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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.07.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-07-16
- Erscheinungsdatum
- 16.07.1901
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- Deutsch
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Der Angeklagte hat diesen auf Grund des Zeugnisses des Mitinhabers der Firma Bruer L Co., Schultz, und des Buchhalters Schulze für erwiesen erachteten Thatsachen gegen über sich eventuell noch darauf berufen, daß trotz eifriger Nachforschungen der Firma Bruer L Co. nach ähnlichen Vor fällen, wie dem von dem Zeugen Schulze bekundeten, keine weitere, einen unlauteren Wettbewerb des Angeklagten dar stellende Handlung sich habe ermitteln lassen, und hat in seiner Schutzschrift auf die dort unter e—lr genannten acht Zeugen Bezug genommen darüber, daß er bei den persön lich an andere Kunden in Cottbus gerichteten Offerten keine unrichtige Behauptung bezüglich der Firma Bruer L Co. auf gestellt und daß überhaupt alles, was er bei seinem Besuche denselben gesagt habe, sich bis in die kleinsten Details als wahr erwiesen habe. Ferner hat er unter Berufung auf Zeugnis des Kaufmanns Stanß behauptet, daß der Buch halter Schulze, als das das »Preußische Gesetzbuch« ankün digende Cirkular der Firma Bruer L Co. nach dem erfolgten Ankäufe des »Deutschen Rechtsbuchs« einging, zu Stauß nicht gesagt hat: »Sehen Sie, nun sind wir doch geleimt-. Von einer Erhebung dieser Beweise ist Abstand genom men. Das Gericht nimmt die Richtigkeit der von dem An geklagten behaupteten Thatsachen als wahr an, hält dieselben aber nicht für geeignet, die Feststellung hinsichtlich der von dem Angeklagten dem Zeugen Schulze gegenüber bei Ver kauf des Rechtsbuchs aufgestellten unwahren Behauptungen zu erschüttern. Die Behauptung, daß die Firma Bruer L Co. ein- gegangcn und diese bezw. das von derselben bisher vertrie bene Buch: »Der Rechtsbeistand im Geschäft und Haus« auf die Firma W. Heilet übergegangen sei, war unwahr. Der Angeklagte wußte dies auch, da er erst kurz vorher seine Stellung bei Bruer L Co. aufgegebeu hatte. Durch die Hand lungsweise des Angeklagten ist letztere Firma insofern ge schädigt, als sie selbst um den Absatz ihres um dieselbe Zeit etwa erschienenen »Preußischen Gesetzbuchs« gekommen ist, dessen Preis ca. 20 ^ betrug. Hiernach war tatsächlich festzustellen: daß der Angeklagte im Dezember 1899 wider besseres Wissen über das Erwerbsgeschäft eines anderen, nämlich der Verlagsbuchhandlung Bruer L Co. zu Berlin, unwahre Behauptungen thatsächlicher Art aufgestellt hat, welche ge eignet waren, den Betrieb des Geschäfts zu schädigen. Er war deshalb auf Grund der ZZ 7, 12 des Reichs gesetzes vom 27. Mai 1896 zu bestrafen, da der erforder liche Strafantrag seitens der Firma Bruer L Co., welche die Handlung des Angeklagten erst am 25. September 1900 er fahren hat, am 19. Oktober 1900 formgerecht gestellt ist. Bei der Strafzumessung ist die bisherige Straflosigkeit des Angeklagten, sowie der Umstand, daß vor dem Inkraft treten des obigen Gesetzes manche Geschäftsreisende ähnliche Handlungen als harmlos betrachtet haben mögen, berück sichtigt. Immerhin schien es angezeigt, da es sich um einen Vertrauensbruch des Angeklagten gegenüber seiner früheren Prinzipalin handelt und da das obige Gesetz erlassen ist, um Bestrebungen eines unlauteren Wettbewerbs zu unterdrücken und zu bekämpfen, den Angeklagten in eine scharfe Strafe zu nehmen, und es ist deshalb auf 150 Geldstrafe, an deren Stelle gemäß tztz 28, 29 Reichs-Strafgesetzbuchs für den Fall der Nichtbeitreibung für je 5 ^ 1 Tag Gefängnis tritt, erkannt worden. Zugleich mußte der geschädigten Firma gemäß Z 13 Abs. 2 die Befugnis zur Publikation der Ver urteilung zugesprochen werden. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf Z 497 Strasprozeßordnung. K. (L. Graf zu Leiningen-Westerburg, Deutsche und österreichische Sibliothekjeichen Lx libris. Ein Handbuch für Sammler, Bücher- nud Kunst freunde. Eleganter Leinwandbaud in Großoktav, lieber 600 Seiten Text mit 262 Illustrationen. Stuttgart 1901, Verlag von Julius Hvsfmanu. Preis 12 ^ 50 H. Es ist an dieser Stelle schon vor einigen Monaten eine ausführliche Beschreibung von der Art, dem Umfang und dem Aufbau der Lx libris-Sammlung des Grafen Leiningen gegeben worden, die unseren Lesern noch erinnerlich sein wird.*) In dem vorliegenden Werke, das bei Geo Bell L Son in London gleichzeitig englisch erschienen ist, hat nun der Verfasser die reichen Erfahrungen und gediegenen Kenntnisse nieder- gelegt, die er sich durch seinen zwölf Jahre langen, unermüd lichen und ernsten Sammeleifer erworben hat. Wir dürfen Graf Leiningen unstreitig als den gegenwärtig vorzüglichsten Kenner der ilx libris-Kleinkunst bezeichnen. Es geht aus dem Buche zur Genüge hervor, wie der Verfasser nicht nur alle wichtigeren Blätter dieses Spezialgebietes der graphischen Künste kennt und größtenteils selbst besitzt, sondern wie er auch den beträchtlichen Umfang des ganzen Materials be herrscht. Diesen: Umstand ist es auch nur zu danken, daß Graf Leiningen cs verstanden hat, den Stoff zu bewältigen, ihn geschickt zu gliedern und klar und plastisch zu gestalten, so daß das Buch eine klare und übersichtliche, dabei streng wissenschaftlich gehaltene Entwickelungsgeschichte der Ux libris- Kunst aus vier Jahrhunderten bietet. Die deutsch-schweize rischen Ux libris fanden in diesem Buche keine Berücksichtigung, weil diese in L Gersters Werke über »Die schweizerischen Bibliothekzeichen« behandelt worden sind; der hier verarbei tete Stoff umfaßt jedoch nicht nur die Blätter des geogra phisch-politischen Begriffs »deutsch«, sondern allgemein die deutscher Zunge. In der Einleitung spricht der Verfasser über Art und Zweck und die Bezeichnung der Ux libris. Auf die von Fach kreisen festgelegten und dort längst üblichen Bezeichnungen sei auch hier als die einzig richtigen hingewiesen; es sind dies 1. Bibliothckzeichen, abgeleitet aus dem alten lateinischen Ausdruck »sigvuw bibliotbsoas«, 2. Ilx libris, 3. die weniger gebräuchlichen Namen: »Besitzzeichen und Bucheignerzeicheu« und 4. der altdeutsche Ausdruck »Buch Almer«. Im ersten Kapitel des ersten Teiles sind in etwas knapper Form die verschiedenen Herstellungsarten behandelt; daran reiht sich als Kapitel II eine sehr schätzenswerte Abhandlung über deutsche und englische Heraldik. Besonders auf Ilx libris aus älterer Zeit sind vielfältig Wappendarstellungen angebracht, so daß für deren Bestimmung und Verständnis eine gründ liche Kenntnis der Heroldskunst fast unerläßlich erscheint. Alles Wissenswerte hat der Verfasser in diesem Abschnitt zusammen- gctragen. Die Art und Wesenheit der Wappendarstellung wird erläutert, und die verschiedenen Rangkronen Deutsch lands und Englands werden genau beschrieben, auch die Haupt wappenstile und Perioden in ihren markantesten Zügen fcst- gelegt. Es folgt ein interessantes Kapitel über Inschriften auf Lx libris und weiter ein Kapitel über die Größenverhält nisse der Lx libris. In Kapitel V spricht der Verfasser über Verschiedenheiten und Varietäten. Manche ließen sich Biblio thekzeichen in verschiedenen Formaten, andere ließen für jede weitere Größe wiederum eine ganz neue Zeichnung an fertigen; daneben kommen auch noch Stichvarietäten vor; in der Leipziger Familie von Hase ist seltsamerweise für die 12 *) Vgl. Börsenblatt Nr. 41 und 70 vam 18. Februar und 25. März 1901.
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