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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.03.1901
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- 1901-03-21
- Erscheinungsdatum
- 21.03.1901
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2320 Nichtamtlicher Teil. 67, 21. März 1901. H. Kleinmanu L Co. in Haarlem. 2338 Oompisrrs äs 6ög.ukspls, Uss visds.llls8 st p1aczvstts8 ivodsrvss. 8. Uiskeruv^. 5 kodier vg.o dsr IVs^dsn. 1. lllskrA. 6 2329 Wilhelm Knapp in Halle a/S. 2331 2isAlsr, Dis Isollvllcsv cis8 Viskdrveüs. 6 ,/T. lordis, Dis Ulsütro!)'8S vüssrlAsr Nstg.ll8g.UIS8uvASv. 4 Iboivpsov, 1kicrg.dav vvd dis svsll8vlls Lellvls dsr Ulsütrllcsr. 1 ^ 50 -Z. M. Krahn in Berlin. 2338 Llelrtrooüsviiscllg 2eit8vür>kt. VIII. IdürA. Visrtsls. 4 2slt8vbrikt kür Xutoivobllsn-Ivdvstris und Notorsndnu 1901. 11. Hunrtsl. 2 G. S. Mittler L Sohn in Berlin. 2338 Hcckert, Die Exerzir- u. Gefechtsschule der Kompagnie. 2. Aufl. 2 .<6. I. Renmann in Nendamm. 2382 IlüttsnvoAöl, Ois Hüttsnfagd mit dsm Ullv. 2. .4ud. 2 ..// 25c); gsd. 3 Panl Ollendorff Verlag in Paris. 2329 t-larni, Visillss. 3 Ir. 50 c. d'Lepinedal, 8ouvsnir8 militairse 1792—1814. 15 Ir. Nontö^ut, llss eksvg,vsüeS8 ds loconds. 3 kr. 50 o. llortüvv/, Uns ori8s. 3 kr. 50 o. Velhagcn L Klasing in Leipzig. 2335 Velhagen L Klasings Monatshefte. XV. Jahrg. Heft 8 I^EbO^. I. I. Weber in Leipzig. 2330 Passon, Agrikulturchemie. Geb. 3 50 HellmNth Wollermann in Braunschweig. 2328 Finke, Der Stern aus Jacob. Ca. 1 .4!. Kalender für Lehrer u. Lehrerinnen an höheren Mädchen schulen. IV. Jahrg. 1901,02. Geb. 80 H. Nichtamtlicher Teil Die Uebereinkunft von Montevideo ;um Schutze der Werke der Litteratur und Kunst?) Von Professor Ernst Röthlisberger. Der Litterarvertrag von Montevideo wurde am 11. Ja nuar 1889 durch Vertreter von sieben südamerikanischen Ländern unterzeichnet, von denen vier ihn in der Folge ratifiziert haben, nämlich Paraguay (3. September 1889), Peru (25. Oktober 1889), Uruguay (1. Oktober 1892) und Argentinien (19. Dezember 1894). Dagegen haben ihn weder Bolivia, noch Brasilien, noch Chile sank tioniert. Im Jahre 1897 erklärte Frankreich (Dekret vom 17. August) seinen Beitritt zu diesem Vertrage, und sein Beispiel wurde im Jahre 1900 von Spanien und Italien befolgt. Die Vereinigten Staaten und England haben schon vor einigen Jahren Schritte im gleichen Sinne gethan, ohne daß sie zu einem Ergebnis geführt hätten. Der Beitritt Frankreichs, Spaniens und Italiens ist allerdings nicht von allen vier Vertragsstaaten, sondern nur von Argentinien und Paraguay augenommen worden, aber zwischen den drei europäischen Ländern einerseits und diesen beiden südamerikanischen Ländern anderseits bildet nunmehr der Vertrag von Montevideo die Grundlage des Urheberschutzes, und wenn es auch den Anschein hat, als ob Uruguay und Peru alle nichtamerikanischen Staaten von den Vorteilen dieses Vertrages ausschließen wollen, so bleibt doch die Thatsache bestehen, daß sieben verschiedene Staaten daran interessiert sind. Dem Vertrage kommt somit unter den Verträgen, die das geistige Eigentum be handeln, eine nicht zu unterschätzende Wichtigkeit zu, und er verdient eine genauere Beurteilung, als sie ihm bis dahin zu teil geworden ist. I. Geschichte und allgemeine Bedeutung des Vertrages. Gemäß einem am l4. Januar 1888 zwischen den beiden Regierungen Argentiniens und Uruguays getroffenen Ab kommen wurde auf den Sommer des gleichen Jahres ein Kongreß für internationales Privatrecht nach Montevideo einberufen. Sieben südamerikanische Staaten, nämlich Argen- *) Diese Arbeit bildet zugleich eine vergleichende Studie der beiden Litterarübercinkünfte von Bern und Monte video und giebt Aufschluß über die Durchdringung der süd amerikanischen Litterarunion durch die 1886 in Bern geschaffene. Union, Bolivien, Brasilien, Chile, Paraguay, Peru und Uruguay, leisteten der Einladung Folge, während die andern Staaten des südamerikanischen Kontinents, die ebenfalls ein geladen worden waren, aus diesen oder jenen Gründen fern blieben. Der Kongreß tagte vom 25. August 1888 bis zum 18. Februar 1889 und arbeitete acht Verträge mit einem Zusatzprotokoll aus, die, wie einer der Redner in der Schluß sitzung des Kongresses sagte, »ein eigentliches Gesetzbuch des internationalen Privatrechts bilden, und zwar ein so voll ständiges, systematisches und praktisches, wie kein anderes in der diplomatischen Geschichte verzeichnet ist«. Nach einem anderen Redner, der ebenfalls in dieser Sitzung sprach, habe der Kongreß seine Arbeiten mit »den fortgeschrittensten Er klärungen, betreffend litterarisches Eigentum« gekrönt; »ebenso wenig wie das Eigentum an anderen Gütern, konnte das lilterarische Eigentum angesichts der Grundgesetze der Ver tragsländer durch Regierungen verkannt werden, die so aus gedehnte Beziehungen mit der alten Welt unterhalten, einer Welt, die uns nicht nur Kapitalien und Arbeitskräfte, sondern auch die wissenschaftlichen und litterarischen Werke ihrer großen Denker sendet«. Die Besprechung des Vertrages wird ergeben, ob die Wirklichkeit diesen pompösen Ankün digungen entspricht oder nicht. Erst in der Sitzung vom 24. Dezember 1888 reichte Herr Galvez, Oberstaatsanwalt von Peru und Delegierter dieses Landes, namens der vorberatenden Kommission einen kurzen Bericht über einen von dieser ausgearbeiteten Ent wurf zu einem Litterarvertrage ein. Darin führt er aus, daß die Kommission das litterarische Eigentum, das beim Nichtvorhandensein von Verträgen zwischen den amerika nischen Staaten selber und zwischen diesen und den europä ischen Staaten so gründlich mißachtet worden sei, auf die weit herzigste und ausgiebigste Weise habe schützen wollen. Zur Erreichung dieses Zweckes habe sich die Kommission von den Arbeiten des vr. Ramirez leiten lassen, der seiner Zeit einen Entwurf zu einem internationalen Gesetzbuchs erscheinen ließ (krojseto cks cödigo intervLoionol ^ 8u oomsntmio; Buenos Aires 1888, Lajouane), sowie von den Vorarbeiten eines Dudley-Field, der eine vergleichende Studie vorbereitet und Verträge wie diejenigen zwischen Frankreich und Groß britannien kommentiert hatte; sie habe auch die Protokolle der drei diplomatischen Konferenzen von Bern, auf denen der Berner Unionsvertrag vom 9. September 1886 aus gearbeitet wurde, zur Hand gehabt. Ueberhaupt wird die Berner Uebereinkunft mehrere Male in: Verlaufe der Be ratungen erwähnt, und einer der Delegierten, Herr Quintana,
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