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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.05.1901
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- 1901-05-01
- Erscheinungsdatum
- 01.05.1901
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- Deutsch
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Börsenblatt f. d. öemjchen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 3563 (Delbrück.) Bestimmung des Z 29 in den Z 28 der Kommissionsfassung hinein- gcarbeitet worden ist. Or. Müller (Meiningen). Abgeordneter: Meine Herren, ich möchte einige Worte zur Begründung meines Antrags auf Nr. 258 der Drucksachen Vorbringen. Der Kommissionsbericht geht nach unserer Ueberzeugung viel zu weit zu gunsten der Verleger und zu ungunsten der Autoren. Er läßt die Uebertragung in drei Fällen zu: einmal beim Uebergang des ganzen Verlags geschäfts. dann beim Uebergang einer fachlichen Abteilung und drittens auch bei einzelnen Werken, wenn der Autor nicht irgend einen wichtigen Grund gegen die Uebertragung geltend machen kann. Der Autor hat in diesem Falle noch das Mißliche der Vcweislast bei seinem Widerspruch gegen die Uebertragung. Es kann keinem Zweifel unterliegen, vor allem bei der Zweifelhaftigkeit des Begriffs der -fachlichen Abteilung-, daß die Bestimmung des 8 28, wie sie jetzt von der Kommission normiert ist, in der Praxis auf die vollständige Uebertragbarkeit des Verlagsrechts hinausgeht. Der Begriff der fachlichen Abteilung wurde in der Kommission bei einem Versuch, welchen Kollege Or. Oertel gemacht hat, den Begriff der fachlichen Abteilung wörtlich in das Gesetz hinein zubringen, dahin ausgelegt, daß auch ein einzelnes Werk als eine fachliche Abteilung angesehen werden kann, wenn eben das be treffende Werk allein von der fachlichen Abteilung noch vorhanden ist. Eine derartige Auslegung, wie sie in der Kommission ge geben wurde und auch im Kommissionsbcrichte niedergelegt ist, geht unter allen Umständen sehr weit und berechtigt mich, zu be haupten. daß thatsächlich die jetzige Bestimmung im Z 28 auf eine vollständige Uebertragbarkeit des ganzen Verlagsrechts in der Praxis hinausläuft. Den prinzipiellen Standpunkt, den wir bezüglich der Ueber tragung des Verlagsrechts eingenommen haben, habe ich bereits in der ersten Lesung in Uebereinstimmung mit fast sämtlichen Rednern, die damals Stellung genommen haben zu den beiden Vorlagen, eingehend entwickelt; wir haben uns auch in der ersten und zweiten Lesung in der Kommission sehr eingehend mit der Frage beschäftigt, und wenn die Herren sich die Mühe genommen haben, den Bericht durchzulesen, werden Sie finden, daß dort ein gehend alle Gründe auscinandergesetzt sind, die wir in tagelangen Debatten bezüglich der Uebertragung des Verlagsrechts und seiner prinzipiellen Bedeutung vorgebracht haben. Ich möchte daher nur noch eine kurze Bemerkung über die prinzipielle Bedeutung der Uebertragung machen. Wir stehen nach wie vor auf dem Standpunkt, daß das Verhältnis zwischen Verleger und Autor ein vollständig individuelles ist. Es hieße selbst das Verlags geschäft und den Stand des Verlegers herabdrücken, wenn man sich nicht auf diesen Standpunkt stellen wolle. Wenn ich z. B. an Breitkopf L Härtel oder Spcmann oder Cotta, oder an eine andere berühmte Verlagshandlung ein Werk in Verlag gebe, so will ich bloß mit diesem Berlage, mit der ganz individuellen Be deutung der ganzen Zuverlässigkeit, dem von mir anerkannten geschäftlichen buchhändlerischen Ansehen gerade dieses Vcrlags- geschäfts zu thun haben. Ich will aber unter keinen Umständen zulassen, daß das Verlagsrecht, das ich der Firnia Breitkopf L Härtel übertragen habe, vielleicht bei einem ganz obskuren Verleger draußen in Trebbin, in Treuenbrietzen oder irgendwo in der Provinz Brandenburg wieder zum Vorschein kommt. (Heiterkeit.) D>e Konsequenzen der unbedingten Uebertragung für den Autor — das steht unter allen Umständen fest und das haben, soviel ich mich erinnere, fast sämtliche Redner in der ersten Lesung hervorgehoben — sind für den Autor unter Um ständen unheilvolle. Denken Sie den Fall, der uns auch in der Kommission beschäftigt hat, daß einer ein politisches Werk schreibt) der erste Verleger übergiebt ohne Zustimmung des Autors dieses Werk einem anderen Verleger, der vielleicht der Todfeind oder der politische Gegner des Verfassers ist, dann ist natürlich der Verleger ohne weiteres in der Lage, das Werk vollständig zu unterdrücken. Es ist bereits in der ersten Lesung von dem Herrn Kollegen Dietz Herr Stoecker in ein sehr drastisches Beispiel ein geführt worden. Es lassen sich überhaupt bezüglich der politischen, konfessionellen und religiösen Verhältnisse die allertollsten Kon sequenzen leicht konstruieren. Ich glaube jedoch, auf die einzelnen Verhältnisse, die hier konstruiert werden können, des breiteren nicht mehr eingehen zu müssen, da sie schon des öfteren auch hier im Plenum behandelt worden sind. Was nun den Antrag des Herrn Kollegen Dietz angeht, so geht er mir etwas zu weit. Ich gestehe ja bezüglich des Satzes 1 zu, daß mir persönlich die Fassung des Herrn Kollegen Dietz, wenn sic erreichbar wäre, auch noch sympathischer wäre als die, die unser Antrag enthält. Allein unser Antrag ist eben ein Kompromißantrag. Wir wollen, daß im Falle des Uebergangs des ganzen Geschäftes auch der einzelne Autor nicht widersprechen kann; wir gehen von dem Standpunkte aus — den, soviel ich weiß, die ganze Schriststellcrwelt einnahm —, daß, wenn z. B. ein Ver leger sein ganzes Geschäft deswegen überträgt, weil er es in eine Aktiengesellschaft oder sonst in eine Gesellschaft verwandeln will, oder weil er überhaupt aus persönlichen Gründen das ganze Geschäft aufgeben will, der einzelne Autor nicht in der Lage sein soll, dem Uebergange des ganzen Verlagsgeschäfts dadurch zu widersprechen, daß er der Uebertragung seines Werkes widerspricht; wir glaubten um so mehr auf diesen Standpunkt treten zu müssen, weil bei großen Verlagsgeschäften Tausende von derartigen Ver lagsverträgen in Betracht kommen, und der Uebergang eines ganzen Geschäfts geradezu zur Unmöglichkeit gemacht werden könnte. Aber weiter, als es in diesem Kompromiß geschehen, das wir schließen wollen, können wir unter keinen Umständen gehen. Ich habe vor allem das Bedenken gegen den Antrag des Herrn Kollegen Dietz, daß der Satz 2 doch einen auch für die Autoren sehr bedenklichen Eingriff in die Vertragsfreiheit der beiden Kon trahenten bildet; deswegen möchte ich prime doch unter allen Umständen bitten, Sie möchten für unseren Antrag stimmen, den wir zu § 28 gestellt haben. Unser Antrag bildet entschieden die goldene Mittelstraße; er giebt aus der einen Seite dem Autor, was des Autors ist, und stellt auf der anderen Seite keine un billigen Anforderungen an die Verlegerwelt. Ich möchte nur zum Schluffe noch einmal hervorheben, daß der Antrag der Herren Kollegen Dietz und Genossen selbst über die Wünsche der Schriftstellerwelt hinausschießt, während wir unseren Antrag genau nach den übereinstimmenden Wünschen beinahe der ganzen Schriftstellerwelt und vor allem des deutschen Schriftstellerverbandes gestellt haben. Ich will auch endlich darauf verweisen, daß der internationale Kongreß für litterarisches und künstlerisches Eigentum, der voriges Jahr in Paris getagt hat, sich vollständig auf den Standvunkt unseres Antrags gestellt hat. Meine Herren, ich bitte Sic dringend, daß Sie zu gunsten der Autoren unseren Antrag annehmen mögen. (Bravo! links.) Or. Oertel, Abgeordneter: Meine Herren, was zunächst die Ausführungen darüber anlangt, wie unser Beschluß in der Kommission aufzufassen sei, so stimme ich vollkommen dem Herrn Geheimrat Delbrück bei. Ich glaube, es war in der Kommission übereinstimmende Meinung, daß der Beschluß so aufzufassen sei, wie er hier dargelegt hat, daß also die Vereinbarung auch dann ihre Wirkung behält, wenn das gesamte Verlagsgeschäft durch Kauf oder sonstwie in andere Hände übergeht. Ich möchte den Irrtum des Herrn Verfassers des Artikels in der -Deutschen Juristen-Zeitung- auch darauf zurückführen, daß er vielleicht übersehen hat, daß wir den Inhalt des K 29 in den Z 28 hinein gearbeitet haben. Wer den 8 28 ohne Voreingenommenheit liest, der kann zu keiner anderen Auffassung kommen, als sie der Herr Geheimrat Delbrück jetzt dargelegt hat, und als sie in der Kom mission meines Erachtens einstimmig herrschend gewesen ist. Nun bin ich in der seltsamen Lage, mich eigentlich grund sätzlich für die eingebrachten Anträge erwärmen zu können (hört! hört! links), obgleich ich thatsächlich gegen sie stimmen werde. (Heiterkeit). Wenn ich mich auf den Boden der Schriftsteller stelle, dann ist der Antrag, der von den Herren Dietz, Fischer und Genossen auf Nr. 234 Ziffer 2 eingebracht worden ist, derjenige, der den Vor zug verdient; er ist durchaus konsequent. Wenn wir das Ver lagsrecht nicht übertragbar gestalten wollen, dann müssen wir auch eine entgegenstehende Vereinbarung ausschließen; denn sonst kann ich mir nicht denken, daß irgend ein Verleger einen Verlags vertrag abschließen würde, in dem nicht die Uebertragbarkeit aus drücklich stipuliert würde. Wenn wir also dem Schriftsteller die Unübertragbarkeit sichern wollen, dann müssen wir konscquenter- weise auf den Boden des Antrags der Herren Dietz, Fischer und Genossen treten. Dann aber schränken wir auch die Verlags freiheit durch den zweiten Satz ganz erheblich ein; dann schaffen wir hier, wo es durchaus nicht nötig, ja zweckwidrig ist, wo es gegen die Interessen der Verleger sicher und gegen die Interessen der Schriftsteller in vielen Fällen verstößt, zwingendes Recht, ob wohl wir nach der ganzen Art des Gesetzes nur dispositives Recht schaffen wollen. Aus diesem Grunde könnte ich mich auch vom Standpunkte des Schriftstellers, der Logik, der Konsequenz aus nicht auf den Boden des Antrags stellen. Gegen den Antrag des Herrn Or. Müller auf Nr. 258 der Drucksachen Ziffer 1 spricht nun das, was ich jetzt schon andeutete, nämlich der Umstand, daß, wenn er Gesetz werden würde, jeder Verleger sich die Uebertragbarkeit des Verlagsrechtes im Vertrage ausbedingen würde, ohne sie keinen Vertrag abschließen würde. Wir würden das, was wir dem Schriftsteller zu gute kommen lassen wollen, nicht erreichen, sondern den Verleger geradezu dar auf Hinweisen: -Schließe du nur Verträge ab, die nicht mit diesem Verlagsrecht übereinstimmen!- Das ist eine notwendige Folge, deren Eintritt Herr Or. Müller auch nicht abstreiten wird. Nun muß ich zugeben — und das ist für mich außerordcnt- 464"
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