Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.07.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-07-05
- Erscheinungsdatum
- 05.07.1901
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19010705
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190107057
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19010705
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1901
- Monat1901-07
- Tag1901-07-05
- Monat1901-07
- Jahr1901
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
5446 Nichtamtlicher Teil. 154, 5. Juli 1901 Ueberproduktion im Verlag. Auf dem kürzlich iu Leipzig abgehaltenen Verleger- Kongreß ist eine Menge interessanter Fragen behandelt worden, nur eine der wichtigsten und allerdings auch schwierigsten nicht — nämlich die Frage der Ueberproduktion. Die That- sache derselben bedroht mehr oder weniger den gesamten Verlagsbuchhandel des In- und Auslandes, vielleicht am allermeisten den deutschen, denn es ist ein Unsegen fort schreitender Bildung, daß mit der Erweiterung des Lesebedürf nisses eine maßlose Schreiblust berufener und mehr noch un berufener Geister Hand in Hand geht. Es giebt ferner Verleger, die zugleich Druckerei haben und der Versuchung nicht widerstehen können, alles zu verlegen, was Autoren, die die Druckkosten bezahlen, geschrieben haben. Dadurch wird die Ueberproduktion in bedauerlicher Weise gefördert. Die Zeitschrift »Die Feder« weist auf diesen Uebelstand hin, indem sie schreibt, daß sie die belletristischen Bücher, die auf Kosten der Autoren gedruckt werden, auf zwei Drittel aller Bücher schätze, was freilich eine kolossale Uebertreibung ist. Der Sortimentsbuchhandel sollte sich aber gegen Verleger, die den Buchhandel mißbrauchen, indem sie gewerbsmäßig die Produkte unreifer Autoren auf den Markt werfen, mög lichst ablehnend verhalten. Das »Börsenblatt« schwillt mit Ankündigungen von Neuigkeiten alljährlich mehr an, und der Sortimentsbuchhandel ist gegenüber dieser Massenproduktion von Werken gar nicht mehr in der Lage sich durchzufinden. Er vermag heute nicht einmal mehr sich für alle diejenigen zu verwenden, von denen die Verleger ankündigen, daß sie »großes Aufsehen« erregen werden, da auch die Zahl der angeblich »Aufsehen erregenden« Werke eine immer größere geworden ist. Große Bestände aller Neuigkeiten wandern an die Redaktionen der deutschen Zeitungen — für viele Werke der einzige namhafte und sichere Absatz. Ist schon bei deutschen Zeitungen der Raum, der den Besprechungen gewidmet wird, und die Zahl selbständiger, gediegener Recensenten verhältnis mäßig recht bescheiden, so muß infolge der Ueberproduktion das Recensivnswesen naturgemäß immer unzulänglicher werden. Das wird dem deutschen Verlagsbuchhandel recht deutlich vor Augen geführt durch ein Cirkular, das die Ge schäftsleitung der »Täglichen Rundschau« au die Verleger richtet. Diese Zeitung gehört zu denjenigen, die dem Receusionswesen jede wünschenswerte Aufmerksamkeit schenken und bestrebt sind, dies auch ferner zu thuu. Indem sie den Verlagsbuchhandel dessen versichert, schreibt sie: -Das ändert freilich nichts an der bei den Herren Kollegen von der Presse allerorten feststehenden und nicht zuletzt auch von unserer Redaktion geteilten Anschauung, die in der litterarischen Ueberproduktion eine direkte Gefahr für die Zulänglichkeit der maßgebenden Kritik mit berechtigter Besorgnis erblickt. Und diese Gefahr, die es auch dem bestgeleiteten Blatte heute unmöglich macht, selbst wichtigere und wichtige Erscheinungen des deutschen Büchermarktes vor allem rechtzeing und nach Gebühr aus zu ständiger Feder eingehender zu würdigen — sie besieht thatsächUch, und ihre Tragweite ist von unserer Berlegeiwelt im Hinblick auf das vergrößerte Risiko ebenfalls längst erkannt worden.- Möchten diese Worte, die eine sehr deutliche Mahnung enthalten, namentlich auch bei der jüngeren Verlegerwelt Beherzigung finden! —2. Zur Anwendung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb. Antrag auf gerichtliche Untersagung unlauterer Reklamen im Handel und Gewerbe. (Nachdruck verboten.) Paragraph 1 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb verfolgt den Zweck, alle thatsächlich unrichtigen Angaben, die im Inseratenteil unserer Zeitungen und Zeitschriften, in Prospekten, Cirkularen,- Preislisten, Katalogen rc. über ge schäftliche Verhältnisse (Beschaffenheit, Herstellung, Preis, Bezug, Verkauf) gemacht werden, um ein scheinbar günstiges Angebot bei Dritten hervorzurufen, aus dem öffentlichen Verkehr auszuschließen. Deshalb hat jeder gewerbliche Konkurrent, sei er Fabrikant, Agent oder Zwischenhändler, und jeder gewerbliche Jnteressenverband das Recht, die Unter lassung derartiger Scheinangebote und unrichtiger Mit teilungen gerichtlich zu verlangen. Bevor man aber ein solches Verlangen bei Gericht stellt, empfiehlt es sich, sich mit der Anschauung näher vertraut zu machen, die die Rechtsprechung hinsichtlich der Anwendung jener gesetzlichen Bestimmung in der Praxis vertritt. Denn nur dann, wenn man die Art und Weise genau kennt, wie die Gerichte einen Gesetzesparagraphen auslegen und auf praktische Fälle anwenden, kann man auf Erfolg rechnen, wenn man einen solchen Anspruch erhebt. Wir geben im Nachstehenden aus oberlandesgerichtlichen und reichsgerichtlichen Urteilen beachtenswerte Grundzüge wieder, die als Leitfaden für den gelten können, der einem mittels unlauterer Reklame in der Oeffentlichkeit arbei tenden Konkurrenten gegenüber das Handwerk mit Hilfe der Gerichte legen will. Handelt es sich um die einer Waare oder einem gewerb lichen Erzeugnis beigelegte Bezeichnung, sei es auf einer Aufschrift, in einem Inserat, Etikett, Cirkular, sei es in einem Katalog oder sonstigen für einen größeren Kreis bestimmten Schriftstück, so ist für die Beantwortung der Frage, ob jene Bezeichnung richtig oder unrichtig vom Konkurrenten gewählt ist, oder, wie das Gesetz sagt, ob sie eine »unrichtige An gabe thatsächlicher Art« ist, lediglich maßgebend die Auf fassung des Publikums im Handel und Verkehr. Nicht aus schlaggebend sind dagegen die Ansichten als Sachverständige vom Richter beigezogener dritter Personen, wie z. B. von Kaufleuten oder Gewerbetreibenden derselben Branche, wissen schaftlicher Autoritäten, öffentlich bestellter Experten, Ver eine rc. Ein oberlandesgerichtliches Urteil aus dem Bezirk Köln vom 26. Mai 1900 äußert sich hierzu wie folgt: -In zweifelhaften Fällen der Anwendung unrichtiger An gaben über die -Beschaffenheit- von Waren in öffentlichen Bekanntmachungen mögen zur Ermittelung der -Verkehrsauf fassung- die Ansichten der Männer der Wissenschaft für die Unter scheidung sehr beachtenswert erscheinen, allein ausschlaggebende Bedeutung können deren Gutachten jedenfalls dann nicht bean spruchen, wenn eine -abweichende Verkehrsaussassung- besteht. Denn das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb will die Ehrlichkeit im Handel und Gewerbe gegen unlautere Machen schaften der Konkurrenten schützen. Für den Stand der Handel- und Gewerbetreibenden bilden aber die dem ewigen Wechsel unter worfenen Moden, Geschmacksrichtungen und Meinungen des beteiligten Publikums ein ehernes Gesetz, unter welchem der jenige Gewerbetreibende am weitesten im Wettstreite mit der Kon kurrenz kommt, der es am besten versteht, der Auffassung des Publikums Rechnung zu tragen, einerlei, ob diese Auffassung in der Natur der Sache (Ware, Erzeugnis) begründet ist oder nicht.- Das Gleiche ist der Fall, wenn es sich um die Frage handelt, ob eine gewählte Angabe über den »Ursprung« oder die »Herstellungsart« einer Ware unrichtig oder richtig sei, ob ferner diese Angabe geeignet sei, den An-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder