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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.07.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-07-01
- Erscheinungsdatum
- 01.07.1901
- Sprache
- Deutsch
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5310 Amtlicher Teil. 150, 1. Juli 1901. Soweit sich hieraus nichts ergiebt, richtet sich die Frist nach dem Zeitraum, innerhalb dessen der Verfasser das Werk bei -einer seinen Verhältnissen entsprechenden Arbeitsleistung Her stellen kann; eine anderweitige Thätigkeit des Verfassers bleibt bei der Bemessung der Frist nur dann außer Betracht, wenn der Verleger die Thätigkeit bei dem Abschlüsse des Vertrags weder kannte noch kennen mußte. 8 12. Bis zur Beendigung der Vervielfältigung darf der Ver fasser Aenderungen an dem Werke vornehmen. Vor der Ver anstaltung einer neuen Auflage hat der Verleger dem Verfasser zur Vornahme von Aenderungen Gelegenheit zu geben. Aenderungen sind nur insoweit zulässig, als nicht durch sie ein berechtigtes Interesse des Verlegers verletzt wird. Der Verfasser darf die Aenderungen durch einen Dritten vornehmen lassen. Nimmt der Verfasser nach dem Beginne der Verviel fältigung Aenderungen vor, welche das übliche Maß über steigen, so ist er verpflichtet, die hieraus entstehenden Kosten zu ersetzen; die Ersatzpflicht liegt ihm nicht ob, wenn Um stände, die inzwischen eingetreten sind, die Aenderung recht- fertigen. 8 13- Der Verleger darf an dem Werke selbst, an dessen Titel und an der Bezeichnung des Urhebers Zusätze, Kürzungen oder sonstige Aenderungen nicht vornehmen. Zulässig sind Aenderungen, für die der Verfasser seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann. 8 14. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk in der zweck entsprechenden und üblichen Weise zu vervielfältigen und zu verbreiten. Die Form und Ausstattung der Abzüge wird unter Beobachtung der im Verlagshandel herrschenden Uebung sowie mit Rücksicht auf Zweck und Inhalt des Werkes von dem Verleger bestimmt. 8 15- Der Verleger hat mit der Vervielfältigung zu beginnen, sobald ihni das vollständige Werk zugegangen ist. Erscheint das Werk in Abtheilungen, so ist mit der Vervielfältigung zu beginnen, sobald der Verfasser eine Abtheilung abgeliefert hat, die nach ordnungsmäßiger Folge zur Herausgabe be stimmt ist. 8 16. Der Verleger ist verpflichtet, diejenige Zahl von Abzügen herzustellen, welche er nach dem Vertrag oder gemäß dem Z 5 herzustellen berechtigt ist. Er hat rechtzeitig dafür zu sorgen, daß der Bestand nicht vergriffen wird. 8 17. Ein Verleger, der das Recht hat, eine neue Auflage zu veranstalten, ist nicht verpflichtet, von diesem Rechte Gebrauch zu machen. Zur Ausübung des Rechtes kann ihm der Ver fasser eine angemessene Frist bestimmen. Nach dem Ablaufe der Frist ist der Verfasser berechtigt, von dem Vertrage zurück zutreten, wenn nicht die Veranstaltung rechtzeitig erfolgt ist. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Ver anstaltung von dem Verleger verweigert wird. 8 18. Fällt der Zweck, welchem das Werk dienen sollte, nach dem Abschlüsse des Vertrags weg, so kann der Verleger das Vertragsverhältniß kündigen; der Anspruch des Verfassers auf die Vergütung bleibt unberührt. Das Gleiche gilt, wenn Gegenstand des Verlagsvertrags ein Beitrag zu einem Sammelwerk ist und die Vervielfältigung des Sammelwerkes unterbleibt. 8 19- Werden von einem Sammelwerke neue Abzüge hergcstellt, so ist der Verleger im Einverständnisse mit dem Herausgeber berechtigt, einzelne Beiträge wegzulassen. 8 20. Der Verleger hat für die Korrektur zu sorgen. Einen Abzug hat er rechtzeitig dem Verfasser zur Durchsicht vorzulegen. Der Abzug gilt als genehmigt, wenn der Verfasser ihn nicht binnen einer angemessenen Frist dem Verleger gegenüber beanstandet. 8 21. Die Bestimmung des Ladenpreises, zu welchem das Werk verbreitet wird, steht für jede Auslage dem Verleger zu. Er darf den Ladenpreis ermäßigen, soweit nicht berechtigte Inter essen des Verfassers verletzt werden. Zur Erhöhung dieses Preises bedarf es stets der Zustimmung des Verfassers. 8 22. Der Verleger ist verpflichtet, dem Verfasser die verein barte Vergütung zu zahlen. Eine Vergütung gilt als still schweigend vereinbart, wenn die Ueberlassung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist eine angemessene Vergütung in Geld als vereinbart anzusehen. 8 23. Die Vergütung ist bei der Ablieferung des Werkes zu entrichten. Ist die Höhe der Vergütung unbestimmt oder hängt sie von dem Umfange der Vervielfältigung, insbesondere von der Zahl der Druckbogen, ab, so wird die Vergütung fällig, sobald das Werk vervielfältigt ist. 8 24. Bestimmt sich die Vergütung nach dem Absätze, so hat der Verleger jährlich dem Verfasser für das oorangegangene Geschäftsjahr Rechnung zu legen und ihm, soweit es für die Prüfung erforderlich ist, die Einsicht seiner Geschäftsbücher zu gestatten. 8 25. Der Verleger eines Werkes der Literatur ist verpflichtet, dem Verfasser auf je hundert Abzüge ein Freiexemplar, jedoch im Ganzen nicht weniger als fünf und nicht mehr als fünf zehn zu liefern. Auch hat er dem Verfasser auf dessen Ver langen ein Exemplar in Aushängebogen zu überlassen. Der Verleger eines Werkes der Tonkunst ist verpflichtet, dem Verfasser die übliche Zahl von Freiexemplaren zu liefern. Von Beiträgen, die in Sammelwerken erscheinen, dürfen Sonderabzüge als Freiexemplare geliefert werden. 8 26. Der Verleger hat die zu seiner Verfügung stehenden Ab züge des Werkes zu dem niedrigsten Preise, für welchen er das Werk im Betriebe seines Verlagsgeschäfts abgiebt, dem Verfasser, soweit dieser es verlangt, zu überlassen. 8 27. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk, nachdem es ver vielfältigt worden ist, zurückzugeben, sofern der Verfasser sich vor dem Beginne der Vervielfältigung die Rückgabe Vorbe halten hat. 8 28. Die Rechte des Verlegers sind übertragbar, soweit nicht die Uebertragung durch Vereinbarung zwischen dem Verfasser und dem Verleger ausgeschlossen ist. Der Verleger kann jedoch durch einen Vertrag, der nur über einzelne Werke geschlossen wird, seine Rechte nicht ohne Zustimmung des Verfassers über tragen. Die Zustimmung kann nur verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Fordert der Verleger den Ver fasser zur Erklärung über die Zustimmung auf, so gilt diese
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