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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.09.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-09-06
- Erscheinungsdatum
- 06.09.1901
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 6957 vielen Richtungen hin erweitert, zu einem wertvollen Beitrag zur Geschichte des englischen Buchhandels geworden. Bei den vielen Beziehungen des deutschen Buchhandels zum englischen dürften Llaretone skstallss auch in Deutschland Freunde finden. Kleine Mitteilungen. Verband der Kreis- und Ortsvereine. Delegierten- Versammlung. Berichtigung. — In dem Verhandlungs bericht Uber die 23. ordentliche Hauptversammlung (Delegierten versammlung) des Verbandes der Kreis- und Ortsvereine im deutschen Buchhandel bitten wir im Börsenblatt Nr. 202 vom 30. August 1901 auf Seite 6748, Spalte 2, zu berichtigen, daß die dem Verbandsvorslande und den Ausschußmitgliedern am Schlüsse der Vorversammlung ausgesprochenen Dankesworte: -Meine Herren, nachdem der Entwurf fallen gelassen worden ist-, bis -Ich möchte Sie auffordern, in Anerkennung der großen Arbeit, die die Herren sich damit gemacht haben, sich von Ihren Plätzen zu erheben-, nicht, wie dort angegeben, von Herrn Schöpping, sondern von Herrn Arthur Sellier-München gesprochen worden sind. Aus dem Antiquariat. — Die hinterlassene Bibliothek des verstorbenen Architekten Th. Prüfer, Herausgebers des Archivs für kirchliche Kunst, ist durch Kauf in den Besitz des Antiquariats von Paul Lehmann in Berlin übergegangen. Sie enthält eine große Anzahl von Werken aus dem Gebiete der christlichen Archi tektur und Kunst und des Kunstgewerbes. Sprechsaal. Verspätete Reklamation? Seit Oktober v. I. bezog ein Herr von mir verschiedene Zeitschriften mit der Verpflichtung, diese vierteljährlich post numerando zu bezahlen. Da der am 1. Januar d. I. fällige Abonnementsbetrag für das IV. Quartal 1900 am 1. April 1901 noch nicht gezahlt war, ich auch über die Zahlungsfähigkeit des Schuldners Ungünstiges erfuhr, so unterließ ich für das II. Quartal 1901 die Zusendung und klagte nach wiederholter Mahnung meine Forderung ein. Der Verteidiger des Schuldners machte geltend, daß im Laufe der zwei Vierteljahre verschiedene Nummern der Zeitschriften nicht geliefert und diese, weil unvollständig, wertlos seien. Der Richter ließ diesen Einwand gelten und vertagte den Termin, da ich dem nicht anwesenden Beklagten den Eid zuschob. Könnte ich, da die Reklamation erst über ein Vierteljahr nach Ablieferung der letzten Journale erfolgte, nicht diesen Einwand als verspätet zurückweisen? Entscheidungen giebt es darüber an scheinend nicht, oder hat vielleicht einer der Herren Kollegen bereits einen entsprechenden Gerichtsbeschluß erzielt? U. (I. Stillschweigende Annahme von Fortsetzungen. Anfrage. Im Februar des Jahres 1897 bestellte bei mir ein auswärtiger Kunde unter anderem eine Zeitschrift für das erste Halbjahr und übersandte für diesen Zeitraum den Abonnementsbetrag. Da je doch die betreffende Zeitschrift nur ganzjährig abgegeben wird, so benachrichtigte ick den Besteller davon mit dem Ersuchen um Ein sendung des Restbetrages. Erst zehn Monate später, im Januar 1898, sandte er diesen Betrag mit der Mitteilung ein, nunmehr den Jahrgang 1898 zu liefern. Dieser wurde von mir geliefert. Da keine Ab-, bezw. Neubestellung für den Jahrgang 1899 er folgte, so sandte ich ihm dem Brauche gemäß auch die erste Nummer des neuen Jahrganges zu und fügte dieser eine Abonne- mcntsrechnung bei. Als hierauf keine Rücksendung dieser Nummer, auch keine Mitteilung erfolgte, wurde die Fortsetzung (Nr. 2—26) regelmäßig geliefert. Meine nach dieser Frist mehrfach gesandten Rechnungen blieben unerledigt, und erst auf die Zahlungsaufforderung meines Rechts anwalts hin antwortete der Empfänger, daß er zur Zahlung nicht verpflichtet sei, weil er den Jahrgang 1899 nicht bestellt habe. Da es sich hier um eine einschneidende Frage über einen alt herkömmlichen Brauch handelt, so bitte ich um eine freundliche Aussprache, bezw. um Mitteilung, ob eine Klage Erfolg haben würde. B. L. Antwort der Redaktion. — In Nr. 37 des Börsenblatts vom 13. Februar 1901 ist eine Gerichtsentscheidung mitgeteilt worden, die den gleichen Thatbestand zur Grundlage hat. Das Gericht entschied nach dem Klageanspruch des Sortimenters und verurteilte den beklagten Kunden des Sortimenters zur Leistung der verweigerten Zahlungen nebst 4 Prozent Zinsen, vom Tage der Klagezustellung ab, und zur Tragung der Kosten des Rechts streits. Aus den Gründen sei folgende Stelle hier angeführt: -Es ist allerdings richtig, daß, abgesehen von dem hier nicht zutreffenden Fall des Geschäftsverkehrs zwischen zwei Kauf- leutcn, bei Zusendung einer nicht bestellten Ware das Schweigen des Empsängers als Ablehnung der Kaufsofferte aufzufassen ist, und daß ein Rechtssatz, kraft dessen der Empfänger einer un bestellten Ware unter dem Rechtsnachteil der Genehmigung zur ungesäumten Ablehnung verpflichtet wäre, nicht besteht. — Staub, Komm. z. H.-G.-B. VI. u. VII. Aufl. H 377, An merkung 158, die dortselbst citierte Judikatur. — -Allein in dem konkreten Falle ist die Sache so gelagert, daß das Stillschweigen des Beklagten ihm als Genehmigung Achtunds-chzigster Jahrgang. anzurechnen ist Wenn nun der Kläger, dem, wie durch die Eidesverweigerung feststeht, von seiten des Beklagten keinerlei Mitteilung zugegangen war, daß er die Zeitschrift nicht länger senden solle, auch nach Ablauf der ursprünglichen Abonnementszeit die Lieferung fortsetzte, so erfordert es die im Geschäftsverkehr übliche Sitte, daß der Beklagte seinen Willen, das Abonnement nicht fortzusetzen, dem Kläger un verzüglich mitteilte; das hat er aber unterlassen und die ge lieferte Druckschrift einfach, ohne ein Wort zu verlieren, bei sich liegen lassen. Bei diesem Verhalten des Beklagten mußte der Kläger annehmen, daß derselbe stillschweigend die ihm offerierte Erneuerung des Abonnements genehmige und die Weiterlieferung der Zeitschrift wünsche; eine andere Auslegung der Handlungs weise des Beklagten würde der im Geschästsleben herrschenden Gepflogenheit entschieden widersprechen; der Beklagte muß dem nach die Zusendung der Ware als genehmigt gegen sich gelten lassen und deren Preis bezahlen.- Restlieferung von Zeitschriftnummern. (Ausland.) 1. Ist ein Verleger nicht gesetzlich verpflichtet, die pro anno komplett bar im voraus bezahlten Journale als Rest weiterzuliefern, auch dann, wenn betreffender Sortimenter den sonstigen Verpflichtungen gegen ihn nicht nachgekommen ist? 2. und wie stellt sich diese Frage, im Falle der betreffende Sortimenter die Journale, die doch sein Eigentum sind, an eine andere Firma verkauft hat? Antwort der Redaktion. — Der Verleger ist zwar durch 8 6 der Buchhändlerischen Verkehrsordnung des Börsenvereins berechtigt, -Buchhändlern, welche die ihm gegenüber eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt haben, die Lieferung von Fortsetzungen in Rechnung und gegen bar zu verweigern-, dieses Recht erstreckt sich aber u. E. nicht auf solche Fortsetzungen, die der Sortimenter im voraus bezahlt hat und die also als Rest nachzuliefern sein würden. Ob der Verleger gezwungen werden kann, diese Rcst- lieferungen auch an eine andere Firma gelangen zu lassen, die als zweiter Abnehmer an die Stelle des ersten (falliten) Abnehmers tritt, insbesondere nach dem Auslande, ist eine Frage, die wir, wie die erste, der weiteren Aussprache der Herren Kollegen an heimstellen. Der Restlieserung an eine Konkursverwaltung wird er sich u. C. nicht entziehen können. Ist der Kommissionär einer erloschenen Firma haftbar für Rückeinlösung unverlangt bar mit Remissionsrecht gelieferter Ware? (Vergl. Börsenblatt Nr. 206.) Die vorstehende Frage, die Herr Rudolf Buchmann, in Firma Alexander Huschke Nachf., in Weimar in Nr. 206 des Börsen blattes stellt, und die für den besonderen Fall der beteiligte Kommissionär, Herr Fr. Foerster in Leipzig, beantwortet hat, muß im allgemeinen verneint werden. Eine Haftpflicht des Kom missionärs besteht in Fällen der geschilderten Art im allgemeinen nicht. Denn der Kommissionär handelt lediglich im Aufträge seines Kommittenten. In seinem Aufträge besorgt er das Inkasso der Barpakete, und das vereinnahmte Geld hat er, soweit er es nicht etwa zur Deckung eigener Forderungen zurückhalten darf, dem Kommittenten auf dessen Verlangen sofort abzuliefern. Eine Haft pflicht des Kommissionärs könnte im angezogenen Falle nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn etwa der Kommissionär ohne Austrag seines Kommittenten aus eigener Machtvoll kommenheit s, cond.-Vcrlangtes oder gar Unverlangtes bar mit Remissionsrecht ausgeliefert hätte. In diesem Falle würde eben ein Fehler in der Geschäftsführung vorliegen, für den der Kom missionär wie für Fehler anderer Art einzustehen hätte. X. ^ 919
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