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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.07.1901
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- Erscheinungsdatum
- 12.07.1901
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- Deutsch
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5624 Nichtamtlicher Teil. 160, 12. Juli 1901. einzig und allein durch den Vertrag vom 30. Dezember 1899 geregelt, der den Grundsatz der Gleichstellung der Autoren des andern Landes mit denjenigen des Inlandes aufstellt. So lange also der neu abgeschlossene Vertrag dauern wird, bleibt Artikel 2 des österreichischen Gesetzes in seinen Wirkungen suspendiert und besitzt nur eine latente, virtuelle; aber keine praktische Bedeutung; dieser Artikel tritt erst dann wieder in seine volle Kraft, wenn der Vertrag aufgehoben werden sollte. Somit wird es keine Gebiete mehr geben, wo man nach dem österreichischen Abgeordneten Horica große Anstalten zum Diebstahl des geistigen Eigentums hätte gründen können. Denn nunmehr sind die Staatsangehörigen beider Länder gegenseitig gegen jeden Nachdruck und jede Nachbildung wie die Einheimischen geschützt. III. Dauer, Ausdehnung und Grundprinzip des Schutzes. Der Vertrag ist auf zehn Jahre von seinem Inkraft treten an geschlossen, kann aber später stillschweigend er weitert werden und bleibt bestehen bis ein Jahr nach der Kündigung. Eingangs wird bemerkt, er bezwecke einen wirksameren gegenseitigen Schutz der Werke der Litteratur, Kunst und Photographie. Dies wird auch im Artikel 1 wiederholt. Die ausdrückliche Erwähnung der letzteren Gattung von Werken, der Photographien, ist nicht überflüssig. Der schon erwähnte Artikel 2 des österreichischen Gesetzes brachte noch eine Einschränkung mit sich; indem nämlich das deutsche Gesetz vom 10. Januar 1876 die fremden Photographien nicht zu schützen erlaubt, waren auch die deutschen Photographien bis zum 24. Mai d. I. in Oester reich nicht geschützt; diese Lücke wird nunmehr zu Nutz und Frommen der Photographen der drei Länder ausgefüllt. Im Laufe der Beratungen des Reichstags beklagten einige Redner das Fehlen eines besonderen Artikels mit förmlicher Aufzählung der zn schützenden Werke, wie denn z. B. der Vertrag Oesterreich-Ungarns mit Italien eine solche, dem Artikel 4 der Berner Uebereinkunft nachgebildete Bestimmung enthält. Der Herr Abgeordnete Esche fragte ausdrücklich an, ob der im neuen Vertrage gebrauchte Aus druck »Werke der Kunst und Litteratur« so weit ausgelegt werden könne und ebenso umfassend sei, wie das bei dem gleichen Ausdruck in der Berner Konvention und den früheren Verträgen der Fall ist. Der kaiserliche Geheime Ober regierungsrat Herr vr. Dungs gab hierauf sofort eine be jahende Antwort mit folgenden Worten: »Es werden alle Werke der Kunst und Litteratur geschützt, die sowohl nach der einen wie nach der anderen Gesetzgebung der vertragschließenden Teile geschützt sind. Ist ein Werk in Deutschland nicht als Werk der Litte ratur und Kunst anzusehen, so kann es natürlich auch in Oesterreich nicht geschützt werden, und umgekehrt. Es kommt also ganz auf die beiderseitige Gesetzgebung an; eine Aufzählung im Vertrage hätte keinen Zweck gehabt. Was aber speziell die von Herrn Esche berührten Zeichnungen und dergleichen betrifft, so darf ich verweisen auf Z 4 des österreichischen Gesetzes, wo hervorgehoben ist, daß als Werke der Litteratur oder der Kunst im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sind: litterarischen Zwecken dienende Zeichnungen, Abbildungen, Pläne, Karten, plastische Dar stellungen und Skizzen dieser Art. Was Ungarn betrifft, so hat dieses eine völlig mit unserem Gesetze überein stimmende Vorschrift, so daß also der Schutz derartiger Werke gewährleistet ist.« Das Grundprinzip des Vertrages geht aus dem Vorher gehenden, sowie aus Absatz 2 des Artikels 1 klar hervor. Letzterer hat folgende Fassung: »Der vertragsmäßige Schutz wird jedoch nicht ge währt, wenn das Werk dort, wo es einheimisch ist, über haupt keinen gesetzlichen Schutz genießt. Er soll ferner nicht länger bestehen, als der gesetzliche Schutz dort dauert, wo das Werk einheimisch ist.« Durch diese Bestimmung ist somit der Grundsatz der Gleichstellung mit den Landesangehörigen einer doppelten Beschränkung unterworfen: einmal muß, damit ein Werk im anderen Staate Schutz genieße, die Schutzfrist für das Werk noch nicht abgelaufen sein, so daß z. B. die deutschen Photo graphien in Oesterreich nur während fünf Jahren und nicht, wie nach dem österreichischen Gesetz, während zehn Jahren geschützt werden. Sodann ergiebt sich hieraus mit logischer Notwendigkeit, daß eine solche Schutzfrist überhaupt bestehen, d. h., daß das Werk im Ursprungsland schutzfähig sein muß. In jedem Prozeß muß deshalb untersucht werden, ob das Forum nicht allein in demjenigen Lande, wo die Ver letzung des Urheberrechts stattgefunden hat, sondern auch im Ursprungslande des Werkes offen stehen würde. (Schluß folgt.) Ausstellung im Deutschen Buchgewerbehause zu Leipzig. Sonderausstellung von Emil Orlik - Prag. Wer den bekannten Prager Steinzeichner Emil Orlik bislang nur als einen interessanten Plakat-Künstler kennen gelernt hat, wird erstaunt sein, ihn auch als hervorragenden Radierer und als nicht minder begabten Holzschneider sich bethätigen zu sehen. Die jetzt im Deutschen Buchgewerbe hause veranstaltete Sonderausstellung von Arbeiten Orliks zeigt uns den Künstler in seiner ganzen Vielseitigkeit. Betont Orlik in seinen Plakaten mit Recht die auf möglichste Fernwirkung berechnete dekorative Darstelluugs- weise, so zeigt er sich in Radierungen, in Lithographien, die außerhalb des Plakatcharakters stehen, in einem Teil seiner Holzschnitte und in seinen Buchschmuckarbeiten, in letzteren namentlich in Ur libris-Entwürfen, als ein ungemein fein empfindender Künstler. Mit wenig Mitteln eine möglichst kräftige malerische Wirkung zu erreichen, tritt als hauptsäch lichstes Bestreben in Orliks Plakaten hervor; zumeist geht er in diesen Arbeiten auch darauf aus, mehr durch breite Flächen, als durch plastisch modellierte Durchbildung zu wirken. Eine plastisch malerische Darstellungsweise ist denn auch nur in den Plakaten zu Hauptmanns »Weber« und dem nur in zwei Drucken, in Schwarz und Rot ausgeführten Cigaretten-Plakat mit dem wirkungsvollen Pierrotkopf durch geführt. Nicht zum wenigsten spricht in diesen Blättern der Reiz der Behandlung mit, da Orlik sämtliche Plakate selbst auf Stein gezeichnet hat. Die übrigen Lithographien zeigen Studienköpfe, figürliche Scenen und Landschaften. Die Fein fühligkeit für die Form paart sich hier mit einer ebenso feinen Farbenempfiudung, obgleich der Farbenaufwand nicht über die Verwendung von vier Platten hinausgeht. Ganz köstliche Blätter befinden sich auch unter den Radierungen, die neben virtuoser Nadelführung, sicherer Handhabung des Aetzens auch feinfühlige Anwendung der kalten Nadel aufweisen. Unter diesen Arbeiten ist nament lich eine Anzahl vortrefflich charakterisierter Portraits hervor zuheben. Viel Interesse werden zweifellos auch Orliks Holzschnitte erwecken, die teils als Buchschmuck, teils als selbständige Kunstblätter erscheinen. Ist in den Buchschmuckholzschnitten eine kräftige Schwarz-Weiß-Wirkung angestrebt, so weisen die Farbenholzschnitte eine außergewöhnliche Feinheit des malerischen Eindrucks auf. Die Holzschnitte bestehen ge wissermaßen aus zwei Gruppen: solchen nach europäischen
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