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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.05.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-05-30
- Erscheinungsdatum
- 30.05.1901
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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Erscheint täglich mit AnSnaljme der Sonn- und Feiertage und wird nur an Buch händler abgegeben. — JahreSpreis für Mitglieder des Biirsenvereins ein Exemplar w für Nichtmitglleder 20 — Beilagen werden nicht angenommen. Anzeigen: die drelgespaitenc Pctitzelle oder deren Raum SV Psg., nichtbuchhändlerische Anzeigen 30 Psg.; Mitglieder d. s Börsen- dereinS zahlen für eigene Anzeigen t0Pfg., ebenso LuchhandlungSgehilsrn für Stelle- gcsuche. Rabatt wird nicht gewährt. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum dcS Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. 123. Leipzig, Donnerstag den 30. Mai. 1901. Amtlicher Teil. Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Uebereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche und Oesterreich Ungarn zum Schutze der Urheberrechte an Werken der Litteratur, Kunst und Photographie. Das 'mit dem 24. Mai d. I. in Kraft tretende Ueber- einkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Oesterreich- Ungarn zum Schutze der Urheberrechte an Werken der Litte ratur, Kunst und Photographie, vom 30. Dezember l899 (Reichs-Gesetzbl. 1901 S. 131) findet auf Werke, die bereits vor dem Gezeichneten Tage vorhanden waren, mit den im Artikel VII des Abkommens vorgesehenen Einschränkungen Anwendung. Soweit hiernach Werke, die aus Oesterreich- Ungarn herrühren, einen Schutz erlangen, der ihnen bisher nicht gewährt war, sind vom Bundesrate die nachfolgenden Bestimmungen über die Abstempelung und Inventari sierung der im Artikel VII bezeichneteu Exemplare und Vorrichtungen erlassen worden: 8 Wer sich im Besitze solcher Exemplare von Schrift werken, Abbildungen, Zeichnungen, musikalischen Kompositionen, Werken der bildenden Künste oder der Photographie befindet, welche am 24. Mai 1901 schon hergestellt waren, oder deren Herstellung an diesem Tage im Gange war, hat die Exem plare, wenn er sie verkaufen oder verbreiten will, bis zum 23. August 1901 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohnorts zur Abstempelung vorzulegen. Sortimentsbuchhändler, Kommissionäre u. s. w., welche solche Exemplare besitzen, können sie namens der Verleger oder ihrer Auftraggeber zur Abstempelung vorlegeu, ohne daß es einer besonderen Vollmacht bedarf. 8 2. Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichnis der ihr vorgelegten Exemplare nach dem nachstehenden Muster ^ auf und bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar mit ihrem Dienststempel. 8 3. Wer sich im Besitze von Vorrichtungen zur Verviel fältigung oder Nachbildung (Abdrücken, Abgüssen, Platten, Steinen und Formen) befindet und sie noch ferner, und zwar längstens bis zum 23. Mai 1905, zur Herstellung von Exein- Achtundscchzigsler Jahrgang. plaren benutzen will,' hat die Vorrichtungen bis zum 23. August 1901 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohnorts zur Abstempelung vorzulegen. Die Exemplare selbst, welche mit Hülfe der gestempelten Vorrichtungen hergestellt sind, bedürfen eines Stempels nicht. Auf Verlangen sollen sie indessen ebenfalls abgestempelt werden. Wer Exemplare der bezeichneteu Art abgestempelt zu haben wünscht, hat sie bis zum 23. Mai 1905 einschließlich der Polizeibehörde vorzulegen. 8 4. Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichnis der ihr vorgelegten Vorrichtungen nach dem nachstehenden Muster N aus und bedruckt die Vorrichtungen demnächst, unter thun- lichster Schonung derselben, mit ihrem Dienststempel und zwar in einer Weise, welche die Erhaltung des Stempel zeichens möglichst sicherstellt. Sie stellt ferner, soweit ihr die mit jenen Vorrichtungen hergestellten Exemplare vorgelegt werden, ein genaues Ver zeichnis dieser Exemplare nach dem im § 2 erwähnten Muster auf und bedruckt demnächst jedes einzelne Exem plar mit ihrem Dienststempel. 8 5. Ob die Herstellung der Exemplare und die Benutzung der Vorrichtungen erlaubt war, hat die Polizeibehörde nicht zu prüfen; dagegen hat sie die Stempelung zu versagen, wenn sie ermittelt, daß die im Z 1 bezeichnten Exemplare oder die im Z 3 bezeichneteu Vorrichtungen am 24. Mai 1901 noch nicht hergestellt waren, auch der Druck der Exem plare an diesem Tage noch nicht im Gange war, oder daß die im Z 3 bezeichneteu Exemplare mit Hülfe ungestempelter Vorrichtungen hergestellt worden sind. 8 6. Die Verzeichnisse werden binnen sechs Wochen nach ihrem Abschlüsse von der Polizeibehörde an die zuständige Centralbehörde im Geschäftsweg eingereicht und von der letzteren aufbewahrt. Einer Anzeige, daß bei der Polizei behörde Exemplare oder Vorrichtungen zur Abstempelung überhaupt nicht vvrgelegt worden sind, bedarf es nicht. 8 7. Für die Eintragung und Abstempelung der Exemplare und Vorrichtungen werden Kosten nicht erhoben. Berlin, den 17. Mai 1901. Der Reichskanzler. In Vertretung: Nieberding. 574
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