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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.06.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-06-10
- Erscheinungsdatum
- 10.06.1901
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 4675 liche Aufführung und es kann nur durch eine ausdrückliche anderweitige Abmachung aufgehoben werden. Die Bestim mung ist eine Folgerung aus der Auffassung, daß der Ver lagsvertrag nicht auf eine Uebertragung des Urheberrechtes selbst gerichtet sei, sondern dem Verleger nur das Recht geben soll, die ausschließliche Befugnis zur Vervielfältigung und Verbreitung auszuüben. Von wesentlichem Interesse für den Verleger sind ferner die Bestimmungen, die die Uebersetzungsberechtigung regeln. Das ausschließliche Recht der Uebersetzung ist, wie schon gesagt, ein Teil des Urheberrechtes und zwar ein solcher, der bei der Uebertragung des Urheberrechtes auf den Ver leger ebensowenig an diesen übergeht, wie das Recht, Aende- rungen an dem Werke vorzunehmen. Im übrigen sind sämtliche Schranken, die das Gesetz von 1870 bezüglich der Wahrung des Uebersetzungsrechtes kennt, fallen gelassen worden; das Recht der Uebertragung, das auch die Berechtigung zur Wiedergabe des Werkes in einer Mundart in sich schließt, wird nur, wie das ganze Urheberrecht, zeitlich beschränkt und die Selbstherausgabe einer Uebersetzung wird ebensowenig mehr gefordert, wie der Vorbehalt oder die Eintragung in die Eintragsrolle. . Eine schwierige Angelegenheit wird stets die sogenannte Adaption eines fremden Werkes bleiben. Verschiedene Meisterwerke der Weltlitteratur haben den Stoff in früherer Zeit anderen entlehnt. Das deutsche Urheberrecht gewährt aber ausdrücklich dem Verfasser einer Erzählung die aus schließliche Befugnis zur Wiedergabe in dramatischer Form oder umgekehrt. Freilich, so schroff wie es den Anschein hat, ist das Verbot doch nicht auszufassen. Es will vielmehr nur die mehr oder weniger mechanische Bearbeitung eines Werkes verhindern; zulässig ist die freie Benutzung eines fremden Werkes in allen Fällen, wo ein Werk selbständiger Eigenart, eine eigentümliche Schöpfung hervorgebracht wird. Selbstverständlich ist die Frage, welcher der beiden Fällen vorliegt, nach den Umständen des einzelnen Falles zu beant worten. Auch die Ausbeutung eines fremden Musikstückes durch die Bearbeitung von Variationen, Phantasien, Pot pourris und dergleichen ist verboten, überhaupt jede Be nutzung, durch die eine Melodie erkennbar dem Werke ent nommen und einer neuen Arbeit zu Grunde gelegt wird. Dagegen behält das Verlagsrecht dem Verfasser Adaptionen dieser Art auch dann vor, wenn er das Hauptwerk schon in Verlag gegeben hat. Ohne Einschränkung zulässig ist der Abdruck von Gesetzen und Verordnungen und aller anderen zum amtlichen Gebrauch hergestellten amtlichen Schriften. Beide Regierungsentwürfe hatten amtliche Schriften durch ausdrückliches Nachdruckverbot schützen wollen. Sammlungen von Reden und Vorträgen, die in öffentlichen Versammlungen gehalten worden sind und deren Wiedergabe einzeln statthaft ist, dürfen natürlich nicht veranstaltet werden. Bezüglich der Zulässigkeit oder des Verbots des Ab drucks von Briefen, einer recht schwierigen Frage, in der die Ansichten juristischer Autoritäten auseinandergehen, ist alles beim alten geblieben. Briefe, die einen litterarischen Wert haben, fallen unter das Abdrucksverbot, sonstige nicht. Die Praxis mag sich mit dieser ganz und gar in der Luft hängenden Unterscheidung abfinden! In letzter Stunde sind auch noch die Kommersbücher und wenigstens einigermaßen auch die Anthologien für den Buchhandel gerettet worden. Zulässig ist demnach äußer in den Sammlungen für den Kirchen-, Schul- oder Unter richtsgebrauch die Vervielfältigung einzelner Aufsätze von ge ringem Umfang, einzelner Gedichte oder kleinerer Teile eines Schriftwerkes in einer Sammlung, die »zu einem eigentüm lichen litterarischen Zwecke bestimmt ist.« Indes bedarf es dazu der Zustimmung des Verfassers, sofern er noch lebt. Sie gilt als erteilt, wenn er nicht innerhalb eines Monats, nachdem ihm von der Absicht des Herausgebers des Sammel werks Mitteilung gemacht worden ist, Widerspruch erhebt. Dasselbe gilt, wenn an einem Aufsatze, der in eine Samm lung für den Schulgebrauch ausgenommen werden soll, die für diesen Gebrauch erforderlichen Aenderungen vorgenommen werden sollen. Aenderungen an einem Werke ohne Zu stimmung des Verfassers sind nur in dem Falle zulässig, daß es sich um einen Beittag zu einer Zeitung, einer Zeit schrift oder zu einem sonstigen periodischen Sammelwerke handelt. Hier ist der Verleger zur Vornahme von Aende rungen ermächtigt, die bei Sammelwerken derselben Art üblich sind. Voraussetzung ist aber dabei, daß der Beitrag ohne den Namen des Verfassers erscheint. Eine Ausnahme enthält das Urheberrechtsgesetz von der sonst streng durchgeführten Betonung des Persönlichkeitsrechtes. Der Verfasser eines Gedichtes »von geringem Umfange«, das »seiner Gattung nach« nicht »zur Komposition bestimmt« ist, muß es sich gefallen lassen, daß ein Tonkünstler das Gedicht zur Unterlage einer Komposition macht und es ohne Zu stimmung des Dichters in Verbindung mit dieser Komposition vervielfältigt. Auch die Wiedergabe des Textes allein ist zu lässig, wenn sie z. B. in Konzerten, zum Gebrauch der Hörer bestimmt sind. An der bisherigen, vielfach angefochtenen Erlaubnis, einem Schriftwerke zur Erläuterung des Inhalts »einzelne Abbildungen« aus einem anderen Werke beizufügen, ist nichts geändert worden, doch ist in all den letztgenannten Fällen Quellenangabe erforderlich. Wenn ein Werk ohne Zustimmung des Berechtigten (der auch der Verleger sein kann) vervielfältigt werden darf, ist auch die Verbreitung, die öffentliche Aufführung und der öffentliche Vortrag ge stattet. Oeffentliche Aufführungen eines erschienenen Werkes der Tonkunst mit Ausschluß der Oper oder eines sonstigen Werkes der Tonkunst, zu dem ein Text gehört, sind gestattet, wenn sie bei Volksfesten oder in geschlossenen Vereinen statt- stnden, sowie wenn der Ertrag ausschließlich für wohlthätige Zwecke bestimmt ist. Der noch im ersten Regierungsentwurf befindliche Artikel aus dem Gesetz von 1870, der sich mit dem Schutz von Werken befaßte, die an einem Orte des ehemaligen Deutschen Bundes erschienen und deren Verfasser nicht Reichsangehörige sind, konnte fallen gelassen werden, weil mittlerweile mit Oesterreich-Ungarn ein als Vorbild allerdings nicht geeignetes Uebereinkommen, betreffend den Schutz der Urheberrechte an Werken der Litteratur, Kunst und Photographie, abgeschlossen worden und dieses Abkommen vom 30. Dezember 1899 am 24. Mai 1901 in Kraft getreten ist. Im großen und ganzen wird der Verlagsbuchhandel mit der Neuregelung des Urheberrechtes zufrieden sein können; nur der Musikalienverlag sieht sich in der Hoffnung auf eine Verlängerung der Schutzfristen getäuscht. Der erste Regierungsentwurf wollte die Schutzfristen für Musikalien- Verlag und Aufführung auf fünfzig Jahre festsetzen; der zweite Entwurf beschränkte die fünfzigjährige Frist auf die öffentliche Aufführungsbefugnis, welcher Bestimmung sich auch die Kommission anschloß; aber der Reichstag beschloß mehr mals, die Fristen für Werke der Tonkunst denjenigen für littcrarische Werke gleichzustellen. In der letzten, dritten Lesung wurde ein gegenteiliger Antrag mit der allerdings knappen Mehrheit von 16 Stimmen bei 231 Anwesenden abgelehnt. Die Gesetze, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Kunst, vom 9. Januar 1876, und betreffend den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachbildung, vom 613*
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