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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.06.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-06-24
- Erscheinungsdatum
- 24.06.1901
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- Deutsch
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5092 Nichtamtlicher Teil. 141, 24. Juni 1901. Rechtsfrage im Ramschgeschäfk. (Vgl. Börsenblatt 1901 Nr. 40, 42, 45.) Im Anschluß an eine Frage, die im Börsenblatt Nr. 40 vom 16. Februar d. I. gestellt worden ist und die in den Nummern 42 und 45 d. Bl. Beantwortungen aus dem Leserkreise erfahren hat, veröffentlichen wir im nachstehenden Auszüge aus den Urteilen zweier Instanzen, die sich mit der Angelegenheit beschäftigt haben. Zum Verständnis der Sache wiederholen wir zunächst die in Nr. 40 d. Bl. gestellte Frage, die mit der Mitteilung des erstinstanzlichen Ergebnisses, der Abweisung der Klage B.'s, schließt: Rechtsfrage im Ramschgeschäft. Verleger offeriert dem Ramschgeschäfte 8 eine Anzahl Rcstvorräte seiner Artikel, indem er genaue Spezifikation aufstellt und überall Einzelpreise auswirft. Bei den darauf erfolgenden mündlichen Verhandlungen wird für die im Briese offerierten Exemplare schließlich eine runde Summe vereinbart und ein Kaufvertrag abgeschlossen. Es sei inzwischen bemerkt, daß L. an 6 schon öfter Verlags- restc verramscht hat, wobei immer die Exemplare, ebenso die später noch einlaufenden Ostermeß- rc. Remittenden nachgeliefert und einzeln berechnet wurden. Der oben be zeichnet« Verkauf unterschied sich von den früheren Ver käufen im Grunde genommen gar nicht; die Pauschal summe ist nur angenommen worden, um schneller zu einer Verständigung zu kommen. Die Rechtsfrage ist nun bei dem zuletzt abgeschlossenen Geschäft die: wem gehören die Ostermeß-Remittenden? Im Kaufverträge ist, ohne daß man sich über diesen Punkt vor her mündlich auseinandergesetzt hätte, der Passus aus genommen worden: -Die bei der Ostermesse noch eingehenden Remittenden sind 8 zu überweisen.- 8 verlangt nun von ^ die unbercchnete Nachlieferung der Remittenden, während den Passus dahin verstanden wissen will, daß er damit nur die Verpflichtung übernommen hat, die Re- mittcnden einzig und allein nur an 8 auszuliefern, nicht etwa anderweitig zu verwerten. 8 hat ^ auf unberechnete Herausgabe der Remittenden verklagt, wurde aber in erster Instanz abgewicsen; darauf hin hat 8 Berufung eingelegt. ^4. I. Aus dem Urteil des Amtsgerichts, das die Klage des Ramschgeschäfts-Inhabers abgewiesen hat, sei folgendes mitgeteilt: Die Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien regeln sich nach den Bestimmungen über den Kauf. (Z 433 ff. B.G B.) Der Vertrag kam dergestalt zu stände, daß der Zeuge ?. im Aufträge der Beklagten am 13. Dezember 1899 mit dem Inhaber der klägerischen Handlung über Ueberlassung vvn verschiedenen Werken des Verlages der Beklagten (mit eben diesem Inhaber, dem Buchhändler 8.) verhandelte. 8. setzte ein Schriftstück, datiert vom 13. Dezember 1899, in zwei Exemplaren auf, von denen das eine von ?. selber, das andere von 8. unterschrieben wurde. In diesem Schriftstück ist die Zahl der Exemplare der einzelnen Werke, welche Be klagte an Klägerin überließ, genau aufgeführt. Der Preis sollte 1775 ^ betragen Am Schlüsse dieses Schreibens verpflichtete sich Be klagte, die bei der Ostermesse 1900 bei ihr noch ein gehenden Remittenden der m dem vorliegenden Aufsatze rcsp. Schreiben erwähnten Werke der Klägerin zu überweisen. Dies Letztere kann nach dem Wortlaute des Vertrages in keiner Weise dahin verstanden werden, daß diese Remittenden mit unter den Gesamtpreis der 1775 fallen sollten. Für diesen Preis ist vielmehr nur eine ganz bestimmte Anzahl von Exemplaren der betreffenden Werke verkauft worden. Hätten die Remittenden, deren Anzahl ja am 13. De zember 1899 noch ganz ungewiß war, der Klägerin kosten los nachträglich überlassen werden sollen, so würde, wie L. ganz richtig bekundet, dieses im Vertrage besonders zum Aus druck gebracht worden sein. Die Klägerin hat auch bei Abschluß ähnlicher Geschäfte, wie das hier vorliegende mit der Beklagten, die Remittenden stets besonders berechnet erhalten und stets besonders bezahlt. Der betreffende Passus konnte nur den Sinn haben, der Klägerin ein Vorkaufsrecht auf die Remittenden zu sichern, da es für die Klägerin vom höchsten Interesse war, daß dieselben nicht in andere Hände als die ihrigen, übergehen. Nur, wenn sie die Remittenden sämtlich zu erwerben sicher sein konnte, konnte sie den Preis der von ihr erworbenen Werke auf dem buchhändlerischen Markte für den Weiter verkauf bestimmen. Dies allein sollte ihr durch die Ein fügung des betreffenden Passus in den Vertrag gesichert werden. Ihr Anspruch auf kostenlose Ueberlassung der Remit tenden, soweit in der Klage geltend gemacht, erscheint hiernach hinfällig. II. Aus dem Urteil des Landgerichts: Der Berufung der Klägerin war der Erfolg zu ver sagen. Das erste Urteil ivar als zutreffend aufrecht zu er halten. Der vernommene Sachverständige meint allerdings, daß der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag dahin aus zulegen sei, daß die bei der Ostermesse 1900 eingegangenen Remittenden der Klägerin unentgeltlich zu überweisen seien Er fügt aber hinzu, daß bei derartigen Verkäufen die Praxis bei den Buchhändlern verschieden sei: bald würden die Rc- mittenden besonders vergütet, bald werde die Vergütung im Pauschalpreise mitbestimmt. Hieraus geht hervor, daß in den Kreisen der Buchhändler eine bestimmte Anschauung nicht vorherrschend ist, sondern daß es auf den Willen der Parteien im Einzelfalle ankommt. In welcher Weise der Sachverständige selbst den vor liegenden Vertrag auslegt, kann für die Entscheidung des Rechtsstreites nicht maßgebend sein, denn diese Entscheidung hat nicht der Sachverständige, sondern der Richter zu treffen. Durch die Vernehmung des Sachverständigen sollte nur er mittelt werden, von welchen Anschauungen die Buchhändler im allgenieinen bei dem Abschluß derartiger Verträge aus gehen. In dieser Beziehung ist das Gutachten negativ aus gefallen. Die Praxis ist eine verschiedene. Von hier aus kann ein neues Moment für die Entscheidung nicht ge wonnen werden. In dem Vertrage ist nun Gegenstand des Kaufes nicht das Verlagsrecht als solches, sondern es werden eine bestimmte Anzahl vvn Exemplaren verschiedener Werke ver kauft. Für diese bestimmte Anzahl von Exemplaren wird ein Kaufpreis vereinbart und festgesetzt. Daraus geht her vor, daß die Käuferin für den Gesamtpreis inehr Exemplare nicht beanspruchen kann, als der Vertrag bestimmt. Die Verkäuferin hat allerdings am Schluffe noch die Verpflichtung übernommen, die bei ihr nach der Ostermesse noch eingehenden Remittenden der Käuferin zu überweisen. Es ist aber in keiner Weise zum Ausdruck gebracht worden, daß diese lieber-
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