie hier vorhanden sind, durchaus entsprechen. Zur Richtigstellung. Mit Bezug auf den unter der Ueberschrift »Nachdruck« im Börsenblatt Nr. 39 von Herrn Robert Lutz in Stuttgart veröffentlichten Artikel bezw. das dortselbst miedergegebene Urteil erkläre ich folgendes zur Richtigstellung; Es entspricht nicht den Thatsachen: 1. daß, wie in dem Artikel behauptet wird, der Prozeß jetzt beendet sei; 2. daß, wie durch den Schluß des Artikels Herr Lutz offenbar glauben machen will, nur er Revision gegen das Urteil eingelegt habe. Der Prozeß ist nicht beendet. Ich selbst habe durch meinen Vertreter gegen das Urteil Revision einlegen lassen. Das Urteil dieser Instanz ist keineswegs zutreffend begründet, da diesseits nach wie vor bestritten wird, daß es sich um eine Original-Novelle von Mark Twain handelt. Ich ver weise diesbezüglich auf die von Mark Twain selbst in dem Buche llom 8s.^sr ^.broaä 1899 (Harper L Brothers in New Jork) enthaltene Fußnote Seite 115. Soeben ersehe ich aus dem Börsenblatt Nr. 48 in der 273*
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