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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.03.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-03-21
- Erscheinungsdatum
- 21.03.1901
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- Deutsch
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Börsenblatt s. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 2321 spricht von ihr in folgenden Ausdrücken: »Sie ist das Muster aller derartigen Verträge und wird es noch lange Zeit bleiben « Die vom Berichterstatter verfochtenen Ideen weisen eine auffallende Neigung für die Begünstigung des Gemeinguts auf. So soll die Schutzfrist weder länger dauern als die jenige, die den Einheimischen in dem Lande, wo der Schutz nachgesucht wird, eingeräumt ist, noch in letzterem Lande die Dauer der vom Gesetze des Ursprungslandes eingeräumten Frist übersteigen, und zwar wird dies damit motiviert, daß »die Werke der Litteratur und Kunst möglichst schnell dem Privatbesitz entrückt werden und in die allgemeine Ideenwelt eintreten sollen, welche das Erbteil der Menschheit bildet«. Der Bericht fährt dann fort: »Die Kommission hat das Eigentumsrecht auch den Uebersetzungen von Werken zu erkannt, die in andern Sprachen in Ländern, mit welchen die Vertragsstaaten keine besondern Abkommen geschlossen haben, erschienen sind, denn es handelt sich darum, die Wieder gabe litterarischer oder wissenschaftlicher Werke, die zum geistigen und sittlichen Fortschritt der amerikanischen Völker beitragen, zu fördern.« Anderseits wollte die Kommission den Herausgebern von Auszügen und Fragmenten aus Werken, die für den öffentlichen Unterricht bestimmt sind, keine Urheberrechte zu gestehen aus dem schon angeführten, sehr bezeichnenden Grunde: in diesen Arbeiten komme keine geistige Schöpfung vor, und man müsse diese Veröffentlichungen zum Gemein gut machen, um die Erziehung der Jugend zu erleichtern. Endlich spricht die Kommission die Meinung aus, daß, wenn die Autoren auf ihre Werke nicht ihren wahren Namen oder ihr Pseudonym setzen wollen, dies dahin auszulegen sei, daß sie sich ihr ausschließliches Vervielfältigungsrecht nicht zu wahren gedächten, sondern es freigebig der Allgemeinheit ab träten. Auch der Verleger müsse ausdrücklich auf dem Buche erklären, daß er an die Stelle des Autors trete, um seine Rechte wahrzunehmen. Geschehe dies nicht, so sei nach der Meinung der Kommission, statt daß dem Stillschweigen des Autors eine dem Verleger günstige Auslegung gegeben werde, dieses Stillschweigen zu gunsten der Allgemeinheit auszulegen. Diese Ideen bedürfen keines Kommentars; sie weisen in sehr starker Dosis jenen kommunistischen Keim auf, der nach Excelleuz Reichardt, dem deutschen Delegierten an der Pariser Konferenz von 1896, im Urheberrecht liegt. II. Grundprinzip. Artikel 2 und 11. Entgegen den Tendenzen des Juristen kongresses, der sich zehn Jahre vorher in Lima versammelt hatte, neigte sich der Kongreß von Montevideo im allgemeinen zur Lösung hin, die Angehörigen aller Vertragsstaaten auf den gleichen Fuß zu stellen wie die Einheimischen. Der Grundsatz, der in Südamerika und im besonderen in Argen tinien das Privatrecht beherrscht, ist in den Worten aus gedrückt: bUckis ss sxtrs,vgsro so ^msries, niemand ist in Amerika fremd; hier verschwinden die Unterschiede der Nationalitäten, das Gesetz des Wohnorts, die 1s^ 6sI 6omi- oilio, gilt als einzige Regel, ohne daß das Gesetz des Heimatsortes in Betracht käme; es ist dies die volle An wendung des Grundsatzes loons rsgit scttum. Trotzdem wurde für die Konvention von Montevideo nicht etwa das Prinzip der Gleichstellung des fremden Autors mit dem einheimischen angenommen, wie dies bei der Berner Konvention der Fall war, sondern merkwürdigerweise gerade das gegenteilige Prinzip: der Autor genießt in den anderen Verbandsländern die jenigen Rechte, die ihm das Gesetz desjenigen Landes ge währt, wo die erste Veröffentlichung des Werkes statt gefunden hat. Achtundsechzigster Jahrgang. Im Rechtsleben der Berner Union spricht das Gesetz des Ursprungslandes ° nur in einem Punkte mit, nämlich hinsichtlich der Schutzfrist (die kürzere Frist bildet die Norm) und mittelbar auch noch in Beziehung auf die Förmlich keiten, indem zwar der Richter diese nicht prüft, aber immerhin ein Zeugnis verlangen kann, daß diese Förmlich keiten erfüllt worden sind. Ganz im Gegenteil hierzu bildet im Rechtsleben der durch die Uebereinkunft von Montevideo gebundenen Staaten das Gesetz des Ursprungslandes für das Werk eine Art Personalstatut, begleitet dieses Werk in seiner Wanderung durch die anderen Verbandsländer und umgiebt es hier mit seinem Schutze; nur kann es dem Werke keine längere Schutzdauer verschaffen als diejenige, die für das Werk des Einheimischen vorgeschrieben ist. Dieser Grundsatz ist jedoch in seiner absoluten Folge richtigkeit durch den Artikel 11 gemildert, der die zuständige Gerichtsbarkeit und das anzuwendende Gesetz bezeichnet. Hiernach bestimmt sich die Verantwortlichkeit der Piraten und Nachdrucker nach dem Gesetze des Landes, in dem die betrügerische Handlung begangen worden ist. Dieser Artikel 11 wird im Berichte folgendermaßen begründet: »Da, wo die Verantwortlichkeit entstanden ist, ist auch ihre Tragweite ab zumessen und der Schadenersatz abzuschätzen« Anderswo erklärt der Berichterstatter, daß nach Ansicht der Kommission jeder Prozeß in Beziehung auf die Prozedur nach dem Gesetze des Ortes, wo er angestrengt werde, zu entscheiden sei. In dieser gleichen Materie des Prozeßganges will Artikel 3 des Schlußprotokolls gewisse Schwierigkeiten, die durch abweichende Landesgesetze entstehen können, verhüten, indem er für analoge Fälle auch die Zulassung der gleichen Rechtsmittel vorsieht und bestimmt: »Alle Rechtsmittel, welche die Prozeßordnung am Orte des Rechtsspruches in den gemäß der eigenen Landesgesetzgebung entschiedenen Fällen aufstellt, sollen ebenfalls zur Anwendung gelangen, wenn es sich um Fälle handelt, die durch Anwendung des Gesetzes irgend eines anderen Vertragsstaates zu entscheiden sind.« Die Anwendung des Grundprinzips der Konvention von Montevideo muß jedoch zu Verwickelungen führen, so bald das Gesetz des Ursprungslandes entweder fehlt oder aber von der lsx korl abweicht. Diese Verwickelung wurde in einer langen Beratung ins Auge gefaßt, die fast die ganze Sitzung vom 11. Januar 1889 ausfüllte und die wir in großen Zügen schildern wollen. In der vorhergehenden Sitzung hatte nämlich der brasilianische Delegierte, Herr Andradc de Figueira, die Annahme zweier Artikel behufs besserer Ausführung der verschiedenen Verträge von Monte video vorgeschlagen. Der erste dieser Artikel lautete: »Die Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen, die in diesem Vertrage — gemeint ist nach dem Antragsteller die Litterar- konvention — enthalten sind, hängt, soweit dies nötig ist, von der Beobachtung der Förmlichkeiten und Regeln ab, die von den verfassungsmäßigen Gesetzen aufgestellt sind, welche in den Vertragsländern entweder schon bestehen oder von letzteren in möglichst kurzer Frist erlassen werden sollen.« Herr de Andrade machte zu gunsten seines Vorschlages folgende Argumente geltend: Die beiden Verträge, betreffend litterarisches und industrielles Eigentum, nehmen auf die Landesgesetze der Verbandsländer Bezug und zwar sowohl, was die Rechte anbelangt, die sie zuerkennen können, als auch hinsichtlich der Ausdehnung, der Dauer und anderer Erscheinungsformen dieser Rechte. Nun ist aber die im Ent würfe ganz allgemein aufgestellte Verpflichtung, dieses Eigen tum anzuerkennen, ungenügend. Einzig und allein eine faktische und bestimmte Zusage, solche notwendige Landesgesetze zu erlassen, bildet die unumgängliche Vervollständigung der Verträge, denn von diesen Gesetzen hängen in Wirklichkeit die vereinbarten Garantien ab; eine solche Zusage ist das beste 305
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