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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.06.1901
- Strukturtyp
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- Band
- 1901-06-03
- Erscheinungsdatum
- 03.06.1901
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- Deutsch
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4486 Nichtamtlicher Teil. 126, 3. Juni 19Ü1. Verlagswerke nie und nimmer und unter keiner Flagge in; diesen Trödelbuden — denn weiter sind sie schließlich doch! nichts, mag die Ausstattung noch so prunkhaft sein — zu finden sein werden, so habe ich wohl alle Faktoren, die zu dem Elend führen und geführt haben, besprochen. Dennoch kann ich diese Worte nicht schließen, ohne den ganzen ehrenwerten Sortimenterstand aufzufordern, nochmals einen Appell an die Hochherzigkeit der deutschen Verleger zu richten. In diesem Appell, der von einer möglichst großen Anzahl Sortimenter unterzeichnet sein müßte, wäre der Ver such zu machen, die Herren Verleger wenigstens dahin zu bringen, daß sie ihre Artikel (Nova) zuerst dem Sortiment und erst in zweiter Linie den Schulen, Universitäts- und anderen Bibliotheken, Gelehrten, staatlichen und städtischen Behörden u. s. w anbieten. Würde hier auch nur ein kleines Entgegenkommen erreicht, so wäre das schon ein Großes! Die Verleger aber möchten bedenken, wie unendlich viel ein thätiger Sortimenter für den Absatz ihrer Werke thun kann Jedenfalls immer noch mehr, als so mancher von ihnen denkt. Und wenn der Absatz dieses oder jenes Werkes doch gering ausfällt, so niöge er nicht ohne weiteres die Schuld allein ans den Sortimenter schieben, sondern bedenken, ob er durch seine eigenen Manipulationen nicht mit zu dem geringen Erfolge bcigetragen hat, zweitens aber möge er die sehr geringe Kauflust unseres Volkes berücksichtigen. Daß diese mehr und weniger mit den wirtschaftlichen Verhältnissen unseres Vater landes in engen: Zusammenhang steht, ist wohl ohne Frage. Also lieber Verleger, »Leben und leben lassen«! Und auch die Sortimenter sollten weniger klagen und sich beschweren, wenn wirklich ein armer Teufel höheren Rabatt gegeben hat. Die Hauptsache für sie bleibt eine Einigung mit den Verlegern; alles andere ist Nebensache. Bei einer richtigen und verständigen Verhandlung und Besprechung der einzelnen Kreise, bezw deren Vertrauens männer, mit solchen Verlegern, deren Verlag der Sortimenter in seinem Geschäftskreise nicht entbehren kann, dürfte doch vielleicht eine größere Anzahl von Verlegern das Unrechte ihrer Handlungsweise einsehcn und in der einen oder der anderen Weise dem strebsamen Sortimenter wieder mehr entgegenkommen. Leipzig, Mai 1901. U. >V. Die Stempelung von Verlagsverträgen. Der Abschluß schriftlicher Verlagsverträge wird nach Inkrafttreten des Gesetzes Uber das Verlagsrecht in ver schiedenen Gebietei: des Reichs in wesentlich erheblicherem Umfange bethätigt werden als bisher, wie dies auch den: Interesse der beiden Parteien entspricht, die sich als Kon trahenten einander gegenüberstehen. Je mehr inan sich hieran gewöhnt und in je höherem Maße man auf die bekannten mündlichen Nebcnabreden verzichtet, die sowohl bei dem Verlagsvertrag als auch bei anderen Verträgen fast regel mäßig zu Streitigkeiten führen, um so seltener werden auch die Fälle sein, in denen es mit Rücksicht ans Unklarheit oder Mangelhaftigkeit des bekundeten Willensinhaltes späterhin zu Schwierigkeiten kommt. Diese voraussichtliche Verbreitung des schriftlichen Ver lagsvertrages wird auch für manche Gebiete des Reichs den Anlaß geben, der Frage näher zu treten, auf Grund welcher Bestimmung der landesrechtlichen Stempelvvrschriften die Stempelung dieses Vertrages zu geschehen hat Die Rcchts- giltigkeit des Vertrages ist bekanntlich von der Erfüllung der Verpflichtung zur Verwendung des Stempels unabhängig, jedoch unterliegt die Nichtverwendnng fiskalischen Strafen, die unter Umständen eine empfindliche Höhe erreichen können. Die Einzelbestimmungen der in den deutschen Bundes staaten geltenden Stempelgesetze weichen unter- und von einander in ziemlich erheblichem Maße ab; trotz dieser Ver schiedenheit besteht aber insoweit eine gewisse Ueberein- stimmung zwischen ihnen, als die Klassen der Rechts geschäfte, auf deren Beurkundung die Stempelpflicht An wendung findet, durchweg dieselben sind, was auch ohne weiteres verständlich erscheint. In allen Gesetzen wird demgemäß unterschieden, ob die mit dem Stempel zu ver sehende Urkunde errichtet worden ist zum Zwecke der Ver lautbarung eines Kaufes von beweglichen oder unbeweglichen Sachen, der Abtretung eines Rechts, insbesondere eines Forderungsrechts, der Lieferung eines Werkes, eines Miet oder Pachtvertrages und dergleichen mehr. Es fragt sich also, unter welche dieser Kategorien der Verlagsvertrag fällt, damit der vorgeschriebene Stempel in richtiger Weise ver wendet werden kann. Die bekannte Streitfrage bezüglich der Konstruktion des Verlagsvcrtrags in rechtlicher Hinsicht, die genau genommen so alt ist, wie die wissenschaftliche Behandlung dieses Ver trags überhaupt, dürfte auch unter der Herrschaft des neuen Verlagsgesetzes nicht verschwinden; denn dieses hat sich ii: bindender Weise nicht darüber ausgesprochen, unter welche der bekannten Vertragsarten der Verlagsvcrtrag einznordnen ist; es konnte dies auch um so weniger thun, als es sich hierbei um eine theoretische Frage handelt (deren Konsequenzen allerdings auch im praktischen Rechtsleben hervortretenj, deren Beantwortung der Wissenschaft anheimfällt. Es dürfte auch nicht leicht sein, eine zweifelsfreie Antwort ans Grund der Einzelvvrschriften des Gesetzes auf die Frage zu geben, welche Konstruktion bei dem Erlaß der verschiedenen Be stimmungen dem Gesetzgeber vorgeschwebt hat. Manche Vor schriften lassen sich mit der Konstruktion eines dein Pacht vertrag analogen Vertrags recht wohl vereinigen, während bei anderen die Konstruktion als Kaufvertrag ohne weiteres annehmbar wäre. Je nach dem grundsätzliche:: Standpunkte, den der jenige einnimmt, der die Einzelvvrschriften unter den: Ge sichtspunkte systematischer Wissenschaftlichkeit be- und ver arbeitet, kann man demgemäß auch zu einem ganz ver schiedenen Ergebnis kommen, das für die Stellung zur Stempelfrage von unmittelbarer Bedeutung ist. Man kann behaupten, daß der Gesichtspunkt des Kaufgeschäftes der überwiegende ist, während ein Anderer der Ansicht sein kann, daß im Gegenteil der Gesichtspunkt des Pachtvertrags überwiege. Von vornherein dürfte nun als feststehend zu betrachten sein, daß das Gesetz im Verlagsvertrage keinen Werkvertrag erblickt, und es kann daher der für diesen Vertrag festgesetzte Stempel überhaupt nicht in Frage kommen. Auch ein Liefe rungsvertrag ii: dem Sinne, in den: dieser Begriff seitens des Landes-Stempclgesetzgebung gebraucht wird, liegt nicht vor, so daß auf die mitunter recht feinen und schwierigen Unterfragen nicht einzugehen ist, die sich bei der Anwendung dieses Begriffs und bei der Unterscheidung zwischen Liefe- rnngsgeschäften und anderen Geschäften wirtschaftlich ähn licher oder verwandter Art öfters ergeben. Die Stempelung hat sonach nur unter den: Gesichts punkte zu erfolgen, daß es sich um ein Kauf- und Verkanf- geschäft handelt, um ein Kauf- und Verkanfgeschäfi, bei den: der Gegenstand der Vereinbarung und Abmachung die Uebcr- lassung des druckfertigen Manuskripts samt den: daran be findlichen Urheberrecht bildet. Die Anforderungen der fis kalischen Behörden, die etwa die Verwendung des Stempels unter den: Gesichtspunkte des Pachtvertrags verlangen sollten, wären somit abznweisen, weil trotz der bereits erwähnten Anklänge an die Pachttheorie in dem Gesetze doch nicht er-
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