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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.06.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1901-06-10
- Erscheinungsdatum
- 10.06.1901
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- Deutsch
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4676 Nichtamtlicher Teil. 182. 10. Juni 1901. 10. Januar desselben Jahres*), sollen demnächst einer Revision unterzogen werden. Das Gesetz über das Verlagsrecht steht auf dem Standpunkte, daß ein Verlagsvertrag nicht nur über ein schutzberechtigtes Werk abgeschlossen werden kann, sondern auch ein gemeinfreies Werk sein Gegenstand sein kann. Insofern geht das Verlagsrecht, trotzdem es ein Ausfluß des Urheber rechtes ist, über die Wirksamkeit dieses hinaus, das nur schutzberechtigte Werke in den Kreis seiner Erörterungen zieht. Daß aber Verlags- und Urheberrecht sich bei weitem nicht decken, geht aus dem Umstand hervor, daß der Inhaber des Verlagsrechtes nicht auch ohne weiteres das Ueber- setzungsrecht erwirbt und daß er sich auf Grund des Urheber rechtes strafbar machen kann. Er begeht zum Beispiel Nach druck, wenn er eine größere Anzahl von Abzügen eines in seinem Verlage erscheinenden Werkes veranstaltet, als ver abredet wurde, und macht sich deshalb nicht allein schaden ersatzpflichtig, sondern auch strafbar; ebenso kann sich aller dings der Verfasser eines Nachdrucks seines eigenen Werkes schuldig machen. Dem Verlagsrecht gehört nicht der Kom missionsverlag an, dessen Rechtsverhältnisse sich vielmehr nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Dienstvertrag regeln. Der Verfasser hat sich zwar während der Dauer des Verlags-Vertragsverhältnisses der Vervielfältigung und Ver breitung zu enthalten, eine Ausnahme macht aber hierin die Veranstaltung einer Gesamtausgabe seiner Werke. Er ist zur Aufnahme eines anderweitig in Verlag gegebenen Werkes in eine solche Gesamtausgabe ohne Gewährung einer Entschädigung an den ursprünglichen Verleger befugt, wenn seit dem Ablaufe des Kalenderjahres, in dem das betreffende Werk erschienen ist, 20 Jahre verflossen sind. Ferner steht dem Verfasser, der eine Arbeit in einer Zeitschrift oder einem sonstigen periodischen Sammelwerke veröffentlicht hat, der Wiederabdruck zu, wenn seit dem Ab- lyuf des Kalenderjahrs, in dem der Beitrag erschienen ist, ein Jahr verstrichen ist. Sofort fällt ihm die Befugnis zum Wiederabdruck wieder zu, wenn der betreffende Beitrag in einer Zeitung erschienen ist. Das Gesetz bestimmt die Höhe einer Normalauflage auf 1000 Abzüge, die der Verleger Herstellen darf und muß, wenn über die Höhe der Auflage nichts vereinbart worden ist. Dem Verleger liegt die Pflicht ob, rechtzeitig dafür zu sorgen, daß der Bestand der Exemplare innerhalb der von ihm herzustellenden Auslage nicht vergriffen wird. Doch ist er nicht zur Herstellung einer neuen Auflage verpflichtet, wenn er das Recht zu einer solchen hat. Zögert er aber mit dem Neudruck, so kann ihm der Verfasser eine angemessene Frist dafür bestimmen, nach deren Ablauf letzterer berechtigt ist, das Werk anderweitig in Verlag zu geben. Verpflichtet ist der Verleger zur Korrektursendung an den Verfasser. Der Abzug gilt als genehmigt, wenn der Verfasser ihn nicht innerhalb einer angemessenen Frist be anstandet. Zu einer Preisherabsetzung ist der Verleger berechtigt, »soweit nicht berechtigte Interessen des Verfassers verletzt werden«, zur Preiserhöhung muß aber die Zustimmung des Verfassers eingeholt werden. Das ist schon deshalb für nötig erachtet worden, weil dem Verfasser das Recht zusteht, beliebig viele Exemplare seines Werkes bei seinem Ver leger, also auch die ganze Auflage, aufzukaufen. Der letztere darf dafür nur den »niedrigsten Preis« verlangen, »für *) In der vom 12.—26. August in Weimar stattfindenden Ausstellung des deutschen Photographenvereins wird auch eine Abteilung -zur Darlegung der Notwendigkeit einer Abänderung des photographischen Schutzgesetzes- vorhanden sein. Diese soll Bilder vorführen, die zwar gesetzlich berechtigt, aber zum Schaden des Originalherstellers in den Verkehr gebracht worden sind. welchen er das Werk im Betriebe seines Verlagsgeschäftes ab- giebt.« Wenn er den Preis beliebig erhöhen könnte, wäre es ihm möglich, den Aufkauf von Seiten des Verfassers un möglich zu machen. Die Zustimmung des Verfassers ist aber nur zur Verteuerung des Ladenpreises nötig. Preis- (Rabatt-)veränderungen für den Sortimenter sind lediglich Sache des Verlegers. Das Ergebnis eines lange und manchmal mit Er bitterung geführten Streites zwischen Schriftstellern und Verlegern ist die Bestimmung über die Uebertragbarkeit des Verlagsrechtes. Selbst wenn sie ausdrücklich durch Ver trag ausgeschlossen ist, kann ein Werk als Bestandteil eines ganzen Verlagsgeschäftes mit diesem doch ohne Zustimmung des Verfassers veräußert werden. Seine Zustimmung ist nötig, wenn sein Verleger das einzelne Werk oder eine Mehrheit von Werken, die nicht seinen ganzen Verlag aus machen, an einen Anderen übertragen will. Die Zu stimmung kann nur verweigert werden, wenn dazu ein wichtiger Grund vorliegt, und zwar muß die Ver weigerungserklärung binnen zwei Monaten nach dem Em pfange der Benachrichtigung abgegeben werden. Unbeeinflußt von dem Willen des Verfassers bleibt die Vererbung des Verlags. Auch die Uebertragbarkeit im Falle des Konkurses war Gegenstand großer Meinungsverschiedenheiten. Gesetzlich kann der Verfasser vom Vertrage nur zurücktreten, wenn zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens mit der Vervielfältigung des Werkes noch nicht begonnen worden war. Andernfalls geht das Verlagswerk als Aktivbestandteil in die Masse, d. h. der Konkursverwalter kann es auch, und selbst in dem Falle, daß die Uebertragbarkeit durch Vertrag ausdrücklich ausge schlossen ist, mit dem übrigen Verlag ohne Zustimmung des Verfassers an einen Dritten übertragen. Der Verfasser hat sich dann mit seinen, sich aus dem Verlagsvertrage ergeben den Ansprüchen an den Erwerber zu halten, doch haftet ihm die Konkursmasse, wenn dieser die Vertragsverpflichtungen nicht erfüllt, für den Schaden. Nicht berechtigt ist aber der Konkursverwalter zur Veräußerung einzelner Werke ohne Zustimmung des Verfassers. Einige besondere Vorschriften enthält das Verlagsrecht für die Veröffentlichung von Beiträgen in Zeitungen, Zeit schriften und sonstigen periodischen Sammelwerken. Es ist schon oben erwähnt worden, daß die Verleger solcher Sammelwerke an diesen Beiträgen nur ein sehr beschränktes Verlagsrecht er langen können, indem die Verfasser zur baldigen Weiter verwertung berechtigt sind. Aber auch für den Fall, daß die Veröffentlichung eines angenommenen Beitrages sich un gebührlich lange hinauszieht, ist die Bestimmung getroffen, daß der Verfasser das Vertragsverhältnis kündigen kann, wenn der Beitrag nicht innerhalb eines Jahres nach der Ab lieferung an den Verleger erscheint. Sein Anspruch auf Honorar erlischt damit selbstverständlich nicht. Dagegen kann er die Aufnahme seines Beitrags nur in dem Falle erzwingen, wenn der Verleger ihm einen Zeitpunkt angegeben hat, in dem der Beitrag erscheinen soll. Das Recht auf Frei exemplare spricht das Gesetz dem Verfasser für Beiträge, die in einer Zeitung erschienen sind, ab. Auch in dem Falle, daß der Verleger die Herstellung eines Werkes nach einem bestimmten Plane bestellt hat, ist er zur Veröffentlichung des Werkes nicht verpflichtet. Nicht berücksichtigt ist in dem Verlagsrecht dasjenige bezüglich der Werke der bildenden Künste, von Photographien, sowie von Mustern und Modellen, weil das Urheberrecht an solchen Werken, wie schon bemerkt, erst in Zukunft der neueren Entwickelung des Rechtes gemäß gesetzlich festgelegt werden soll. Man wird dann jedenfalls gleichzeitig auch das bezüg liche Verlagsrecht ordnen.
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