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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.07.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-07-16
- Erscheinungsdatum
- 16.07.1901
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 5711 verreichuis künftig erscheinender Sucher, welche in dieser Nninmer ;u»l rrstcnmnle angeknudigt find H««o Bermüpler in Berlin. 5723 Fischer-Dückelmann, Entstehung, Verhütung und Heilung der Frauenkrankheiten. 2. Ausl. 1 — Behandlungsmelhoden der Frauenkrankheiten. 2. Ausl. 75^. — Die Geburtshilfe vom phgsiatrischen Standpunkte. 2. A. 75-^. Friedrich Cohen in Bonn. 5724 Laspcpres, Das Siebengcbirgc am Rhein. Ca. 9 ./ist geh. ca.lO^E. Wilhelm Knapp in Halle. 5722 Nernst-Borchers, Jahrbuch sür Elektrochemie. VII. Jahrgang. Ca. 20 Heinrich Minden in Dresden. 5724 Lorm, Nachsommer. 3. Ausl. 2 geb. 3 ^6. Strnppe L Winckler in Berlin. 5724 Knauer, Die höhere Gewalt im Reichsrecht. 4 V6 40 H. Union Denlsche Verlagsgescllschaft in Stuttgart. 5722 Beckers Weltgeschichte. 4. Ausl. Bd. 2. Vandenhocck L Ruprecht in Götttngen. 5724 Haas, Handkommentar zum Gewerbegerichtsgesetz. 2. Ausl. Etwa 6 Verlag f. Börsen- n. Finanzliteratur, A.-G. in Leipzig. 5723 Haockbuob cksr Dsutsolrso 4.kiisn - Csssllsolrakton 1901/1902. I. 25 Nichtamtlicher Teil. Verurteilung auf Grund des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb. In der Strafsache gegen den Buchhändler Richard Dessau zu Pankow, Florastraße 24, geboren am 9. No vember 1863 zu Berlin, evangelisch, wegen unlauteren Wett bewerbs, hat die erste Strafkammer des Königlichen Land gerichts in Cottbus in der Sitzung vom 25. Februar 1901 für Recht erkannt: Der Angeklagte ist eines Vergehens gegen Z 7 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs vom 27. Mai 1896 schuldig und wird deshalb zu einer Geldstrafe von 150 — Einhundert und fünfzig — Mark, an deren Stelle im Nichtbeitreibnngsfalle für je fünf Mark ein Tag Gefängnis tritt, Verurteilt. Auch wird den Inhabern der Firma Bruer L Co. zu Berlin die Befugnis zugesprochen, die Verurteilung des An geklagten innerhalb vier Wochen nach Zustellung des rechts kräftigen Urteils einmal auf Kosten des Angeklagten im »Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel« in Leipzig be kannt zu machen. Die Kosten des Verfahrens treffen den Angeklagten. Gründe: Es ist Folgendes erwiesen: Der Angeklagte ist vom Jahre 1887 ab bis etwa Anfang November 1899 als Provisionsreisender bei der Verlagsbuch handlung Bruer L Co. zu Berlin in Stellung gewesen. Er vertrieb sür dieselbe damals: 1. das bürgerliche und öffentliche Gesetzbuch für sämtliche Provinzen der Preußischen Monarchie, 2. den Rcchtsbeistand im Geschäft und Haus (Reichs gesetzbuch für Industrie, Handel und Gewerbe) Im November 1899 wurde Angeklagter von seiner Prinzipalin entlassen, weil er, wiewohl er derselben eine erhebliche Summe bereits schuldete, weitere Vorschüsse von derselben forderte unter der Androhung, daß er, wenn man seinem Verlangen nicht willfahre, zur Konkurrenzfirma W. Herlet übergehen werde. Zu den Kunden der Firma Bruer L Co. gehörte die Firma Stauß L Ruff in Cottbus, welche als solche in dem dem Angeklagten zur Verfügung stehenden Kundenvcrzeichnis verzeichnet war. Dieselbe hatte seit Anfang der 1890er Jahre von Bruer L Co. den »Rechts beistand für Geschäft und Haus« bezogen. Dies Buch war durch etwa jährlich gelieferte Nachträge mit dem Stande der neuesten Gesetzgebung bis zum Anfang 1900 in Ueberein- stimmung gehalten worden. Der Angeklagte war alsbald nach seiner Entlassung bei der Konkurrenzfirma, der Verlagsbuchhandlung von W Herlet zu Berlin als Agent eingetreten und vertrieb für dieselbe das in deren Verlage erscheinende »Neue Deutsche Rechtsbuch« und ersten Band »Bürgerliches Gesetzbuch«, zusammen fünf Bände zum Preise von 47 Im Dezember 1899 fand sich der Angeklagte im Kontor der Firma Stauß L Ruff ein und traf dort den Mitinhaber derselben, Stauß, und den seit zwanzig Jahren in diesem Geschäft thätigen Buchhalter Schulze. Er bot dem Stauß das von ihm in einem Musterbande vorgelegte »Neue deutsche Rechtsbuch« zum Ankäufe an und wurde von demselben an den Buchhalter Schulze zur Abfertigung verwiesen, mit dem allein er dann weiter verhandelte. Schulze erwiderte dem Angeklagten, daß sie ihren Bedarf an Gesetzbüchern bei der Firma Bruer L Co. bisher bezogen hätten und daß das von denselben ihnen gelieferte Rechtsbuch ihnen vollständig genüge und sie mit demselben ganz zufrieden seien. Hierbei nahm Schulze das Buch aus dem Regal und zeigte es dem An geklagten. Dieser erklärte, »dies Buch bekommen Sie nicht mehr, denn die Firma Bruer L Co. oder das fragliche Rechts buch — genau weiß dies der Zeuge Schulze nicht mehr — ist auf die von mir vertretene Verlagsbuchhandlung W. Herlet übergegangen«. Als Schulze nun Bedenken äußerte, ob dem wohl auch so sei, da seine Firma als alte Kundin bisher davon keine Kenntnis erhalten hätte, suchte Angeklagter die selben zu zerstreuen, indem er sagte: »wir nehmen ja das alte Buch in Anrechnung auf den Preis des ,Neuen Rechtsbuchs' zurück«. Hiernach nahm Schulze au, daß die Firma Bruer L Co. eingegangen sei, und ließ sich nun zur Bestellung des ihm angebotenen »Neuen deutschen Rechtsbuchs« bewegen. Das selbe wurde demnächst auch seiner Firma unter Rücknahme des alten Rechtsbuchs geliefert. Etwa vierzehn Tage, nachdem Angeklagter bei Stauß L Ruff gewesen war, bekam diese Firma ein Cirkular von Bruer L Co., in welchem ihr ein von letzterer Verlagshand lung herausgegebenes neues Rechtsbuch zum Kauf angebote» wurde. Als sie nichts darauf erwiderte, wurde ihr im Sep tember 1900 das bei Bruer L Co. neu erscheinende »Preußische Gesetzbuch« zugesnndt. Sie teilte nun durch Postkarte vom 25. September und Schreiben vom 27. September 1900 der letzteren Firma mit, daß sie ihr das Buch zur Verfügung stellen müsse, indem sie den im Winter 1899 durch Vermitte lung des Reisenden Dessau erfolgten Ankauf des »Deutschen Rechtsbuchs«, Verlag von W. Herlet, in einer dem oben wiedergegebenen Sachverhalt entsprechenden Weise schilderte und bemerkte, daß sie sich nur durch die falsche Vorspiegelung des Reisenden, daß die Firma Bruer L Co. eiugegangen bezw. an die Firma W. Herlet übergegangen sei, habe be stimmen lassen, das »Deutsche Rechtsbuch« zu kaufen und von ihrer alten Lieferantin für Rechtsbücher abzugehen. 750"
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