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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.08.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-08-19
- Erscheinungsdatum
- 19.08.1901
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- Deutsch
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6460 Nichtamtlicher Teil; 192, 19. August 1901. den andere Staaten schon seit fünfzehn Jahren verlassen haben! Daß Oesterreich sich aber noch immer hartnäckig dem Beitritt der Berner Konvention widersetzt, kann weiter für den Kenner österreichischer Unbegreiflichkeiten nicht wundernehmen Dieser Widerstand, der für einen Kulturstaat unwürdig ist, hat den Erfolg gehabt, daß eine Anzahl österreichischer und ungarischer Verleger sich gezwungen sah, im deutschen Reiche entweder Zweigniederlassungen zu errichten, um so für ihre Verlagsartikel Schutz vor dem Aus lande zu erlangen, oder überhaupt den Staub der öster reichischen Willkürherrschaft von ihren Pantoffeln zu schütteln. Eine sehr schwierige Aufgabe erteilte der Kongreß dem per manenten Arbeitsbureau, nämlich »bei der k. k. österreichischen und königlich ungarischen Regierung Schritte zu unternehmen«, um die Monarchie zum Beitritt zur Berner Konvention »zu bewegen«. Diese Regierungsmaschinen lassen sich aber nicht so leicht »bewegen«. Fritz Schwartz in München tritt weiterhin für die Ausdehnung der Berner Konvention auf Oesterreich- Ungarn, die Niederlande, Dänemark, Rußland, Rumänien, Schweden, die Vereinigten Staaten und die spanisch-amerika nischen Republiken ein und befürwortet, die Litteratur dieser Länder bis zu diesem Beitritt — im Gegensatz zu Frank reich und Belgien — nicht zu schützen. Aber auch innerhalb des Staatenverbandes, den die Berner Konventton geschaffen hat, liegen die Verhältnisse vielfach noch so, daß Urheber- und Verlagsrechte des einen Verbandslandes in dem anderen nicht ohne weiteres zu Recht bestehen; sie sind vielmehr in verschiedener Ausdehnung in Geltung. »Die Gleichartigkeit des Schutzes aber ist die Vorbedingung einer gedeihlichen Entwickelung des Buchhandels, des Kunsthandels und des Musikalienhandels der gesamten civilisierten Welt«. Mit Recht spricht sich Schwartz in erster Linie für die Abschaffung aller Eintragungs- und Deponierungsformalitäten als Be dingung für den Urheberschutz aus. Keinesfalls sollte die Nichthinterlegung von Pflichtexemplaren den Verlust des Urheberrechtes nach sich ziehen. Für einen wirksameren Urheberrechtsschutz an pädago gischen Werken tritt Herr D. C. Heath in Boston ein, indem er diesen Schutz auch für den Plan, die Form, die Methode und das System der Einrichtung eines Schulbuches fordert. Das Verlangen ist aber leichter zu stellen, als zu erfüllen. Heath schlägt vor, eine genaue Beschreibung des befolgten Planes eines Schulbuches auf einem hierzu be stimmten Bureau zu hinterlegen. Dem russischen Reichsrat liegt gegenwärtig ein neuer Urheberrechtsentwurf vor, der u. a. den gegenwärtig ge statteten Nachdruck von im Auslande erschienenen Werken verbietet, ebenso die nicht autorisierte Uebersetzung von Werken, die in Staaten erschienen sind, mit denen Rußland eine litterarische Konvention abgeschlossen hat. Der Entwurf will ferner dem Verfasser auch das alleinige Uebersetzungs- recht zusichern, das er gegenwärtig nicht besitzt. Herr Josef BlaLek in St. Petersburg spricht in seinem Referate über Rußland und die Berner Konvention die Uebcrzeugung aus, daß sich die Regierung diesem Uebereinkommen wohl anschließen dürfte, falls das Uebersetzungsrecht in dem neuen Gesetze dem Verfasser zugesprochen würde. Hiermit sind die Referate über Urheber- und Verlags recht erschöpft. Diejenigen über den Buchhandel eröffnet vr Alfred Giesecke in Leipzig über die Zollverhältnisse von Büchern mit Rücksicht auf neue Handelsverträge. Einen Zoll auf Bücher kann ein Kulturstaat selbstverständlich nur mit Rücksicht auf die Industrien einführen, die für die Her stellung des Buches thätig sind: den Buchdruck, die Papier fabrikation und die Buchbinderei. Da aber das Buch als Kulturfaktor an Papier und Druck gebunden ist, so bleibt für civilisterte Staaten nur die Besteuerung der Bucheinbände möglich. Nur Rußland, die Schweiz, Italien und die Ver einigten Staaten machen in dieser Beziehung Ausnahmen. Von diesen gehört sogar das erstgenannte Land noch zu den anständigsten, denn es erhebt nur auf im Ausland gedruckte Bücher in russischer Sprache*) einen Zoll von 73 Frcs. 26 Cts. für 100 Kx, während anderssprachige Bücher frei sind. Alle gebundenen Bücher zahlen dagegen dort einen Mindestzoll von 24 Frcs. 42 Cts. für 100 Kx. Die freie Schweiz ist in dieser Beziehung das rückständigste Land; sie erhebt für alle Bücher 1 Frcs. für 100 L» während die Vereinigten Staaten und Italien wieder nur englisch, bezw. italienisch gedruckte Bücher mit Zoll belegen. Eine Tabelle über die Ein- und Ausfuhr von Büchern der dreizehn Hauptkulturstaaten (im Jahre 1899?) kommt zu dem Schluß, daß Deutschland die größte Bücherausfuhr hat, nämlich etwa 12'/, Millionen Kilo. Indes ist eine solche Statistik stets sehr unsicher, teils weil die Durchfuhr mitgerechnet wird, teils wegen der Remittenden, welch letzterer Punkt besonders für Deutschland zu be achten ist. Auf dem Londoner Kongreß (1899) war schon ein Antrag gestellt worden, eine internationale Liga zum Zwecke der Durchführung des Ladenpreises zu begründen. Dieses Thema behandelt vr. W. Ruprecht in Göttingen nun von neuem. Er hält die Gründung einer Liga für verfrüht, »weil in den meisten Ländern jede Voraussetzung fehlt, dem Bündnis zu praktischen Folgen zu verhelfen«. Er schlägt deshalb vor, daß die bekannten, vom deutschen Buchhandel eingeschlagenen Wege, dem Rabattunwesen zu steuern, den Buchhändlervereinen, namentlich den Verlegeroereinen anderer Länder zur Nachahmung empfohlen werden. Diejenigen Länder, die auf diese Weise zu einer festen Ordnung gelangt sein werden, sollen dann durch ihre Buchhändlervereine mit einander in Verbindung treten und sich gegenseitig den Schutz des Ladenpreises gewähren. Eine interessante Erörterung über Vor- und Nachteile des Systems der Konditionslieferung im Buchhandel stellt Wilhelm Heinemann in London an. Er hat das Prinzip seines Landes, wonach der Verleger nur gegen bar an die Sortimenter liefert, versuchsweise durchbrochen und gefunden, daß von den L condition versandten Büchern 30 Prozent verkauft worden sind. Er erkennt die Vorteile des deutschen Systems: die Verbreitung der neuen Bücher bis in die kleinsten Orte und die Möglichkeit der Autopsie von seiten der Kunden, als Ursachen für einen größeren Absatz an, erwägt aber auch die Nachteile des Systems: den Umstand, daß der englische Verleger z. B. längst nicht ein so großes Kapital in seinen Büchern festlegt; daß dies mobiler bleibt, weil er sein Geld jeden Monat oder jedes Vierteljahr wiedererhält, während die Zahlungsfristen in Deutschland, Oesterreich und der Schweiz sehr beträchtlich sind. Auch bringt dieses System die Gefahr zu großer und zu vieler Auflagen mit sich. Im besonderen wäre die Ein führung des Konditions-Geschäfts in England zur Zeit deshalb schwierig, weil im Falle eines Konkurses des Sortimenters jeder Gläubiger das Recht hätte, das Eigentum der Verleger zu beschlagnahmen. Heinemann kommt zu dem Schluß, daß es wünschenswert sei, wenn alle Länder ein einheitliches System — entweder die Konditions- oder die Barlieferung — annähmen. In Deutschland, von dem der Referent anerkennt, daß es »seine unerreichte, so sehr beneidete, einzigartige wissenschaftliche Litteratur« dem Konditionssystem verdankt, wird man wohl so leicht nicht davon ablassen. Der internattonale Verkehr unter den eine große Familie bildenden Buchhändlern aller Länder »kann nur da- *) Neuerdings auch in polnischer Sprache. (Bbl. Nr. 185.) Red.
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