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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.04.1901
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- 1901-04-30
- Erscheinungsdatum
- 30.04.1901
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- Deutsch
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3480 Nichtamtlicher Teil. 99, 30. April 1901. Otto Zanke in Berlin. 3507 Horden, Lobla^svds IVsttsr. 6 I. H. Ed. Heiß (Heiß L Mündel) in Straßburg t/E. 3507 ts kssrdt, §rsat^-?iolesl. 1 ^ 50 Lorenz L Waetzet in Freiburg i. B. 3504 Lrstr, VillinASv. 60 Lotns-Verlag in Leipzig. 3510 Loümidt, Laüoatavtraw. 2. isiiskA. 4 E. S. Mittler L Sohn in Berlin. 3510 Rang- u. Quarticrliste der Kaiserlich Deutschen Marine f. d. I. 1901. 2 50 geb. 3 ^ 25 G. Müller-Mann sche Verlagsbuchhandlung in Leipzig. 3503 Lobosbsl, Obawpaqnsr. 2. ^.uü. 1 Agb. 2 k'oAl, Nsin Herr dsn I'rausn. 1 Agb. 2 Vslwavv, Visionen. 1 qsb. 2 LurL-Llslrsiw, Oie svüövo IVitkrau. 1 Asd. 2 ^.oblsitusr, ^.vZsla. 1 ^sd. 2 Gebrüder Paetel in Berlin. 3506 Rodender^, wieder und 6sdioüts. 6. ^.uil. 2 Zsd. 3 Schttlthetz ä- Co. in Zürich. 3505 Curti, Sämtliche Entscheidungen des schweizerischen Bundes gerichts. II. Band. 1. Lieferung. 2 ^ 40 H. Vollenweider, Die Zwangsliquidation der Eisenbahnen. Ca.2^E. I. N. Deutsch in Bregenz. 3509 Iwtklsr, Oie Unvavdslbarlesit der leiroülioüsv 1/gürs. 30 Verlag Aufklärung in Berlin. 3509 Helden der Menschheit. Hest 3. Nichtamtlicher Teil. Vom Reichstag. Schluß der zweiten Beratung des Gesetzentwurfes, betreffend das Urheberrecht an Werken -er Litteratur und -er Tonkunst. (Vgl. Nr. 93, 94, 96, 97, 98 d. Bl.) 77. Sitzung am Freitag den 19. April 1901. (Nach dem amtlichen stenographischen Verhandlungsbericht.) Vicepräsident Büsingr Ich rufe auf K 34, — 35, — 36, — 37, — 38. — Id) konstatiere die Annahme dieser fünf Paragraphen nach den Beschlüssen der Kommission. H 39. Hierzu liegt vor der Antrag Haußmann (Böblingen) auf Nr. 241 der Drucksachen ad 1. In der eröffneten Diskussion hat das Wort der Herr Ab geordnete Haußmann (Böblingen). Haußmann (Böblingen), Abgeordneter: Meinen Antrag zu Z 39 ziehe ich zurück. Vicepräsident Büstng: Der Antrag Haußmann (Böblingen) auf Nr. 241 sub 1 ist zurückgezogen. Das Wort wird nicht weiter zu Z 39 gewünscht; — er ist angenommen, wenn niemand widerspricht. Nun beantragt der Herr Abgeordnete Haußmann (Böblingen) auf Nr. 241 sub 2, nach H 39 einen Z 39a, einzuschalten; ebenso beantragt der Herr Abgeordnete Dietz auf Nr. 233 sub 3, einen neuen Z 39a einzuschalten. Ich eröffne die Diskussion über diese Anträge und gebe das Wort dem Herrn Berichterstatter. Or. Esche, Abgeordneter, Berichterstatter: Meine Herren, diese Anträge haben bereits der Kommission Vorgelegen und sind von ihr zuletzt mit überwiegender Majorität abgelchnt worden. Die Kommission war allerdings, wie ich glaube, einstimmig der Ansicht, daß der jetzige Zustand des -fliegenden Gerichtsstandes- als ein Mißstand zu betrachten und nicht mehr aufrecht zu er halten sei. Man meinte aber, daß das Urheberrechtsgesetz nicht der richtige Ort für die Regelung dieser Sache sei, sondern H 7 der Strasprozeßordnung. Es ist ja auch nach den Erklärungen des Herrn Staatssekretärs die Hoffnung vorhanden, daß in der That eine solche befriedigende Regelung erfolgt. Der Herr Staats sekretär erklärte, er habe sich bereits mit den Landesregierungen in Verbindung gesetzt. Anderseits mußte aber auch die weitere Erklärung des Herrn Staatssekretärs ins Gewicht fallen, mit der er abmahnte, jetzt darauf zu dringen, hier die Materie zu regeln, da sonst das Gesetz, wenn der Reichstag darauf bestände, eine Bestimmung, wie die von den Anträgen vorgeschlagene, in das Urheberrechtsgesetz aufzunehmen, von der Regierung nicht ange nommen werden würde. Zuletzt war auch zu berücksichtigen die Bemerkung eines der Mitglieder der Kommission, daß jedenfalls bei einem Gesetze, wo es sich darum handelt, gegen den Nachdruck vorzugehen, nicht gleichzeitig für den Nachdrucker ein privilegierter Gerichtsstand geschaffen werden könne. Aus diesen praktischen Gründen bitte ich Sie, die Anträge abzulehnen und es bei der Fassung der Kommission zu belassen. Haußmann (Böblingen), Abgeordneter: Meine Herren, H 39 des Entwurfs stellt unter Strafe die Verbreitung von Druck schriften. Wir sind unter solchen Umständen genötigt, uns darüber Rechenschaft zu geben, wie der Richter die Verbreitung inter pretieren würde, wenn gefragt wird: wo wird das Delikt be gangen, wann wird das Delikt vollendet, das der Verbreitende begeht? Wir haben auch hier wieder mit den Auslegungen der Juristen zu rechnen, von denen gestern die Rede war, daß unter Umständen gesagt werden könnte: nicht bloß da, wo ein Nachdruck begangen wird, sondern auch da, wohin die Exemplare verbreitet werden, kann nach den Grundsätzen des Gerichtsstandes der begangenen That der Angeklagte verfolgt werden. Wir sind des halb nicht bloß verpflichtet, uns Rechenschaft zu geben darüber, welche Wirkung eintreten würde, sondern auch eine Norm dar über aufzustcllen, wo wir wünschen, daß der Delinquent aus tz 39 prozessiert würde. Das hat mich zu dem Anträge, den ich in der Kommission gestellt habe, geführt, den fliegenden Gerichts stand für die Delikte auszuschließen, welche auf Grund dieses Gesetzes begangen werden. (Sehr richtig! links.) Nun ist aber die Frage sofort hervorgetreten, ob es nicht wünschenswert wäre, anstatt hier bloß den Gerichtsstand für diese Urheberdelikte zu normieren, auch dem anderen Mißstande Rechnung zu tragen, der in der ganzen Presse, der in der ganzen Bevölkerung schwer empfunden wird, d. h. dem fliegenden Gerichts stände für die Preßdelikte im allgemeinen. (Sehr richtig! links.) Es ist doch geradezu eine heillose Rechtsunsicherheit, wenn ein Redakteur, der in München schreibt, in Berlin vor Gericht ge zogen werden kann, der in Frankfurt schreibt, in Gießen oder in Königsberg prozessiert werden kann. Es verletzt das prinzipiell den Grundsatz, daß niemand dem ordentlichen Richter entzogen werden soll in dem Sinne, wie cs das gewöhnliche Rechtsbewußt sein auffaßt. Es ist aber auch in praktischer Beziehung eine ganz wesentliche Erschwerung, wenn ein Redakteur statt von einem Richter seiner Heimat, wo er bekannt ist, ab geurteilt zu werden, durch einen x-beliebigen Staatsanwalt vor ein Gericht gezogen werden kann, wo dieser annimmt, daß eine schneidige oder schneidigere Gerichtspraxis in Uebung ist. Man braucht nicht viel Erfahrung im Rechtsleben zu haben, um zu wissen, daß sowohl in der Behandlung des Beweises und der Schuldfrage als auch in der Behandlung der Strafmaßfrage (sehr richtig! links) in verschiedenen deutschen Vaterländern und bei verschiedenen Gerichten eine ganz wesentliche Verschiedenheit der Auffassung herrscht. Es ist außerdem eine Erschwerung für den Beklagten, welcher Reisekosten aufwenden muß, um an den fernen Ort, wo er prozessiert werden will, zu reisen und einen Verteidiger an dem Orte, wo er nicht bekannt ist, zu gewinnen. Alles dies führte uns in der Kommission dazu, den Antrag dahin zu stellen, daß der fliegende Gerichtsstand beseitigt wird. Was sind die Einwendungen, die dagegen geltend gemacht werden und heute geltend gemacht worden sind? Es gehöre nicht in dieses Gesetz hinein, denn cs sei eine prozessuale Bestimmung. Das ist, wenn wir die Sache logisch betrachten, nicht richtig. Es wird uns das klar, wenn wir den Kern der Frage, um den es sich hier handelt, betrachten, und ich habe aus diesem Grunde meinen Prinzipalantrag gestellt, daß Klarheit eintrcte, daß cs eine matcricllrcchtliche Bestimmung sei hinsichtlich
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