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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.06.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-06-22
- Erscheinungsdatum
- 22.06.1901
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- Deutsch
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Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 5055 2. Gegen den Z 377 Nr. 8 der Strafprozeßordnung, dessen Verletzung die Revision des Angeklagten Hatschek rügt, ist nicht verstoßen, weil der erste Richter vermöge der Be stimmung des Z 83, Absatz 1 der Strafprozeßordnung be rechtigt war, eine neue Begutachtung durch andere Sach verständige so, wie geschehen, abzulehnen. Ebensowenig ist die Vernehmung Mark Twains zu Unrecht abgelehnt worden, denn das Gericht hat die unter dessen Zeugnis gestellte Thatsache als wahr angenommen. Vergeblich versucht die Revision, dem Beweisantrag hinterher eine über seinen klaren Wortlaut hinausgehende Bedeutung beizulegen. Die Anklage beruhte auf der Annahme, daß die Erzählung ein Originalwerk Mark Twains sei. Dieser An nahme ist der Angeklagte lediglich mit der Behauptung ent gegengetreten, Mark Twain habe »den Stoff zu seiner Er zählung aus dem Schwedischen entnommen!« Diese Be hauptung hat der erste Richter als rechtlich unerheblich er klärt und dabei erwähnt, die Angeklagten hätten nicht be stritten, daß Mark Twain den Stoff in eigenartiger Form und Gestaltung bearbeitet habe. Diese von der Revision beanstandete Erwähnung ist bedenkenfrei. Daß das Nicht bestreiten der Angeklagten die einzige Grundlage für die Annahme des ersten Richters gebildet habe, die Erzählung sei ein Originalwerk, geht übrigens aus jener Erwähnung nicht hervor. 3. Das Sitzungsprotokoll ergiebt nicht, daß sich der Angeklagte auf die Briefe, von denen die Revision des An geklagten Hatschek spricht, berufen habe. Die im Zusammenhänge damit erhobene Rüge, das Thatbestandsmerkmal des »Veranlassens« sei unzureichend festgestellt, geht fehl. Der erste Richter steht als erwiesen an, daß der Angeklagte Hatschek die von ihm angefertigte Uebersetzung dem Mitangeklagten Jacobsthal unter dem Pseudonym Hans Helling in Verlag gegeben und dabei ver sichert habe, die Erzählung sei frei. Darin konnte ein Ver anlassen zur Veranstaltung eines Nachdrucks gefunden werden. Ob hierbei zuerst der Uebersetzer an den Verleger oder — wie die Revision behauptet — zuerst dieser an jenen heran trat, ist rechtlich nicht ausschlaggebend. 4. Der Verlagsbuchhändler Mühlbrecht war lediglich als Sachverständiger geladen und erschienen. Es war daher zu lässig, daß er in der Verhandlung anwesend blieb. Erst als er in der Eigenschaft des Sachverständigen beeidigt und ver nommen wurde, erfolgte auch seine Beeidigung und Ver nehmung als Zeuge. Dies war, wie das Reichsgericht wiederholt ausgesprochen hat, zulässig, obgleich er bis dahin anwesend gewesen war. (Rechtsprechung Bd. 3 S 496). Eine Vorschrift, die seiner Vernehmung über Mitteilungen einer dritten Person entgegengestanden hätte, giebt es nicht. 5. In Ansehung der für beide Revisionen erheblichen Frage, ob es sich überhaupt um ein geschütztes Werk handelt, kommt folgendes in Betracht: Nach dem Artikel 3 der Berner Uebereinkunft vom 9. September 1886 (Reichs-Gesetzblatt 1887 S. 493) und der Zusatzakte zu ihr vom 4. Mai 1896 (Reichs-Gesetzblatt 1897 S. 759) sollen die Urheber, die keinem der Verbands länder angehören, aber ihre Werke zum ersten Male in einem Verbandslande veröffentlichen lassen, für diese Werke den Schutz genießen, den die Uebereinkunft und die Zusatz akte gewähren. Dies trifft — abgesehen von einem noch zu erörternden Gesichtspunkte — auf den unter dem Schrift stellernamen Mark Twain bekannten amerikanischen Schrift steller S. L. Clemens, der die von ihm verfaßte Erzählung »llow vstsotivs« im Jahre 1896 zum ersten Male in England hat erscheinen lassen, zu. Dieser Schriftsteller hätte sonach nicht nur die in dem Artikel 2 der Ueberein- 9. September 1886 . . n kunft vom —4 Niai 1896— allgemein gewährleisteten Ur heberrechte, sondern insbesondere auch auf Grund des Ar tikels 5 den Schutz gegen Uebersetzung erlangt (Drucksachen des Deutschen Reichstags, 9. Legislatur-Periode, IV. Session 1895/97 Nr. 640, Denkschrift S. 18). Dabei ist es un erheblich, daß die Zusatzakte erst nach der Veröffentlichung der Mark Twainschen Erzählung in Wirksamkeit getreten ist, denn die Zusatzakte bedeutete eine Erweiterung der durch die Konvention vom Jahre 1886 gewährleisteten Rechte, und aus der Tendenz derartiger neuer, zusätzlicher Normen, durch die nicht etwa in wohlerworbene Rechte Anderer eingegriffen, sondern zweifelloses Unrecht abgewehrt werden soll (Entscheidungen Band 22 Seite 259, ins besondere 261, 262), muß geschlossen werden, daß der er weiterte Schutz, den sie gewähren, nicht nur den nach ihrem Inkrafttreten neu erscheinenden Schriftwerken, sondern auch denjenigen zu gute kommen soll, die wegen ihres früheren Erscheinens den geringeren Schutz des bisherigen Rechtes genossen. Nach dem zweiten Absatz des Artikels 2 der Konvention hängt jedoch der Genuß der Rechte, die die Konvention ge währt, von der Erfüllung der Bedingungen und Förmlich keiten ab, die durch die Gesetzgebung des Ursprungslandes des Werkes, hier Englands, vorgeschrieben sind. In dieser Richtung stellt das angefochtene Urteil — worauf auch die Revisionen Hinweisen — fest, daß in dem Copyrightregister der 8t»tionsrs' UsU in London als Uroxristor ok tbs 6op>- rigbt an den die Erzählung llow vstsotivs ent haltenden beiden Heften von Usrpsr's Nontlü^ NagaUns nicht Mark Twain, sondern die Firma Osgooä N« Ilvsins L Ois. in London eingetragen ist, die dabei zugleich als kubllsbsi- bezeichnet wird. Das Urteil folgert hieraus ohne weiteres, daß Mark Twain durch diese Eintragung den Schutz der Berner Konvention ein für allemal erworben und dem gemäß auch das Recht erlangt habe, in der Folge durch die Firma Chatto L Windus, von der der Nebenkläger seine Rechte ableitet, eine Buchausgabe der Erzählung veranstalten zu lassen. Allein mit Notwendigkeit folgt dies hieraus nicht. Es ist nämlich zu beachten, daß jene Eintragung in das Copyrightregister nicht ein einzelnes Werk (öook) betraf, sondern ein sogenanntes Sammelwerk. Für solche Werke (Lao^olopasäins, Usvisvs, sto.) und deren Eintragung in das Register sind in Sektion XVIII und XIX der ^.et to Lwsnä t6s Us.v ot Oox^riAÜr vom I. Juli 1842, 5 und 6 Vikt. o. 45, der Quelle des englischen gesetzlichen Urheberrechts (8erutton, tbs Uav ot Oop^riZbt, tbirä säitiou, 1896 S. 238 ff, insbesondere 244; Osterrieth, Geschichte des Urheberrechts in England 1895 S. 188; 8bortt, tbs Usv rslstiuA to V7c>rks ok Uitsruturs auä ^.rt, 1884, S. 101; Oopiugsr, tbs l-Lv ok Oop^rigbt, tbirä säitiou 1893 S. 78) besondere Bestimmungen vorgesehen, die die Rechte des Herausgebers des ganzen Werkes und des Verfassers des Einzelbeitrages regeln, dabei aber den Vorbehalt treffen, daß anderweitige Vereinbarungen zwischen Herausgeber und Verfasser Vorgehen sollen. In dieser Richtung hat die Strafkammer das Sachverhältnis nicht hinlänglich aufgeklärt. Sie wird daher bei der ohne dies gebotenen neuerlichen Verhandlung der Sache das Er forderliche nachholen. Stellt sich hierbei heraus, daß Mark Twain berechtigt war, seine Erzählung bei Chatto L Windus in Buchform erscheinen zu lassen, so unterliegt die Annahme, daß das Werk den Schutz der Berner Konvention genieße, rechtlich keinem Bedenken. . 6. Die Revisionsschriften der beiden Angeklagten be mängeln nun aber mit Recht, daß die Strafkammer den Begriff der Fahrlässigkeit verkannt habe. Daß der Angeklagte Hatschek den Mitangeklagten Jacobs- 663»
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