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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.03.1901
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- 1901-03-21
- Erscheinungsdatum
- 21.03.1901
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2322 Nichtamtlicher Teil. 67, 21. März 1901. Mittel, um auch eine wirkliche Gegenseitigkeit zu sichern und um den Angehörigen derjenigen Vertragsländer, die keine Spezialgesetze haben, nicht diejenigen Vorteile zu entziehen, die die Autoren von Ländern genießen, wo solche Gesetze be stehen. Zudem giebt es Landesgesetze strafrechtlicher Art, die allerdings die Rechte des einheimischen Autors, aber nicht diejenigen der fremden Autoren wahren; diese können somit nur gemäß einem andern Landesgesetze ebenfalls strafrecht licher Natur geschützt werden. Zu diesem Behufe muß man aber ein solches Gesetz besonders ausarbeiten; nur so werden die Verbandsländer die getreue und vollständige Durchführung der geschlossenen Verträge sicherstellen. Mehrere andere Delegierte wiesen Herrn de Andrade in ihrer Antwort auf den Artikel 1 des Vertrages hin, der lautet: »Die Verbandsstaaten verpflichten sich, die Rechte des litterarischen und künstlerischen Eigentums gemäß den Ab machungen dieses Vertrages anzuerkennen und zu schützen.« Dieser Artikel schließe virtuell die Nötigung in sich, Gesetze zur Wahrung des geistigen Eigentums zu erlassen; sicherlich würden die Staaten, die noch keine solche Gesetze besäßen, sich beeilen, eine solche Spezialgesetzgebung anzunehmen. Diese Behauptung wurde von den Rednern in allen Tonarten wiederholt, ohne daß sie jedoch mehr als bloße Mutmaßungen aufgestellt hätten; sie erklärten, daß jede Pression, die durch Vertragsartikel auf die Länder ausgeübt werde, von diesen übel empfunden werden würde, denn sie wäre dazu angethan, ihre berechtigte Empfindlichkeit zu verletzen, und darum nicht opportun; die bloß moralische Verpflichtung, wie sie klar genug aus der Diskussion hervorgehe, genüge vollkommen, um die Nationen zu binden. Was uns mehr interessiert als diese durch die Wirklich keit auch jetzt noch nicht gerechtfertigten Behauptungen, ist das Bild, das sich die Redner von der Sachlage machten, die durch das Fehlen von Landesgesetzen im Verbands leben entstehen muß. Im allgemeinen stimmten alle darin überein, daß der Litterarvertrag von Montevideo einzelne Vorschriften enthalte, die das litterarische Eigentum in allen Ländern schützen sollen. Allein Artikel 11 schreibe vor, daß die Verantwortlichkeit im Falle von Verletzung dieses Eigentums durch das Landes gesetz geregelt werde, was voraussetze, daß ein solches Gesetz vorhanden sei. In einigen Ländern sei nun freilich an Stelle eines solchen noch mangelnden Gesetzes die Rechtsprechung getreten, welche Normen aufgestellt habe; in anderen Ländern bestünden Gesetze und Verfassungsgrundsätze zum Schutze des Eigentums im allgemeinen, was genüge, um auch das litte rarische Eigentum im besonderen zu schützen. Fehle aber jegliches Gesetz, dann könne ein Land ja eine provisorische Maßnahme treffen und den Kammern einen Gesetzentwurf zugehen lassen, dahingehend, die allgemeinen Gesetze seien auch auf die Geisteswerke anzuwenden. So sei z. B. in Argentinien das geistige Eigentum durch die Verfassung anerkannt; diese füge jedoch hinzu, daß ein besonderes Gesetz die Schutzdauer bestimmen werde, und da dieses Gesetz noch nicht ausgearbeitet worden sei, so bestehe das Eigentumsrecht ohne Beschränkung zu Recht; das Gleiche würde auch in den durch den Vertrag geschaffenen Rechtsbeziehungen der Fall sein. Indessen gestehen die Redner doch ein, daß der sicherste Weg, um dem Vertrage Nachachtung zu verschaffen, die Aus arbeitung eines Spezialgesetzes sei. Das empfehle sich in erster Linie deshalb, damit im Lande, wo der Schutz nach gesucht werde, eine eigentliche lsx kori bestehe. Allerdings sprach der peruanische Delegierte, Herr Chacaltana, die Meinung aus, daß das Fehlen eines solchen Gesetzes dem Autor im fremden Verbandslande keine Nachteile bringen könne, was der Redner folgendermaßen begründet: »Alle Länder sind damit einverstanden, das in einem von ihnen anerkannte Eigentum anzuerkennen, und wenn in einem Staate ein Recht, von welcher Art es auch immer sei, anerkannt wird, so ist es mit allen seinen Attributen, die ihm eigen sind, anerkannt. Wird nun ein derartiges Recht verletzt und Klage angestrengt, um es zu schützen und Schadenersatz zu erhalten, so wird augenscheinlich da, wo ein besonderes Gesetz existiert, um diese Klage zu beurteilen und den Schadenersatz auszusprechen, dieses Gesetz zur Grundlage dienen; wenn aber kein besonderes Gesetz da ist, giebt es dann kein Mittel, diese Entschädigung zu erlangen? In diesem Falle wird die Klage einfach auf Grund der gewöhnlichen Prozeßordnung eingelegt und entschieden, und wenn keine Strafe vorgesehen ist, um die Verletzer des gewerblichen Eigentumsrechtes zu treffen, so berechtigen doch immerhin die Gesetze aller Länder zu einer Forderung auf Schadenersatz«. Die Festsetzung der Verantwortlichkeit werde also eben so gut durch Spezialgesetze, wie durch allgemeine Gesetze ge schehen können, welch letztere jedesmal dann zur Anwendung kämen, wenn eS sich darum handle, die Rechte zu schützen. Entgegen der Behauptung des Herrn Figueira, nach der die einzigen in solchen Fällen anwendbaren Gesetze Spezialgesetze seien, verfocht Herr Chacaltana die Ansicht, daß bei Nicht vorhandensein von Gesetzen, deren Zweck es sei, genau an erkannte und eingeräumie Rechte zu schützen, die allgemeinen Civilgesetze zur Anwendung kommen müßten, umso mehr, als dies öfters sogar in denjenigen Ländern, die mit einer Spezialgesetzgebung ausgerüstet seien, notwendig werde. Trotz dieser beruhigenden und optimistischen Ansichten muß jedoch daran festgehalten werden, daß sichere Garantien den Autoren einzig und allein durch ein eigentliches Landesgesetz ein geräumt sein können. In zweiter Linie schien es den Delegierten in Monte video wünschenswert, daß das Land, wo die erste Veröffent lichung stattfinde, ein Spezialgesetz habe. So sprach sich der argentinische Delegierte, Herr Quintana, sehr entschieden in Bezug auf die schädlichen Wirkungen aus, die das Fehlen eines solchen Gesetzes nach sich ziehe: -Nach Artikel 2 des Vertrags sind die Berbandsstaaten nur dann zum Schutze des litterarischen und künstlerischen Eigentums verpflichtet, wenn dieses im Ursprungslande des Werkes nach dem dort geltenden Gesetze anerkannt worden ist; mangelt nun ein solches Gesetz, so kann das Eigentum nicht, wie es der Vertrag verlangt, »festgestellt- (äsclarallo) werden, und somit haben die anderen Staaten auch nicht die Pflicht, es zu wahren . . . . Veröffentlicht jemand ein Werk in einem kein Spezialgesetz be sitzenden Lande und wünscht er, den Schutz in einem mit einem solchen Gesetze ausgerüsteten Lande zu erhalten, so würde die Sache auf Grund des Vertrages gar nicht geregelt werden können, sondern einzig und allein auf Grund des Gesetzes des Landes, wo der Schutz nachgesucht wird, und dieses Gesetz könnte den Schutz zugestehen oder auch versagen, ohne daß der Vertrag gegen dieses Gesetz oder gegen die auf Grund desselben getroffenen Ent scheidungen angerusen werden dürfte. So lastet die ganze Unzu länglichkeit dieser Sachlage .... auf denjenigen Ländern, welche, obschon selbst kein Gesetz besitzend, dennoch gehalten sind, das von Autoren anderer Länder deklarierte litterarische Eigentum anzu erkennen, ohne dabei das Recht zu haben, zu verlangen, daß nun auch die auf ihrem eigenen Gebiete veröffentlichten Werke in den anderen Ländern geschützt werden Der Mangel an Spezialgesetzen wird denjenigen Staaten, welche eine Gesetzgebung besitzen, keinen Nachteil bringen; dagegen werden diejenigen Staaten, welche die Annahme solcher Gesetze unterlassen, einzig und allein durch diese Unterlassung geschädigt werden.» Schließlich begnügte sich der Kongreß mit dieser Dis kussion; sie sollte gleichsam ein wirksamer Warnruf an alle Länder sein, eine besondere Urheberrechtsgesetzgebung anzu nehmen. Allein die an diese Klarlegung der Situation ge knüpften Hoffnungen haben sich nicht erfüllt. Nur einer der vier Staaten, die den Vertrag ratifiziert haben, nämlich Peru, besitzt ein Spezialgesetz über litterarisches Eigentum; dieses Gesetz datiert aber vom 3. November 1849 und ist sehr lückenhaft. Dagegen haben weder Argentinien, noch Paraguay, noch Uruguay das gewünschte Gesetz er lassen; sie anerkennen zwar den Grundsatz des geistigen Eigentums, allein sie schützen es nur unvollkommen
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