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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.07.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-07-11
- Erscheinungsdatum
- 11.07.1901
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 5597 zug derselben anzusehen, daß der Verfasser von einer syste matischen Darstellung abgesehen, im Interesse der leichteren Orientierung und praktischen Brauchbarkeit sich vielmehr darauf beschränkt hat, im Anschluß an den Text der neuen Gesetze die einzelnen Paragraphen der letzteren unter Voranstellung einzelner durch den Druck hervor gehobener Stichworte zu erläutern. Hierbei ist ihm sein Be mühen, diese Erläuterungen so zu fassen, daß sie die Ursache jeder Gesetzesvorschrift und ihre Bedeutung für die praktische Thätigkeit des Buchhändlers möglichst klar hervortreten lassen, durchaus gelungen. Von ausführlicheren rechtlichen Aus führungen ist, soweit dies nicht bei einzelnen Bestimmungen zum Verständnis derselben unumgänglich notwendig war (Schadensersatz, Thäterschaft, Strafantrag :c.), dem Zwecke des Buches entsprechend, Abstand genommen, im übrigen aber die Litteratur des bisherigen Rechts und der neuen Gesetze, von der auf Seite 11—18 eine mit großer Sorgfalt bearbeitete Zusammenstellung gegeben ist, in ausgiebiger Weise benutzt und auch die bisherige Rechtsprechung in ihren wesent lichen Ergebnissen ausreichend berücksichtigt. In aus gedehntem Maße und mit ganz besonderer Sorgfalt sind ferner die Motive der beiden neuen Gesetze, sowie die Verhandlungen des Reichstags und der Bericht der Kom mission desselben verwertet, so daß man die Entstehungs geschichte der einzelnen gesetzlichen Bestimmungen genau verfolgen kann, und von besonderem Interesse sind hier auch die regelmäßig wiederkehrenden kurzen Zusammen stellungen des alten und des neuen Urheberrechts, die dem Praktiker das Verständnis der jetzt geltenden Vorschriften ganz wesentlich erleichtern werden. Was den Inhalt des Voigtländerschen Buches im einzelnen anlangt, so hat der Verfasser zunächst in einer Einleitung eine gedrängte Uebersicht der Geschichte des Urheber- und Verlagsrechts, sowie der Entstehung der neuen Gesetze gegeben und hieran einige kurze Bemerkungen über das Wesen des Urheber- und Verlagsrechts, die stoffliche Anordnung, den Sprachgebrauch und das Anwendungsgebiet der neuen Gesetze, sowie über das Verlagsrecht an Musika lien geknüpft. Alsdann folgen die ausführlichen Erläute rungen des Textes der beiden Gesetze über das Urheberrecht an Werken der Litteratur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 und über das Verlagsrecht von demselben Tage. Hieran schließt sich ein Anhang, in dem der Verfasser aus praktischen Gründen die Gesetze über Urheber- und Verlagsrecht in den Deutschland benachbarten Staaten des deutschen Sprachgebietes (österreichisches Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der Litteratur, Kunst und Photo graphie vom 26. Dezember 1895; ungarisches Gesetz über das Urheberrecht vom 26. April 1884; Bestimmungen des unga rischen Handelsgesetzbuchs vom Jahre 1875 über das Verlags recht; schweizerisches Bundesgesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der Litteratur und Kunst vom 23. April 1883; Be stimmungen des schweizerischen Rechts über das Verlagsrecht vom Jahre 1883), desgleichen die Berner Uebereinkunft vom Jahre 1886 in der ihr durch die Pariser Zusatzakte von 1896 und die deutsche Ausführungsverordnung von 1897 gegebenen Fassung und das am 24. Mai 1901 in Kraft ge tretene Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn, betreffend den Schutz der Urheberrechte an Werken der Litteratur, Kunst und Photographie vom 30. Dezember 1899 wörtlich mitgeteilt hat. Angeschlossen ist endlich noch ein Abdruck einer aus der Schrift des Börsen vereins über das amerikanische Urheberrechtsgesetz entnom menen Anweisung zur Erlangung des amerikanischen Oop^rigbt, die für viele Berufsgenossen des Verfassers von großem Interesse sein wird. So bildet das Voigtländersche Buch in seiner inneren üchtundsechzigster Jahrgang. und äußeren Gestaltung in der That vor allem für den Buchhändler, der sich in die neuen, teilweise ungewohnten Verhältnisse des Urheber- und Verlagsrechts hiueinfindcn muß, einen wertvollen, durchweg zuverlässigen Führer, der allen Berufsgenossen des Verfassers nicht warm genug empfohlen werden kann Zugleich wird das Buch aber auch den Schriftsteller, der sich mit dem neuen Urheber- und Ver lagsrecht bekannt machen will, schnell und sicher orientieren, und auch der praktische Jurist endlich wird dem Verfasser für seine vortreffliche Arbeit dankbar sein, die ihm vermöge des reichen Materials aus der Entstehungsgeschichte der neuen Gesetze bei der Anwendung der letzteren sicher ganz wesentliche Dienste leisten wird. Im Anschluß an seinen Kommentar zu den neuen Gesetzen vom 19. Juni 1901 und gleichzeitig mit ihm hat der Verfasser unter dem Titel »Der Verlagsvertrag über Schriftwerke, musikalische Kompositionen und Werke der bildenden Künste« in dritter Auflage sein Handbuch der Verlagspraxis für Buchhändler erscheinen lassen, in dem er in zutreffender Erkenntnis der durch das neue Recht gebotenen Zweckmäßigkeit der Vereinbarung besonderer Vertragsbestimmungen eine Reihe von Vertragsentwürfen zusammengestellt hat, die den Buch-, Kunst- und Musikalien- Verlegern die Möglichkeit gewähren sollen, sachgemäße, dem Geist der neuen Gesetze entsprechende und ihre eigenen In teressen genügend wahrende Vereinbarungen mit den ihnen geschäftlich näher tretenden Autoren zu treffen. Bei Ausarbeitung der Entwürfe ist der Verfasser im ersten Teile seines Buches von dem gewöhnlichen Verlags vertrage als allgemeinem Haupt- und Grundentwurf aus gegangen und hat aus diesem die sonstigen im geschäft lichen Verkehr des Verlegers vorkommenden Formen des Verlagsvertrages (Vertrag auf nur eine Auflage; auf mehrere, aber nicht alle Auflagen; auf Zeit; mit mehreren Verfassern; gegen Vergütung in Pauschsumme rc.) abgeleitet. Hieran schließen sich besondere Formulare für Werkverträge über die Herstellung von Schriftwerken, Werken der Tonkunst und die Anfertigung von technischen rc. Zeichnungen und sodann Ent würfe für die auf Uebertrugung des Urheberrechts an Schrift werken, Werken der Tonkunst rc. gerichteten Verträge. Im zweiten Teile des Buches sind Entwürfe zu Verlags- und Werkverträgen besonderer Art (Schulatlanten, Schulbücher, Adreßbücher, Sammelwerke) und solche für den Selbst- und Kommissionsverlag gegeben, an die sich dann noch einige Verträge für Herausgeber (Redakteure) und kurze Grundsätze für eine Verkehrsordnung einer Zeitung oder Zeitschrift mit ihren Mitarbeitern anschließen. Sämtliche Vertragsentwürfe sind unter sorgfältiger und sachgemäßer Beachtung der Vorschriften des neuen Urheber- und Verlagsrechts, sowie der einschlagenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches bearbeitet; sie sind, wie der Ver fasser in der Einleitung unumwunden zugiebt, zunächst für die Verleger, aber durchaus nicht gegen die Autoren her- gestellt; sie sollen »dem Verleger die ihm nötige Bewegungs freiheit sichern, aber auch dem Verfasser kein Recht nehmen, auf das er Anspruch hat«. Für die Verlagspraxis der Buchhändler wird auch dieses Voigtländersche Handbuch sicherlich ein unentbehrliches Hilfsmittel bilden. Berlin. vr. Paul Daude. 736
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