Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.04.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-04-30
- Erscheinungsdatum
- 30.04.1901
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19010430
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190104305
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19010430
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1901
- Monat1901-04
- Tag1901-04-30
- Monat1901-04
- Jahr1901
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Börsenblatt s. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 3481 (.Haiitzmann sBöblingeuj.) der Frage: wo wird das Delikt begangen und wo perfiziert? Wenn wir bestimmen, eine durch die Veröffentlichung einer Druckschrift begangene strafbare Handlung des verantwortlichen Redakteurs oder Herausgebers gilt als am Ort der Herausgabe begangen , so haben wir damit nicht eine prozeßrcchtliche, sondern eine matericllrechtliche Bestimmung. Ich gebe übrigens zu, daß cs auf dasselbe herauskommt, wenn man bereits die Prozessuale Wirkung ins Auge saßt und deshalb den Gerichtsstand regelt, wie die Kollegen Dich und Genossen in ihrem Antrag thun, und ich in meinem Eventualantrag. Formell will ich nur das Eine bemerken. Wenn wir übrigens dieses Gesetz bewachten, so finden wir darin nicht bloß materiellrcchtliche, sondern auch prozeßrcchtliche Bestimmungen, so im ß 41 die Bestimmung, wie man sich verhalten muß, um eine Buße zu beantrage» mit der Notwendigkeit, als Nebenkläger aufzutreten. Ebenso wird im Z 47 die Art und Weise der Verfolgung auf dem Wege der Privatklage geregelt. Also dieses Gesetz selbst enthält prozessuale Be stimmungen, und man kann deshalb nicht mit dem Einwand kommen, cs dürfe keine prozessuale Bestimmung ausgenommen werden. Wen» man sagt, es sei ein Schönheitsfehler, dies hier zu regeln, so könnte man die Materie freilich auch in einer Novelle zum Preßgesetz regeln; dann hätte» wir aber die doppelte Gestaltung, daß wir die Delikte, die gegen das Urheberrecht begangen werden, um den fliegenden Gerichtsstand auszuschließen, hier regeln müßten, die anderen dort. Es wäre doch einfacher, wir regelten sie gleich einheitlich an demselben Platze. Wenn es sich handelt nm die Beseitigung eines so tief empfundenen Mißstandes, um eine Rechtsschutzfrage, dann sollte die Betonung, daß es ein Schönheitsfehler sei, weiß Gott zurücktreten. (Sehr richtig!) Die Regierung macht geltend, die Frage sei noch nicht spruchreif, denn sic habe Erhebungen veranlaßt. In unserem Kommissionsbericht ist ausgenommen, was die Regierung erklärt hat, und was vermutlich heute wiederholt werden wird. Der Herr Staatssekretär sagte: Er habe bereits schon in Erwägung gezogen, wie die Unzuträg- lichkciten, die der sogenannte fliegende Gerichtsstand im Gefolge habe, durch eine Acndcrung des Gesetzes beseitigt werden können. Infolgedessen sei er über diese Frage mit den Bundesregierungen in Verhandlungen getreten und habe veranlaßt, Erhebungen darüber anzustellen, in welchem Umfange von der bezcichneten Zuständig keit Gebrauch gemacht worden sei. Diese Erhebungen seien noch im Gange. Soviel aber stehe schon fest, daß dies viel seltener der Fall sei, als man annehmc und behaupte. Uebcrdies sei daran zu erinnern, daß in Frankreich dieselbe Einrichtung bestehe. Das ist also in erster Linie ein dilatorischer Grund, »Erhebungen« zu veranstalten. Ich mache der Negierung einen Vorwurf daraus, daß sie hier bei einer Frage, die schon so lange die Gemüter beunruhigt, erst jetzt dazu überging, Erhebungen herbeizusührcn (sehr richtig! links), und ich frage mich, nachdem diese Erklärung schon über Monatsfrist abgegeben ist, warum cs nicht möglich gewesen sein sollte, die Erhebungen zum Abschluß zu bringen. (Sehr richtig! links.) Es ist doch eine verhältnismäßig einfache Sache, wenn an die Strafkammern nud Staatsanlvaltschaften geschrieben wird und an die Amtsgerichte, sie sollen den Ministerien Bericht darüber erstatten, wie viel in den letzten zwei oder drei Jahren der fliegende Gerichtsstand zur Anwendung ge kommen sei. Wenn cs sich uni Anliegen handelt, welche von oben herunter gewünscht werden, da Pflegen Erhebungen so einfacher Art, wie diejenigen, nm die es sich hier handelt, in viel kürzerer Frist erledigt zu werde». (Sehr gut! links.) Es ist aber nach meiner Meinung auch gar nicht erforderlich, um die Frage zu beurteilen, ei» großes statistisches Material herbeizuschaffen; denn selbst wenn die Er hebungen der Regierung dazu führen würden, daß in den letzten zwei Jahren nicht häufig davon Gebrauch gemacht worden ist, so würde der Ucbelstand der Rcchtsunsicherheit doch bestehen bleiben. (Sehr richtig! links.) Die Gefahr liegt ja darin, daß ein schneidiger Staatsanwalt in jedem Augenblick wieder, wo cs ihm beliebt, davon Gebrauch machen kann. (Sehr wahr! links.) Und wenn die Erhebungen zu dem Resultat kommen würden, daß nicht viel davon Gebrauch gemacht würde, so hätte die Regierung ja erst doppelten Grund, keine große Beanstandung dagegen zu erheben, daß die ganze Sache reinlich erledigt würde. (Sehr richtig! links.) Zudem habe ich den Eindruck, daß die Erhebungen, welche hier in Frage gezogen werde», etwas Achnlichkeit haben mit den Erhebungen, die der Herr Landtagsabgcordnete v. Zedlitz in der Kanalvorlagc immer wieder veranlaßt (sehr gnt! links), und von welchen man sagt, daß sie den Zweck habe», eine Verzögerung über den Zeitpunkt herbcizuführen, um welche» es sich dort handelt. Hier, glaube ich, werden die Er hebungen auch erst nach der dritten Lesung znm Abschluß kommen. (Sehr gut! links.) Es wurde heute gesagt: man solle doch warten auf die Strafprozessordnung. Ja, da können wir lange warten; ich habe den Eindruck, daß diese Isx Rintelen noch lange nicht das Tageslicht erblicken wird, und es giebt eine große Anzahl von Kollegen in diesem Hause, welche der Meinung leben, daß sic nur als totgcborcues Kind in die Erscheinung treten werde. (Sehr richtig!) Also darauf können sich die jenigen, welchen cs nm Herzen liegt, daß diese Sache erledigt wird, nicht verlasse». Am Schluß seiner Erklärung sagt der Herr Staatssekretär, cs sei übrigens auch in Frankreich dieser fliegende Gerichtsstand üblich. Ja, Achniot-kechUgsier Jayraana. meine Herren, seit wann müssen wir cs denn erleben, daß uns die Rcchts- zustände in Frankreich als Vorbild hingcstellt werden? (Sehr gut! links.) In anderen Fälle» bezieht sich die Regierung aus alles, nur nicht aus die französischen Rechtszustände, und wenn wir uns vergegenwärtige», in was man vor einigen Jahren beim Drehfushandel hineingeblickl hat, daun muß man sagen, daß uns dieses Land in keiner Weise als Muster hin- gestellt werden kann. Wenn in Frankreich ein proeursur dazu übergeht, einen Angeklagten, der in Toulon gesündigt hat, in Lyon vor Gericht zu ziehen oder in Paris oder sonst an einem Ort, wo er eine Strafkammer hat, von der er glaubt, daß sie im Sinne der Staatsanwaltschaft urteilen wird, so ist das doch eigentlich ein Grund nichr, zu erkennen, zu ver muten, daß cttvas faul ist (sehr richtig! links), und daß wir suchen müsse», einer ähnlichen Praxis bei uns einen Riegel vorzuschieben. Eingangs geht die Erklärung der Regierung dahin, daß sie uns Hoffnung machte — und so hat sie auch auf den Herrn Berichterstatter nach seinen heutigen Worten gewirkt —, daß sic die Sache von selbst in die Hand nehmen werde. (Sehr richtig! links.) Am Schluß aber mit der Erklärung, es komme ja nicht oft vor, und mit der Erklärung, in Frankreich habe man cs auch, klingt das schon mehr in dem Sinne, uns darauf vorzubereiten, daß die Regierung die Hoffnungen, die sic im Vordersatz erweckt, nicht zur Erfüllung bringen werde. Der Hauptgrund aber ist auch heute, wie der Herr Berichterstatter geltend gemacht hat, die »Regierung erkläre, daß sie das Gesetz daran scheitern lassen würde, wenn der Reichstag diese Bestimmung anuehmeu würde«. Meine Herren, ich frage zunächst, ob es berechtigt ist, daß, wenn man selber sagt, die Erhebungen seien noch nicht abgeschlossen, und Unzuträglichkeiteu müsse man anerkennen, dann zum vorhinein zu er klären, wenn cs angenommen würde, dann würde man sogar dieses Gesetz scheitern lassen. Weiterhin glaube ich, daß die verbündeten Regierungen, wen» ein Reichstagsbeschluß vorliegen würde, doch allen Grund hätten, sich zu besinnen, ob sie verantworten könnten wegen einer Bestimmung, die der Reichstag für gerecht und für dringlich halten ivürde, das Gesetz zu verwerfen! So wenig Rücksicht aus das Votum der Volksvertretung zu nehmen, das ginge doch weiter noch, als mau bisher gewohnt war anzunehmen. Es illustriert schon die Möglichkeit einer solchen im vorhinein gegebenen Erklärung — die Thatsache ist schmerz lich —, daß der Reichstag bisher nicht den Platz von Gleichberechtigung, den er im Leben des Reichs zu beanspruchen hat, bisher nicht zu nehmen vermochte und von dem anderen Faktor der Gesetzgebung die Beachtung nicht zu erlangen vermochte, die ihm zukommt. (Sehr richtig!) Da leitartikelt man in der Presse aller Parteien über den schwachen Besuch des Reichstags; da klagt man darüber, wie schwer cs sei, noch Kandidaten für die Reichstagswahlen aus dem bürgerlichen Leben zu be kommen — wir haben es bei dem treulichen Diätcnantrag gehört —, und vergißt, daß mit ein Hauptgrund dieser Erscheinung ist, daß so vielen guten Bürgern die staatliche Mitarbeit cutleidet wird, wenn sie erkenne», daß selbst in der Durchsetzung berechtigter und von der Mehrheit der Volksvertretung in allen Parteien als berechtigt anerkannter Anliegen der Bevölkerung nichts zu erreichen ist, weil die Regierung wieder einmal den großen Papicrkorb aufmacht, um einen solchen Wunsch hinciuzuwerfeu. (Sehr richtig! links.) So entsteht znm Schluß die Frage: soll der Reichstag unter solchen Umständen mit seinem Wunsche freiwillig resigniere», hoffend darauf, wie der Herr Berichterstatter hofft, daß er ein ander Mal an die Reihe kommen würde. Meine Herren, cs ist das ja der Grund, weshalb die Kollegen in der Kommission, die säst von allen Parteien materiell für die Beseitigung des fliegende» Gerichtsstandes sind, sich glaubten bescheiden zu müssen. Aber ich glaube, es wäre die Bescheidenheit zu weit getrieben, nud ich meine, daß in allen Fraktionen auch noch die Auffassung lebendig ist, es sei angemessen, die Gelegenheit, die sich bietet, nicht entschwinden zu lassen. (Sehr richtig! links.) Denn, meine Herren, hier können wir's hineinschreibcn, hier können wir's zum Beschluß erheben. Wen» wir's hier nicht durchsetzen, da werden wir, da werden die Autoren, da werden die Redakteure lange warten müssen, bis der Wunsch, den sie seit Jahr zehnten im Herze» tragen, in Erfüllung geht! (Sehr wahr! links.) Es wäre nach meiner Meinung schwächlich, wenn der Reichs tag, vor diese Frage gestellt, heute, da er die Möglichkeit hat, das Gewicht seiner Beschlußfassungen in die Wagschalc zu werfen, darauf verzichten würde. Es handelt sich um eine ideelle Sache, um die Rechtssicherheit der Presse aller Parteien, nm den Schutz der deutschen Autoren. (Lebhaftes Bravo links.) Or. Nieberdirig, Wirklicher Geheimer Rat, Staatssekretär des Reichs-Justizamts, Bevollmächtigter zum Bnndesrat: Meine Herren, die Erklärung, die ich die Ehre hatte in der Kommission zu dieser Frage abzugeben, war wirklich nicht so böse gemeint, wie der Herr Abgeordnete, der soeben das Rednerpult verlassen hat, sie auf zufassen schien. Wenn ich mich damals berufen habe auf den Rcchts- zustand in Frankreich, so habe ich damit de» vielfach in der Ocffentlich- keit vorgekommencu Uebertreibnngen entgegeutrctcn wollen, als ob der Rechtszustand, der jetzt bei uns gilt, ein so ungeheuerlicher sei. In Frankreich, meine Herren, besteht das gleiche Recht nicht nur etwa heute, das besteht schon seit einem Jahrhundert mit kurzen Unterbrechungen. Ich könnte auch andere Staate» anführen, in denen der gleiche Nechts- 453
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder