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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.05.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-05-01
- Erscheinungsdatum
- 01.05.1901
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- Deutsch
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Börsenblatt s. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 3573 (vr. Rintelen.) der Verfasser, der auf das Recht der Ausführung verzichtet, das aus drücklich schriftlich thut. Wenn wir die Komponisten uuu auf den Buch staben des Gesetzes verweisen, dann geschieht das, was bisher geschehen ist, daß die Verleger sich alle Rechte des Urhebers übertragen lassen, und der Koinponist weiß nicht, was er thut. Er überträgt auch, ohne es zu scheuen, das ausschließliche Recht der Ausführung. Dem soll aus praktischen Gründen cntgegengctreten werde»; die theoretischen Be denken, die aus dem bürgerlichen Gesetzbuch hergeleitct sind, kommen hier gar nicht in Betracht. Delbrück, Kaiserlicher Geheimer Regicrungsrat im Reichs-Jnstizamt, Kommissar des Bundesrals: Meine Herren, ich bitte Sie ebenfalls, den Antrag Rintelen abzulehncn. Das Verlags recht ist im tz 9 des Entwurfs definiert als das ausschließliche Recht der Vervielfältigung und Verbreitung. Es kann darnach keinem Zweifel unterliege», daß das Aufführungsrecht zum Verlagsrecht nicht gehört. Durch die Annahme des ersten Satzes des Antrags Rintelen würde nur eine Verdunkelung eintreten. Im übrigen kann ich mich nur den Ausführungen »»schließen, die der Herr Abgeordnete I9r. Esche ge macht hat. Stadthagcn, Abgeordneter: Meine Herren, ich bedaurc, mich gegen den Antrag aussprechen zu müssen. Er tritt ja auf denselben Boden, den wir bereits beim Urheberrecht versucht haben zn betreten, indem er von -ausdrücklichem« besonderem schriftlichem Vertrage spricht. Damals haben Sie sich dagegen erklärt, bei den Rechten, die ebenso wichtig sind, nämlich bei den Rechten der llebcrsetznng, der Wiedergabe in anderen Mundarten, der Umwandlung von Erzählungen in dramatische Form oder umgekehrt von Bühnenwcrken in Erzählnngsform u. s. w. Damals wurde der Ausdruck -ausdrücklich«, den wir einführen wollten, gestrichen. Wenn nun der Antrag Rintelen, der im wesentlichen im Gesetz schon seine Erfüllung gefunden hat, angenommen würde, ohne daß auch in Z 14 des Urheberrechts und an anderen Stellen, wo wir es beantragt hatten, «ausdrücklich hinzugefügt würde, so würde für diese anderen Rechte v ooutrario geschlossen werden: hier ist keine ausdrückliche schriftliche Ver einbarung notwendig. Dem kann ich mich nicht anschließcn; deshalb, meine ich, kann man diese ausdrückliche Ucbertragungsbcfugnis nur all gemein regeln, aber hier nicht zwei Punkte herauSgrcifen und die übrigen Punkte anders behandeln, wie es nach diesem Antrag ge schehen würde. Ich vermag mich deshalb nicht für de» Antrag aus- zujprechen. Weitster», Abgeordneter: Meine Herren, ich kann mich über diesen Antrag als Berichterstatter nicht äußern, da er der Kommission nicht Vorgelegen hat. Aber das glaube ich doch als Berichterstatter so wohl, wie als Mitglied der Kommission, als Abgeordneter, aussprechen zu können, daß der Antrag, wenn er dort Vorgelegen hätte, eine ebenso entschiedene Gegnerschaft gefunden Hütte, wie er heute bei allen, die dabei zn Worte gekommen sind, gesunde» hat. Was die Auslegung des Satzes 1 des Antrags angeht, so kann ich mich nur den Ausführungen des Herrn Abgeordneten vr. Esche an schließen. Was im übrigen die Ausführungen des Herrn Abgeordneten Rintelen anlangt, daß hier die jungen Schriftsteller vor Schädigungen bewahrt werden sollen, die ihnen durch die Verleger drohen, so ist dieser Punkt ausführlich bei § 28 behandelt worden, und der Bericht zeigt, wie weit läufig sich die Verhandlungen darüber ausgcsponncn haben. Ich sehe nun gar nicht ein, weswegen gerade den jungen Schriftstellern wegen ihrer Jugend und Uncrfahrenheit ein besonderer Schutz zukommen soll. Schließlich könnte man auch den jungen Landwirten, den jungen Kauf- lcutcn, kurzum jeder anderen Klasse der Menschheit, die vielleicht dem Herrn Kollegen Or. Rintelen aus Herz gewachsen ist, einen solchen be sonderen Schutz zusprechen. Im allgemeinen hat unser Gesetz nur den Minderjährigen und Gebrechlichen einen besonderen Schutz zu teil werden lasse», den übrigen Menschen nicht. Die haben sich ihrer Haut zu wehren. Ich sage noch einmal, wie vorher bei anderer Gelegenheit: ins vigilantibus scriptum sst. Präsident: Die Diskussion ist geschlossen. Wir kommen zur Ab stimmung. Ich bitte diejenigen Herren, welche nach dem Anträge des Herrn Abgeordneten Or. Rintelen auf Nr. 254 der Drucksachen einen tz 51 n, dessen Vorlesung mir erlassen wird — dies ist der Fall — annehmen wollen, sich von ihren Plätzen zn erheben. (Geschieht.) Das ist die Minderheit; der Antrag Rintelen ist abgelehnt. Ich rufe aus Z 52 — und erkläre auch diesen als vom Hanse in zweiter Lesung angenommen. Dasselbe erkläre ich von Einleitung und Ueberschrift. — Auch diese sind vom Hause angenommen. Nunmehr eröffne ich die Diskussion über die Resolution der Kommission, welche Sic Seite 72 finden. — Es meldet sich niemand Achtundsechzigster Jahrgang. zum Wort; die Diskussion ist geschlossen, und wir kommen zur Ab stimmung. Ich bitte diejenigen Herren, welche die Resolution nach den Be schlüssen der Kommission annchmeu wollen, sich von ihren Plätzen zu erheben. (Geschieht.) Das ist die Mehrheit; die Resolution ist angenommen. Nunmehr kommen wir zu der Resolution Or. Arendt aus Nr. 250 der Drucksachen. Ich eröffne die Diskussion. Das Wort hat der Herr Abgeordnete Or. Arendt. l>r. Arendt, Abgeordneter: Meine Herren, in dieser vorge rückte» Stunde werde ich mich befleißige», möglichst kurz die Gründe für die Resolution zusammenzufassen. Ich bin der Meinung, daß, wenn man das Ganze nicht erreichen kann, mau sich wenigstens bemühen soll, einen Teil durchzusetzen. Nachdem cs nicht gelungen war, die Beseitigung der Pflichtexemplare in das Gesetz zu bringen, hielt ich es wenigstens ür wünschenswert, die gröbsten Schäden aus diesem Gebiet aus der Welt zu schaffen, und das würde geschehen, wenn mindestens eine Ent schädigung für wertvollere Bücher da, wo eine landesgesetzliche Verpflichtung zur Ablieferung von Pflichtexemplaren besteht, gewähr wird. Meine Herren, die gesetzlichen Verhältnisse auf diesem Gebiet sind in Deutschland so buntscheckig wie möglich. Nach einer Zusammenstellung der »Kölnischen Volkszeitung«- bestehe» gegenwärtig Pflichtexcnrplare in folgenden Bundesstaaten nicht mehr: in Baden, Braunschweig, Breme», Lippe-Detmold, Lippc-Schanmburg, Mecklenburg-Schwerin und -Strelitz, Oldenburg; Rcuß beider Linien, Königreich Sachsen, Sachsen-Altenburg, Sachscn-Coburg-Gotha, Sachsen Meiningen, Sachsen-Weimar, Schwarz- bnrg-Rudolstadt, Waldeck. Auch im preußischen Staat bestehen nicht durchweg Pflichtexemplare; in Frankfurt a. M. und Laueuburg gicbt eS keine Pflichtexemplare. (Zuruf.) — Auf Nassau werde ich noch komme». An Pflichtexemplaren müssen abgeliefert werden: in Anhalt 2, in Bapern 2, Elsaß-Lothringen 2, Hamburg 1 Exemplar vom Drucker, Hannover 2, Hessen-Darmstadt 2, Hessen-Kassel 2, Lübeck 1 vom Drucker, Preußen 2, Schleswig-Holstein 2 vom Drucker, Schwarzburg-Sondcrs- hauscn 1 vom Drucker, Württemberg 1 vom Drucker und in Nassau — ein gebundenes Exemplar, Herr Kollege Caheuslh! Also, meine Herren, mau kann von vornherein nach dieser Zusammen stellung sagen: um einen Zweck der Litteratur und der Wissenschaft handelt cs sich bei diesem Pflichtexemplar nicht; ein solcher würde nur vorlicgcn, wenn wir eine einheitliche deutsche Bücherei hätte», wenn ein heitlich die ganze deutsche Litteratur die Pflichtexemplare abzuliefcrn hätte. Einen solchen Zweck würde ich anerkennen; dafür würde ich gern meine Zustimmung geben. Wie die Dinge aber jetzt liegen, handelt es sich nur um eine büreaukratischc, fiskalische Einrichtung, und ob eine solche berech tigt ist, das muß ich dahingestellt sein lassen. Meine Herren, nach meiner Auffassung handelt es sich bei den Pflichtexemplaren lediglich um ein Ucberbleibscl einer hinter uns liegenden Zeit, der Zeit der Censur und des Privilegs, der Zeit namentlich, wo der Buchhandel ein konzessio niertes Gewerbe war, und wo mau dementsprechend gegenüber der Ge währung der Konzession auch eine Gegenforderung stellen konnte. Heute ist es eine Naturalabgabe und als solche eine wenig wünschenswerte Bcstcuerungsform. Nach meiner Auffassung ist durch die Gewerbeordnung von 1889 die rechtliche Grundlage für diese Besteuerung entzogen. Ich weiß, daß cutgcgcnstehendc Urteile vorlicgcn, ich weiß aber auch, daß im Jahre 1870 die Polizeibehörde in Berlin der Meinung war, daß die Pflichtexemplare nicht mehr zu Recht bestünden infolge der Gewerbe ordnung, daß sic deshalb die öffentliche Beitreibung verweigerte. Die Ministerialiustanz entschied dann anders. Sie sehen aber hieraus, daß die Rechtsgrundlage eine mindestens zweifelhafte ist. Nu», meine Herren, handelt es sich hier nicht etwa darum, daß die Verleger zwei Exemplare von den vielen, die sie Herstellen lassen, abgebcn, sondern darum, daß ihnen gerade die beiden wichtigsten Kunden, auf die sie bei schweren wissenschaftlichen und Kunstwerken in erster Linie zu rechnen hätten, die Landesbibliothckcn und die Universitätsbibliotheken, entgehen, und daß ihnen infolgedessen der Verkauf zweier Exemplare entzogen wird. Infolgedessen wirken diese Pflichtexemplare, ich möchte sagen, umgekehrt progressiv; sür die leichte Litteratur, für die Broschüre und dergleichen fallen sie wenig in Betracht; für die schweren wissen schaftlichen Werke, für die teuren Erscheinungen des Buch- und Kunst- Handels dagegen sind sic von großer Bedeutung. Meine Herren, die Berliner Korporation der Buchhändler hat eine Ein gabe an den Reichstag gerichtet, ans der zu entnehmen ist, daß der Laden preis bei einigen Berliner Verlegern von dem abgcliescrten Pflichtexemplar im Jahre 1900 sich wie folgt stellt: Georg Reimer 1050 Mark, Julius Springer 1625 Mark, August Hirschwald 1623 Mark u. s. w., eine ganze Reihe anderer Verleger weisen ähnliche Beträge auf. Ein Kunstverlag in München hat mir eine Zuschrift geschickt, wonach diese Firma in 10 Jahren Pflichtexemplare im Betrage von etwa 25 000 Mark abgc- gclicfcrt hat. Meine Herren, da muß man sich denn doch fragen: ist es gerecht- 467
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