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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.05.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-05-01
- Erscheinungsdatum
- 01.05.1901
- Sprache
- Deutsch
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Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 3665 (Schräder.) Fälle können lummen, aber ich glaube, gegen die ist der Autor geschützt,- denn er kann verlangen, daß solche Uebertragungen, welche sein Werk in seinem Absatz schädigen können und die gegen Treu und Glauben sind, aufgehoben werden. Der Herr Kollege Or. Oertcl hat bereits angeführt, daß eine Reihe von Uebergängen möglich sind, die auch die Herren Antragsteller nicht verhindern wollen, und in denen all die üblen Folgen cintreten, welche be seitigt werden sollen. Ich glaube, meine Herren, wir handeln im Interesse der Autoren selbst, wenn wir nicht eine Stellung zwischen ihnen und den Verlegern Hervorrufen, die notwendigerweise zu einen! Gegensatz der Interessen führen muß. Ich glaube, wir handeln da am besten, wenn wir, nachdem die Kommission sich nicht hat entschließen können, einfach den Standpunkt der Regierungs vorlage annehmen, nunmehr die Vorlage der Kommission acceptieren; sie ist gangbar, weil ein nicht zu schwerer Weg für die Erreichung der Zustimmung gegeben ist. Aber ich zweifle nicht, daß in vielen Fällen auch die Verleger die freie Uebertrag- barkeit sich zugestehen lassen werden. Würde die Regierungs vorlage Gesetz werden, so bezweifle ich wiederum nicht, daß auf der anderen Seite Autoren, die sehr großen Wert darauf legen, ihre Werke nur bei einem Verleger verlegt zu sehen, die Ueber- tragbarkeit ausschließen. Das Wesen der hier in Frage stehenden Bestimmung wie des ganzen Gesetzes ist ein positives Recht, über das die beiden Teile verfügen können und nach ihren Interessen verfügen werden. Jede von beiden Seiten wird ihre Interessen wahrzunehmen wissen, und es wird dann etwas, herauskvmmen, was für manche Fälle ivoht nicht beiden Teilen entspricht, aber im großen nnd ganzen angemessen ist. Darum möchte ich Sie bitten: belassen Sie es wenigstens bei der Kommissionsvorlage! Zehnter, Abgeordneter: Meine Herren, es ist gewiß richtig, wenn man das Werk eines Antors, eines Komponisten nicht lediglich als eine Ware behandelt; denn es ist ein Werk des Geistes, nicht bloß der Hand, der Maschine. Auf der anderen Seite, meine Herren, hat der Autor und der Komponist doch auch ein Interesse daran, daß das Werk, das er geistig geschaffen hat, fruktifiziert werde, daß daraus ein Gewinn erwachse. Das gleiche Interesse hat der Verleger, dessen Aufgabe es ist, dieses geistige Werk in die Oeffentlichkeit zu bringen, zu verbreiten. Vergleicht inan diese Interessen, die sich scheinbar gegenübcrstehen, so sind sie gar nicht so sehr verschieden, wie wir es in den letzten Tagen und heute hier und in der Kommission gehört haben. Ich glaube, daß man sich vom Standpunkte der Autoren und der Komponisten aus mehr theoretisch in eine Position hineingcarbeitet hat, die scheinbar den Interessen der Verleger gegenübersteht, als daß ein wirklicher ernster Gegensatz vorhanden ist in Bezug auf das Recht der Uebertragung des Verlagsrechts. Die Beschlüsse der Kom mission zu K 28 leisten alles, was der Autor fordern kann, uin sein Interesse daran zu wahren, daß sein Werk nicht in Hände kommt, in die er es nicht hätte gelangen lassen, wenn er bei der Uebertragung des Verlagsrechts die Eigenschaft dieser Hände ge kannt hätte. Die Kommissionsbeschlüsse geben die Möglichkeit, daß der Autor zu der Uebertragung eines Werkes seine Zustimmung verweigern kann, wenn er gewichtige Gründe dafür hat, und alles das leistet, was inan billigerweise vom Standpunkte einer ver nünftigen Vereinigung der Interessen des Autors und des Buch handels fordern kann. Deshalb, möchte ich bitten, die Kommissions beschlüsse anzunehmen. Die weiteren Anträge, meine Herren, möchte ich bitten, abzu lehnen. Konsequent ist ja der Antrag der Herren Dietz und Ge nossen; das ist schon wiederholt ausgesprochen worden. Aber nicht alles, was konsequent ist, ist für das praktische Leben immeih das richtige. Dieser Antrag geht meines Erachtens weit über das Ziel hinaus, insbesondere dadurch, daß er nicht einmal die Ver tragsfreiheit in Bezug auf das Recht der Uebertragung gelten lassen will. Welche ernsthaften Gründe vorliegen sollen, sogar, eine Vereinbarung, durch die dem Verleger im voraus das Recht der Uebertragung eingeräumt wird, für unzulässig zu erklären und eine Bestimmung in das Gesetz aufzunehmen, daß eine im voraus, gegebene Zustimmung zu der Uebertragung hinterher nicht re spektiert zu werden braucht, ist mir nicht recht begreiflich. Ich möchte mich aber auch gegen den Antrag der Herren Müller und Traeger aussprechen, der zwar lange nicht so iveit geht, wie der Antrag der Herren Dietz und Genossen, der mir aber insofern doch auch noch zu weit greift, als er die. Uebertragung einer einzelnen sachlichen Abteilung gegen den Willen der Autoren ausschließt. Eine derartige Uebertragung kann doch auch im Interesse des Autors selbst liegen. Nehmen ivir an, der Antrag Müller würde Gesetz. Welches Interesse kann ein Autor dann z, B. daran haben, wenn der Verleger alle Werke einer bestimmten fachlichen Abteilung mit Zustimmung der übrigen Autoren üher- trägt, seinerseits davon separiert zu werden? Dann bleibt eben das einzelne Werk als Residuum in dem Laden des Verlegers Achtmidsechzigßer Jahrgang. zurück, dieser wird sich um das Werk nicht mehr kümmern, und nicht nur der Verleger, sondern auch der Autor ist dann der Ge schädigte. Der Herr Kollege Müller hat geltend gemacht: auch wenn man die Uebertragung einer fachlichen Abteilung zulasse, so bestehe die Gefahr, daß dann diese Abteilung in Hände gelange, die dem Autor nicht passen könnten. Meine Herren, ich glaube, wenn der Autor mit einem anständigen Verleger seinen Verlags vertrag gemacht hat — und von diesem Standpunkte geht ja der Herr Kollege Müller aus —, dann muß man auch annehmen, daß der Verleger eine einzelne fachliche Abteilung nicht in schmutzige Hände giebt; dann wird er selbst ein Interesse daran haben, nicht einen Nachfolger zu bekommen, von dein man nicht mit Ruhm reden kann, er wird vielmehr selbst ein Interesse daran haben, daß ein möglichst ebenbürtiger Nachfolger an seine Stelle tritt. Der Herr Kollege Müller hat auch davon gesprochen, der Ver trag mit dem Verleger habe immer einen sehr individuellen und persönlichen Charakter insofern, als nian gerade diesen Verleger wolle. Es ist gewiß richtig, daß die Person des Verlegers immer ganz wesentlich bei der Abschließung des Verlngsvertrages in Be tragt gezogen wird; aber so weit, glaube ich, kann man doch nicht gehen — und das ist gewiß der Praxis nicht entsprechend —, zu sagen, daß es für jedes Werk nur einen Verleger in der Welt gebe. Es giebt doch für jedes Fach eine größere Anzahl von einander ebenbürtigen, einander in geschäftlicher Beziehung glcichstehsndcn Verlagsgeschästen, und cs kann, glaube ich, dem Autor doch nicht absolut darauf ankommen, daß das Werk nun gerade in diesem und nicht in einem ebenbürtigen anderen Berlage ist. Wenn also eine einzelne Abteilung an ein solches gleichartiges anderes Ver lagsgeschäft übertragen wird, so, glaube ich, hat der Autor gar kein Recht, sich in dieser Richtung in seinen! Interesse gekränkt zu fühlen. Auf der anderen Seite wird aber der Autor, wie ich schon gesagt habe, unter Umständen schwer geschädigt, wenn eine der artige Uebertragung nicht stattfinden kann, und auch der Verleger würde seinerseits in der Wahrung seiner Interessen und in der Gestaltung seiner geschäftlichen Verhältnisse nach Maßgabe seiner Interessen schwer gehemmt und geschädigt. Deshalb glaube ich, daß mir die Uebertragung der einzelnen fachlichen Abteilung nicht ausschließen dürfen, sondern daß wir uns darauf beschränken müssen, die Kommissionsbeschlüsse anzunehincn, womit wir alles das wahren, was wirklich eine Wahrung verdient und einer Wahrung würdig ist. Stadthagen, Abgeordneter: Meine Herren, ich möchte Sie bitten, dem Anträge Ihre Zustimmung zu geben, den Sie auf Nr. 23-l der Drucksachen unter dem Namen Dietz und Genossen vor sich sehen. Ich habe mich darüber nicht allzu sehr gefreut, daß eine Reihe der verschiedensten Redner erklärten: dieser Antrag ist ja sehr konsequent, wir stehen ihm sehr sympathisch gegenüber, aber mir stimmen nicht für denselben, und zwar hauptsächlich des halb, weil er eine Bestimmung enthält, die zwingendes Recht ist. Darin, in dem zwingenden Recht, liegt aber eigentlich das punctum salisvs bei der ganzen Frage. Der Verleger ist in der Regel der geschäftsgewandtere, in sehr vielen Fällen auch der ökonomisch mächtigere, derjenige, der bereits seine Organisationen sich ge schaffen hat, Organisationen, in denen dann solche Verlagsvcrtrags- formulare hergestellt werden, daß der einzelne Autor dem gegen über machtlos ist. Wenn wir zulassen würden, daß im voraus das Recht der Uebertragung gegeben werde, so würde das nichts weiter heißen, als den Schriftsteller aus dem Papier schützen, in der That aber vollkommen dem Verleger überantworten; denn dann würde in diese Verlagsocrtragsformulare ja einfach hinein gebracht werden, daß das Recht der Uebertragung ein für allemal auch auf den Verleger übergeht. Einen derartigen Verlagsvertrag hat gestern mein Freund Dietz Ihnen vorgesührt, und ich habe gar keinen Zweiscl, daß, nachdem dieses Gesetz zu stände gekommen sein wird, soweit nicht zwingende Bestimmungen in demselben zum Schutze des Autors enthalten sind, ähnliche Verlagsvertrags formulare gegeben werden, in denen alle Vorschriften des Gesetzes in ihr Gegenteil verwandelt werden. Also, meine Herren, die Hauptsache liegt gerade in diesem zwingenden Recht, in der Bestimmung, daß eine Vereinbarung, durch die dem Verleger im voraus das Recht der Uebertragung eingeräumt wird, unzulässig ist. Der Herr Abgeordnete Zehnter und die anderen Herren haben zunächst hervorgehoben: ja, das ist richtig, daß die geistige Arbeit eine Ware sei, aber sie ist doch nicht ganz eine Ware wie andere Waren. Dennoch aber behandeln Sie sie aber genau so, ja, Sie mißhandeln sie, Sie behandeln sie schlechter, als andere Waren. Die geistige Arbeit ist eine Ware, sie kann aber verlangen, daß ihre Eigennatur be rücksichtigt wird. Sie haben beim Arbeitsvertrage die persön liche Leistung auf beiden Seiten; wir halten es daher zur Zeit, wo wir den freien Arbeitsvertrag haben, für unzulässig, daß ein sogenanntes Verborgen der Arbeitskraft stattfindet und dergleichen, und ich lege, ein besonderes Gewicht darauf, hervorzuheben, daß 465
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