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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.03.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-03-21
- Erscheinungsdatum
- 21.03.1901
- Sprache
- Deutsch
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- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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Äörjenblatl f. o. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 2323 durch Anwendung derjenigen Bestimmungen der Gesetzbücher, die auf dem Wege der Analogie angewendet werden können. Dagegen sind die europäischen Staaten, die bis dahin dem Vertrage beigetreten sind, Frankreich, Spanien und Italien, mit Urhcberrechtsgesetzen wohl ausgerüstet. Aber, wie wir oben gesehen haben, ist die den Autoren dieser Länder in Argentinien und Paraguay (den beiden Ländern, die den Beitritt der drei Staaten unseres Kontinents an genommen haben) eingeräumte Rechtsstellung nur unklar in verschwommenen Linien kenntlich, und der Rechtsweg wird nur mit einigen Schwierigkeiten beschritten werden können. Das Grundprinzip des Vertrages von Montevideo deckt die Mängel des Schutzsystems, das in jedem Lande zur An wendung kommt, auf. Dieses Prinzip besitzt nur etwa den durch andere Nachteile weit aufgehobenen Vorteil, daß die Verbandsländer ein Interesse daran haben, eine fort geschrittene Gesetzgebung anzunehmen, damit die einheimischen Autoren in den anderen Ländern möglichst gut behandelt werden und damit möglichst viele Fremde ihre Werke auf ihrem Gebiete veröffentlichen. Mißt ein Land aber diesen Schutz kärglich zu und erteilt ihn nur für einen kurzen Zeit abschnitt, dann schädigt es damit wieder seine eigenen Autoren in erster Linie und erst nachher die Autoren der Verbandsländer, letztere aber nur, insofern es ihnen keinen längeren Schutz zu gewähren verpflichtet ist, also hinsichtlich der Ausdehnung des Schutzes. Dagegen richtet sich der Umfang des Schutzes stets nach dem Gesetze des Landes der ersten Veröffentlichung, so daß den fremden Autoren gewisse Bedingungen, wie z. B. der Vorbehalt des Uebersetzungs- oder Aufführungs rechts, nicht auferlegt werden dürfen, wenn sie das Gesetz des Ursprungslandes nicht vorsieht, mag auch das Gesetz des Landes, wo der Schutz nachgesucht wird, sie vorschreiben. Alle solche Einschränkungen würden somit im allgemeinen ihren Zweck verfehlen, denn sie würden einzig und allein den Einheimischen zu seinem eigenen Schaden treffen (siehe Droit ü'^utsur 1897, p. 126). Eine richtige nationale und internationale Politik, sowie das wohlverstandene eigene Interesse scheinen somit die Staaten der Union von Monte video förmlich darauf hinzuweisen, daß sie liberale Gesetz gebungen einführen. Die Erfahrung hat übrigens gelehrt, daß der gleiche fortschrittliche Geist auch unter den Staaten der Berner Union herrscht, wo die oben geschilderten Schwierigkeiten nicht bestehen, weil in dieser der Grund satz der Gleichstellung des Verbandsautors mit dem ein heimischen Autor an die Spitze aller Abmachungen gestellt wurde. (Schluß folgt.) Kleine Mitteilungen. Post. — Von der Post des am 22. Februar vor San Francisco untergegangenen Dampfers «City of Rio de Janeiro- (Sendungen aus China, Japan und Hawaii) ist ein Briefbeutel von Tokio (Japan) für die deutsche Bahnpost Verviers—Köln gerettet worden. Bon dem Inhalte sind die gewöhnlichen Briefe nach gehörig vorgenommcner Trocknung so schnell wie möglich zur Weitersendung nach Deutschland gelangt, mit der äußeren Bezeichnung -vamgAsä in vrsclc ok 8. 8 Klo äs lansiro, §sbr. 22. 1901- (beschädigt beim Schiffbruch des Dampfers «Rio de Janeiro-, 22. Februar 1901). Die Einschreibbriefe wurden da gegen von San Francisco an die japanische Postverwaltung zurückgesandt. Verunzierungen durch Geschäftsanpreisungen. — Der Rat der Stadt Leipzig erließ ein Bcrbot gegen Verun zierungen durch Geschäftsanpreisungen an Häusergiebeln rc. Die Bekanntmachung lautet: «Wie anderwärts, sind in letzter Zeit auch hier berechtigte Klagen darüber laut geworden, daß durch Reklamebildcr, Reklameschriften, Plakate und ähnliche Vorrichtungen, die an den Giebeln hiesiger Prioatgebäude oder auf hiesigen Prioat- grundstücken in erheblicher Größe und auffallender Ausführung angebracht worden sind, das Straßenbild und bezw. die archi tektonische Wirkung von einzelnen Bauwerken oder Gruppen in auffälliger Weise gestört wird. Wir haben deshalb beschlossen, derartigen Verunzierungen unserer Stadt in Zukunft entgegen zutreten und die Beseitigung solcher Vorrichtungen zu fordern. Den Beteiligten empfehlen wir zur Vermeidung von Weiterungen, unerwartet besonderer Auflage, für Beseitigung störender Reklameschilder u. s. w. Sorge zu tragen, auch in Zukunft die Auf stellung von solchen zu unterlassen. — Leipzig, den 12. März 1901. Der Rat der Stadt Leipzig, (gez.) vr. Tröndlin.- Or. Hans Blum und der deutsche Buchhandel. — Ueber die beleidigende Behauptung, die sich, der Wahrheit zu wider, im November v. I. der frühere Leipziger Rechtsanwalt vr. Hans Blum gegen den deutschen Buchhandel herausgenommen hat, ist bisher, während die Erörterungen an den maßgebenden Stellen im Gange waren, hier nicht berichtet worden. Die Aeußerung erfolgte in einem Artikel Hans Blums über «Deutsches Verlags recht« in der von Maximilian Harden herausgegebcnen »Zukunft« vom 10. November 1900. In gehässigem Tone geschieht dort der Gebräuche des deutschen Buchhandels Erwähnung, und dem Ver fasser des Artikels gewährt es offenbar Befriedigung, sich dabei auf einen angeblichen Vorgang vor einer Kammer für Handels sachen des Königlichen Landgerichts Leipzig zu berufen. Bei dieser Verhandlung hätten gegenüber der Berufung eines An walts auf R. Voigtländers Buch über die »Usancen- des deutschen Buchhandels der Gerichtspräsident und die beiden kauf männischen Beisitzer jede Berücksichtigung einer buchhändlerischen »Usance- abgelehnt, weil, wie die angebliche Begründung gelautet haben soll, im Buchhandel die Usance überall da beginne, wo beim Kaufmann der Anstand aufhör e.- Die Erörterungen über die unerhörte Beschuldigung, die sofort nach dem Erscheinen des Artikels, Mitte November v. I., vom Börsenvereins - Vorstande ausgenommen worden sind, haben — was von vornherein nicht bezweifelt werden konnte — unter bereitwillig gewährter Mitwirkung des Herrn Präsidenten des königlichen Landgerichts zu Leipzig durch amtliche Befragung der seit 1893, dem Erscheinungsjahre des Voigtländerschen Buches, als Vorsitzende von Kammern für Handelssachen in Frage kommenden Beamten zu dem Ergebnis geführt, daß keiner von ihnen die von vr. Hans Blum ihnen in den Mund gelegte oder eine ähnliche Aeußerung gethan hat. Es ist mangels einer unzweifelhaften Legitimation des Börsenvereins-Vorstandes zur strafrechtlichen Vertretung des deut schen Buchhandels und wegen Unerreichbarkeit vr. Blums durch deutsche Gerichte davon abgesehen worden, gegen vr. Blum, der nach seiner Enthebung von der Rechtsanwaltschaft Deutschland verlassen und seinen Wohnsitz in der Schweiz (Rheinfelden) ge nommen hat, mit einem Strafantrage vorzugehen. Die Angelegen heit hat vielmehr in Nr. 18 der »Zukunft- vom 2. Februar d. I. (Seite 230) durch eine berichtigende Erklärung des Börsenvereins- Vorstandes ihren vorläufigen Abschluß gefunden. Association littsrairs st artistigus internationale. — Die diesjährige Zusammenkunft der Association littsrairs st artistigus intsrnationals wird in den Tagen vom 7. bis 13. August in Vevey stattfinden. Ein Ortsausschuß unter der Leitung des Nationalrats Herrn Gaudard bereitet die Versammlung vor. In Vevey wird in diesem Sommer zugleich eine kantonale Aus stellung veranstaltet sein, deren eine Abteilung die jährliche schweizerische Ausstellung der schönen Künste umfassen wird. Unter den Gegenständen, die die Versammlung beschäftigen werden, seien folgende genannt: 1) Einsetzung eines ständigen Ausschusses für die Auslegung der Berner Litterar - Konvention (Berichterstatter: Herr- Georges Maillard, Paris, Boulevard St. Germain 241); 2) Ueber den Schutz von Kunstwerken, gleichviel welches ihre Bestimmung sei, auch für Zwecke des Handels (Bericht erstatter: die Herren Soleau, Paris, ras äs llursuns 127, und Bildhauer Coupri, Livry, Seine-et-Oise); 3) Ueber das Recht des Urhebers in Bezug auf Wiedergabe durch mechanische Vorrichtungen, wie durchlochte Pappen, Bildwerfer (Projektionsapparate), Phonographen, Kinemato- graphen (Berichterstatter: Herr Jean Lobel, Paris, rus Obaptal 10); 4) Darstellungskunst. Ueber das Urheberrecht des Schauspielers in Bezug auf Schaffung von vorbildlichen Rollen, Büh nentracht rc. Rechte für Schöpfer von Eigenarten der Aufführung, von Ausschmückungen, Kunstgriffen rc. (Bericht erstatter: die Herren G. Lefeuve, Paris, rus cls lg. bisn- kgisgves 3, und G. Pfeiffer, Paris, rus (lonckorcst 40); 5) Das neue deutsche Gesetz über das Verlagsrecht (Bericht erstatter: Herr Eisenmann, Paris, Vits llouKSwovt 2). Anfragen sind an den General-Berichterstatter Herrn G.Mail- 305'
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