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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.05.1901
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- 1901-05-01
- Erscheinungsdatum
- 01.05.1901
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- Deutsch
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3572 Nichtamtlicher Teil. 101, 2. Mai 1901. (Präsident.) Mission. — Mit dieser Art der Abstimmung ist das Hans einverstanden, wir stimmen so ab. Ich bitte also diejenigen Herren, welche die Fassung des H 38 er setzen wollen durch die Fassung der Herren Dictz und Fischer (Berlin), sich von ihren Plätzen zu erhebe». (Geschieht.) Das ist die Minderheit; das Amendement ist abgelchnt. Nunmehr werde ich zunächst abstimmcn lassen über das Unter-- amcndemcut Or. Rintelc», welcher beantragt, hinter dem Worte »Auf wendungen« in dem Anträge Or. Müller (Meiningen) — Nr. 258 all 2 der Drucksachen — einzuschalten: gegen Ucbcrtragung des aus Grund des Bcrlagsvertrages Her- gestellten. Diejenigen Herren, welche diese Einschaltung in dem Antrag vr. Müller (Meiningen)" machen wollen, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Das ist die Minderheit; das Amendement ist abgelchnt. Nunmehr werde ich abstimmen lassen über das Amendement Or. Müller (Meiningen) ans Nr. 258 der Drucksachen. Diejenigen Herren, welche den 8 38 in dieser Fassung annehmcn wollen, bitte ich, sich von ihren Plätzen zu erheben. (Geschieht.) Das ist wieder die Minderheit; auch dieses ist abgcwicsen. Ich darf wohl nunmehr ohne besondere Abstimmung annehmcn, daß Z 38 nach den Beschlüssen der Kommission angenommen ist. — Da niemand wiedcrspricht, ist dies der Fall. Ich rufe ans § 36, — Z 40, — tz 41, — § 42, — Z 43, — Z 44, — 8 45. — Ich erkläre diese sämtlichen von mir anfgcrnsenc» Paragraphen vom Hanse in zweiter Lesung bewilligt. Ich eröffne nunmehr die Diskussion über den 8 46. Das Wort hat der Herr Abgeordnete Or. Ocrtel. vr. Ocrtel, Abgeordneter: Meine Herren, ich wollte nur zu ß 46 einer Befürchtung entgegcntrctcn, die neuerdings in der Presse wieder anfgctaucht ist. Man fürchtet, daß der §46 die Arbeit der Presse wesentlich be einträchtigen werde, weil er Acndernngcn nicht zuläßt an Aufsätzen, die den Namen des Verfassers tragen. Da aber kleine Aendernngcn in der Tages preise notwendigerweise auch dann vorznnehmcn sind, wenn der Aussatz den Namen des Verfassers trägt, und da die Einholung der Genehmigung bei der Schnellarbcit der Tagespreise schlechthin nnmöglich ist, so glaubten viele, daß durch die Annahme des Z 46 die Arbeit der Presse wesentlich erschwert, ja nnmöglich gemacht werde. Ich habe auch diesen Glauben gehegt und dementsprechend einen Abändernngsantrag in der Kommission gestellt. Meine Bedenken wurden aber beseitigt, indem darauf hingewiesen wurde, daß i» 8 14 Absatz 2 wir ausdrücklich alle Acndcrungc» als ge stattet hingcstcllt haben, zu denen der Verfasser seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen konnte. Da nun die Aendernngcn der mit Namen bczeichncten Artikel einer Zeitung, die vorgcnommcn werden müssen, ohne daß der Verfasser erst gefragt werden kann, in der Regel zu denen gehören, die nach Treu und Glauben nicht werden versagt werden können: so glaube ich in llcbcreinstimmnng mit der Kommission und mit den Vertretern der verbündeten Regierungen fcststellcn zu können, daß solche Aendcrnngen durch de» 8 14 Absatz 2 gedeckt sind, also auch nach Annahme des 8 46 zulässig sind. Das möchte ich noch einmal, damit cs in den Reichstagsbericht kommt und für die Rechtsprechung nachher gewissermaßen bestimmend ist, ausdrücklich hcrvorgchobcn haben. Delbrück, Kaiserlicher Geheimer Ncgicrnngsrat und Vor tragender Rat im Reichs-Justizamt, Kommissar des Bnndcs- rats: Ich kann den Ausführungen des Herrn Vorredners nur bcitretcn. Schon in der Kommission ist regierungsseitig die Erklärung abgegeben worden, daß der H 46 so zu verstehe» sei, wie er eben von dem Herrn Abgeordneten erläutert worden ist. 8 14 Absatz 2 der Vorlage bestimmt: Zulässig sind Aendernngcn, für die der Verfasser seine Ein willigung nach Treu und Glauben nicht versagen kann. Diese Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn für eine Zeitung ein Beitrag angenommen wird, der unter dein Namen des Verfassers er scheinen soll. Trifft die Voraussetzung des 8 14 Absatz 2 zu, so darf daher die Aendcrung in dem Beitrage bewirkt werden, ohne daß cs not wendig ist, den Verfasser zuvor um seine Zustimmung zu befragen. Präsident: Das Wort wird nicht weiter verlangt; die Diskussion ist geschlossen. Der Herr Berichterstatter hat das Schlußwort. Wcltstcin, Abgeordneter, Berichterstatter: Nachdem der Herr Abgeordnete Or. Ocrtel es für wünschenswert erklärt hat, daß eine gemeinsame Aussprache stattfindc, möchte ich als Berichterstatter mein Einverständnis erklären mit der Auslegung, welche Herr Or. Ocrtel dem 8 46 soeben gegeben hat, dem ja auch der Herr Ncgiernngskvmmissar zugestimmt hat. Präsident: Der 8 46 ist nicht angcfochtcn; ich erkläre ihn als vom Hause in zweiter Lesung für bewilligt. Ich rufe auf 8 47, — 8 48, - 8 49, - ß 50, - 8 51. — Ich erkläre diese anfgerufcnen Paragraphen ebenfalls in zweiter Lesung be willigt. Der Herr Abgeordnete Or. Rintclcn hat ans Nr. 254 der Druck achen einen neuen 8 51» beantragt. Ich eröffne die Diskussion über denselben. Das Wort hat der Herr Abgeordnete Or. Rintclcn. Or. Rintclcn, Abgeordneter: Nur wenige Worte, meine Herren! Es ist uns gestern von dem Herrn Abgeordneten Dietz ein Reversentwnrs vorgelcsen worden, welchen die Verleger sich namentlich bei musikalischen Werken von den Urhebern ausstellcn lassen. Da verkauft der Urheber, also der Komponist, sich sozusagen mit Leib und Seele an de» Verleger. Ich habe auch von anderer Seite, von Komponisten selbst erfahren, daß die Verleger, wenn sie ein Musikwerk in Verlag nehmen, dem Urheber regelmäßig einen Revers vorlcgen, worin er die sämtlichen Urheber rechte auf den Verleger überträgt. Nun, meine Herren, die meisten jungen Komponisten, die noch keine üblen Erfahrungen gemacht haben, wissen ja gar nicht, was sie thnn. Nach meiner Ansicht muß Vorsorge getroffen werden, daß auch die, welche das Gesetz nicht kennen, und ans die der Satz: ins viAiIantidus scriptum cst, doch ans Billigkeitsrück sichten nicht anwendbar ist, eine gewisse Sicherheit haben, daß sie nicht etwas unterschreiben, was sie nicht unterschreiben würden, wenn ihnen die Sache klar wäre. Es ist gestern der Antrag v. Strombcck zum Urheberrecht gestellt worden. Dort Paßt er aber nicht hinein; er paßt, wie auch der Herr Kollege Spahn gesagt hat, in das Verlagsrecht hinein. Ich habe ihn deshalb so formuliert, wie er ans Nr. 254 der Drucksachen vorgelegt ist, nämlich: Das Verlagsrecht an einem Bühncnwerk oder an einem Werke der Tonkunst enthält nicht die ausschließliche Befugnis, das Werk öffentlich aufznführen. — Es versteht sich dies eigentlich schon von selbst; indes ich habe es mit hincingenommcn, um jedem einzelnen Antor klar zu machen, wie sich die Sache verhält. — Die Uebcrtragnng dieser Befugnis kann nur ausdrücklich durch besonderen schriftlichen Vertrag erfolgen. Ans solchen Vertrag finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung. Ich bitte, diesen Antrag im Interesse jüngerer und nncrfahrcncr Komponisten zu deren Schutz gegen etwaige überlistende Verleger anzn- nchmcn. Or. Eschc, Abgeordneter: Ich bitte, den Antrag Or. Rüttele» abzulehnen. Der Herr Abgeordnete Or. Rintclen hat ja selbst eigentlich Kritik an seinem Antrag geübt, indem er sagte, die Bestimmungen, die er in das Gesetz hinein haben wollte, verstehen sich von selbst. (Zurns aus der Mitte.) — Soviel ich verstanden, hat der Herr Or. Rintclen sich so ansgcdrückt. (Wiederholter Zuruf.) — Nur der erste Satz verstehe sich von selbst? — Ist das richtig, dann gehört eben dieser Satz nicht in das Verlagsrecht hinein. In der That wird das auch durch das Gesetz selbst bestätigt. 8 1 sagt: Durch den Verlagsvcrtrag über ein Werk der Littcratnr oder der Tonkunst wird der Verfasser verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen. Also um das Verlagsrecht handelt cs sich, nicht um das Urheberrecht, in dem vielleicht das Recht der öffentlichen Aufführung enthalten sein könnte. Es ergiebt sich das aber auch aus dem argumentum e contrario. Wenn ich z. B. Bezug nehme» darf auf die Vcrlagsordnnng für de» deutschen Mnsikalicnhandcl, so haben es dort die Verleger ausdrücklich für notwendig gehalten, die Befugnisse in den Verlagsvertrag hincinzunehmcn. Es ergiebt sich das ferner ans der Petition, die die deutschen Verlags- Händler an den Deutschen Reichstag gebracht haben, in der sic ausdrück lich verlangen, daß eine derartige Bestimmung, Ivic sie der Herr Abge ordnete Or. Rintclcn nicht habe» will, in das Verlagsrecht hineinkommt. Also, ich meine, cs ist ganz klipp und klar, daß cs sich von selbst ver steht, daß die Verleger das Aufführungsrecht nicht haben. Aber auch der zweite Satz scheint mir bedenklich zu sein, weil, selbst wenn Sic dem ersten zustimmen wollen, wie schon oft dargclegt worden ist, »ach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Gesetzbuchs nur dann etwas ausgesprochen werden soll, daß etwas schriftlich vereinbart werden soll, wenn eine ganz besondere Notwendigkeit dafür vorlicgt. Aus diesen beiden Erwägungen bitte ich Sie, de» Antrag Rintclen abznlehnen. (Bravo! bei den Nationalliberalcn.) Or. Rintclcn, Abgeordneter: Die erste Ausführung des Herrn Kollegen Or. Eschc gegen meinen ersten Satz ist ganz richtig. Ich habe aber dasselbe selbst gesagt. Ebenso ist es richtig, daß nach dem Handels recht mündliche Verträge genügen. Wir haben uns indessen nicht nach starren Prinzipien zu richten, sondern nach dem, was nützlich und zweck mäßig ist, und ich frage, ob es nicht zweckmäßig und nützlich ist, daß
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