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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.07.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-07-05
- Erscheinungsdatum
- 05.07.1901
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 5447 schein eines besonders günstigen Angebotes hervorzurufen oder nicht. Auch in diesen Fragen ist für die Unterscheidung lediglich ausschlaggebend die allgemeine Verkehrsauffassung, die aus den Kreisen der Konsumenten sich herausbildet. Der Anschein eines besonders günstigen Angebotes kann aber nicht nur aus Angaben über die Billigkeit des Preises, die mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmen, ge folgert werden, sondern auch aus Angaben über die Be schaffenheit der Ware, über Kauf-und Bezugsbedingungen. Sv kann z. B. nach der Verkehrsauffassung des Publikums eine Warenanpreisung, obwohl der Verkaufspreis kein niederer, sondern ein bedeutend höherer ist als für Waren gleicher Gattung, gleichwohl als ein besonders günstiges Angebot erscheinen mit Rücksicht auf den der Ware öffent lich in Inseraten, Prospekten, Cirkularen zugeschriebenen Wert, ihre angedichteten Eigenschaften rc., die der Mode, der Geschmacksrichtung und Meinung des beteiligten Publikums huldigen, wenn sie auch in sich haltlos, unwahr sind. Werden derartige Scheinangaben auf Etiketten, Auf schriften oder mittels Aufdruckes auf Waren an gebracht und gelangen mit der Ware auch nur in den Besitz einzelner Abnehmer, so nehmen sie den Charakter von Mitteilungen im Sinne von Z 1 des Gesetzes gegen un lauteren Wettbewerb an, weil die Etiketten nebst ihrem un richtigen thatsächlichen Inhalt (Aufschrift) an einen größeren unbegrenzten Kreis von Personen gelangen und weitere Reklame machen, nicht bloß im Kreise der Käufer der Ware, sondern auch bei deren Geschäftsfreunden und Bekannten. Kommen sprachliche Unterschiede zwischen den Warenbezeichnungen zweier Konkurrenten vor, die der mittels unlauterer Reklame vertriebenen Konkurrenzware den An schein sichern sollen, als sei diese der Beschaffenheit, dem Ursprung oder der Herstellungsart nach mit der anderen (Original-) Ware gleichwertig, so kommt es bei der Frage, ob unlauterer Wettbewerb vorliegt, nicht darauf an, wie der illoyale Konkurrent die Bezeichnung auffaßt und auf gefaßt wissen will, sondern darauf, wie seine Bezeichnung im gewerblichen Verkehr bei natürlicher Auslegung, namentlich seitens der großen Menge der beteiligten, nicht sachkundigen Händler und der Konsumentcnkreise aufgefußt werden kann und thatsächlich mit Kenntnis des Beklagten aufgefaßt wird. Auch die Auffassung der Konsumentenkreise, die die Händler beeinflußt, ist in dieser Hinsicht nicht ganz ohne Bedeutung, wenngleich das Gesetz in erster Linie nicht den Schutz des konsumierenden Publikums, sondern den Schutz des redlichen Geschäftstreibenden gegen die unredlichen Konkurrenzen be zweckt. Für das in ZI, Absatz 1 des Gesetzes gegen un lauteren Wettbewerb enthaltene Verbot unlauterer Reklame kommt es in der Frage, ob dagegen zuwidergehandelt sei, lediglich auf die objektive Unrichtigkeit der gebrauchten Angaben, nicht aber darauf an, ob der Konkurrent bei An wendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes die Unrichtigkeit selbst zu erkennen in der Lage war. Diese letztere Feststellung ist nur dann erforderlich, wenn es sich neben dem Anspruch auf Untersagung der Reklame, noch um einen Anspruch auf Schadenersatz handelt, den der durch die unlautere Reklame beeinträchtigte Teil vor Gericht erhebt. Dagegen ist zur Durchführung des Anspruches auf ge richtliche Untersuchung der unlauteren Reklame weder die Feststellung einer böswilligen Absicht (ckoluch des Kon kurrenten, noch das Bewußtsein von der Rechtswidrigkeit seines Gebarens erforderlich. Das Verbot des Z 1 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb, bezw. die Untersagung wird auch dann praktisch anwendbar, wenn der Reklame- Konkurrent die Unrichtigkeit seiner Reklameangaben und Mit teilungen gar nicht kennt und diese Angaben schon jahre lang vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb gemacht hat. Es ist zur Durchführung des Untersagungsanspruches auch nicht notwendig der Nachweis schädigender Wirkung der unlauteren Reklame, wie z. B Schädigung des Ab satzes der Konkurrenzgeschäfte, Heranziehung der Kundschaft letzterer rc. Außerhalb des Deutschen Reiches vorgenommene un lautere Reklamehandlungen des inländischen Konkurrenten bilden, wenn sie durch ausländische, für eigene Rechnung betriebene Zweigstellen bethätigt werden, keinen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb; ein Anspruch auf Untersagung gegen den inländischen Konkurrenten ist hier nicht gegeben, wenn auch mit seinem Wissen im Aus land die Reklame für seine Erzeugnisse in dieser Weise durch geführt wird. Dem auf Untersagung unlauterer Reklame gerichtlich Anspruch erhebenden Konkurrenten kann im Falle Obsiegens nach Z 13 Absatz 4 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb auf seinen Antrag die Befugnis vom Richter zugesprochen werden, den verfügenden Teil des Untersagungsurteiles auf Kosten des unlautere Reklame machenden Geschäftstreibenden öffentlich durch die Presse bekannt zu machen. Die Zu erkennung dieser Befugnis ist indes nicht vom Gericht er zwingbar selbst im Falle Obsiegens. Die Gerichte haben bisher die Zuerkennung solcher Veröffentlichungen verweigert, wo sie eine unangenehme, nicht verdiente Härte für den Reklame-Konkurrenten gewesen wäre, so z. B. in Fällen, bei denen es sich um sogenannte Präjudizialentscheide, d. h. Urteile über bislang noch nicht in bestimmter und klarer Weise zum Austrag gebrachte Prinzipienfragen verschiedener gewerblicher Jnteressentengruppen, oder um unlautere Wettbewerbshand lungen drehte, die bereits in die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb zurückreichten. Ein reichsgerichtlicher Entscheid vom 7. Dezember 1900, 11. Civilsenat, führt aus: »Bei der Beurteilung, ob ein Wettbewerb mit unlauteren Mitteln im Sinne des Gesetzes vom 27. Mai 1896 betrieben wird, kommt es wesentlich auf die Wirkung an, welche die Anpreisungen, deren Un richtigkeit behauptet wird, auf die Kundschaft auszuüben geeignet ist und thatsächlich ausübt. Und diese Wirkung hängt von der Auffassung der Kundschaft hinsichtlich des Sinnes der Anpreisung ab, unter welcher die Waren vom Produzenten dargeboten werden « Auf die Beurteilung eines Angebotes ist nach den Er fahrungen des Verkehrs allerdings die Pceisbemessuug in erster Linie in besonderen: Grade von Einfluß. Aber auch das Reichsgericht giebt zu, daß in Fällen, bei denen die Preisbestimmung dem Publikum keinen Anlaß bietet, auf ein besonders günstiges Angebot schließen zu können, der Anschein günstigen Angebotes auch in anderen Momenten der Anpreisung gefunden werden kann, wenn die Auffassung des Publikums dementsprechend sich gebildet habe und be günstigende Umstände aus der Art der Reklame für die Kaussgelegenheit zu folgern pflege. vr. Karl Schaefer. Kleine Mitteilungen. Po st-Auskunft stellte. — Eine Auskunftstelle für Fragen des Postverkehrs soll, wie die Nationalzeitung meldet, demnächst in Berlin eröffnet werden, in ähnlicher Weise, wie die Eisenbahn verwaltungen solche eingerichtet haben. Die postalische Auskunst stelle wird ihren Platz in der Schalterhalle des Neubaues für das Briefpostamt an der Ecke der Königs- und Heilige Geist-Straße er halten, deren Eröffnung demnächst erfolgt. Die Auskunftei wird über alle Fragen des Post-, Rohrpost-, Telegraphen- und Fern sprechverkehrs Aufschluß geben. Nicht nur über Taxen und Ver sendungsbedingungen, Schlußzeiten rc., sondern auch über die Leit wege, die Dauer der Beförderung u. a. m. wird man sich dort 716*
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