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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.10.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-10-07
- Erscheinungsdatum
- 07.10.1901
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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7970 Nichtamtlicher Teil. 234, 7. Oktober 1901 Httyo Steinitz Verlag in Berlin. 7987 LclilsAsl, tVis treibt wnn seine ^usssustitvcls sin? 1 .E. Bernhard Tauchnitz in Leipzig. 7986 tlnrez?, Usrb ok üraes. (1. 8. vol. 3529/30.) Vogel ä- Kreienbrink in Bcrlin-Südendc. 7985 k'inb, Oie Lsbnnälun^ äsr ObrensitsrnnAen. 60 UnZbes, LsclsutunA äsr Nimill kür 4sn H.rrt. 60 Nichtamtlicher Teil Verein der österreichisch-ungarischen Buchhändler. Der Vorstand des Vereins der österreichisch-ungarischen Buchhändler erließ in der Oesterreichisch-ungarischen Bnch- Händler-Correspondenz die nachfolgende, an die dortigen Vereinsmitglieder gerichtete Bekanntm achung. Vom Börsenoerein der deutschen Buchhändler ist das folgende Schreiben an uns gelaugt: Leipzig, den 25. September 1901. An den Vorstand des Vereines der österreichisch-ungarischen Buchhändler z. H. des Vorsitzenden Herrn Wilhelm Müller Wien. Nachdem Ihr geehrter Verein mit Schreiben vom 13. Juli d. I. uni Bestätigung Ihrer in der Hauptversammlung vom 6. Juli festgesetzten neuen Vcrkaufsbestimmungen gebeten und darüber eine eingehende Beratung im Vorstande des Börsen- vcreines stattgefunden hat, sprechen wir hierdurch, da eine mate rielle Veränderung der bisherigen Verkaufsbestimmungen dadurch nickt stattacfunden hat, die Genehmigung derselben aus. Mit Rücksicht auf die im Gesamtgcbiet des Börsenvereines gegenwärtig in Angriff genommene Neuregelung der Verkaufs bestimmungen sämtlicher Orts- und Kreisvereine knüpfen wir aber hieran die Bedingung, daß der Verein der österreichisch- ungarischen Buchhändler zu der Zeit, wo diese Neuregelung zu stände kommt, auch in seinem Gebiet eine entsprechende Herab minderung des Kundenrabattes durchführt. Hochachtungsvoll Der Vorstand des Vörsenvereines der deutschen Buchhändler. Albert Brockhaus, I. Vorsteher. Aus dieser Zuschrift, die wir hiermit zur Kenntnis unserer Mitglieder bringen, geht hervor, daß der Vorstand von dem Wunsche ausgeht, in baldiger Zeit eine Einschränkung des Kundenrabatts im Gesamtgebiet des Börsenvereins ein- treten zu lassen, was wir nur mit der größten Befriedigung begrüßen können. Wir wiederholen daher unsere schon im Dezember vorigen Jahres ausgesprochene Bitte, jetzt bereits dahin wirken zu wollen, daß jeder Rabatt möglichst ein geschränkt und ein solcher nur in Ausnahmsfällen bei be sonderem Drängen der Kunden, respektive notgedrungen, wenn die Konkurrenz oder sonstige Umstände dazu zwingen, eingeräumt werden möge. Bei der wahrhaftig schwierigen Lage des Buchhandels allen anderen Erwerbszweigen gegenüber hofft der Unter zeichnete Vorstand, daß es ihm bei gutem und redlichem Willen aller Mitglieder bald gelingen werde, sein Ziel zu erreichen: daß auch der Buchhändler den ihm gebührenden Verdienst voll und ganz für sich in Anspruch nehmen könne, statt einen Teil desselben freiwillig dem Publikum aus zuliefern. Wien, am 28. September 1901. Der Vorstand des Vereines der österreichisch- ungarischen Buchhändler: Wilhelm Müller, Albert Köhler, Adolf Robitschek, Vorsitzender. Schriftführer. Kassier. Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Urteil des Königlichen Kammergerichts zu Berlin. In Sachen der Schreiter'schen Verlagsbuchhandlung, Inhaber Gabriel Hendelsohn, zu Berlin, Beklagte und Berufungsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Salomon, gegen die Firma Hermann Hillger, Verlag, alleiniger In haber Kaufmann Hermann Hillger, zu Berlin, Klägerin und Berufungsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt O Meyer, hat der sechste Civilsenat des Königlichen Kammergerichts in Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1901 unter Mitwirkung für Recht erkannt: Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird auf die Anschlußberufung der Klägerin das am 7. März 1901 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Königlichen Landgerichts I zu Berlin wie folgt abgeändert: Die einstweilige Verfügung vom 7. Februar 1901 wird dahin aufrecht erhalten, daß der Beklagten der weitere Vertrieb und Verkauf des »Deutschen Bücher schatzes« in der bisherigen oder einer ähnlichen, zur Herbeiführung von Verwechselungen mit der Aus stattung des Kürschner'schen Bücherschatzes geeigneten Ausstattung bei Vermeidung einer fiskalischen Strafe von 500 ^ für jeden Zuwiderhandlungsfall unter sagt wird. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufungsinstanz. V. R. W. Thatbestand. Auf Antrag der Klägerin hat der erste Richter am 7. Fe bruar 1901 eine einstweilige Verfügung dahin erlassen: Es wird der Beklagten der weitere Vertrieb und Verkauf des Deutschen Bücherschatzes bei Vermeidung einer fiskalischen Strafe von 500 für jeden Zuwiderhand lungsfall untersagt. Durch Urteil vom 7. März 1901 wurde diese einst weilige Verfügung aufrecht erhalten. — Gegen das erste Urteil, auf dessen Thatbestand hiermit Bezug genommen wird, hat Beklagte Berufung eingelegt mit dem Anträge: unter Abänderung desselben die einstweilige Verfügung aufzuheben. Zur Rechtfertigung der Berufung führt sie folgendes an 1. Der Ausdruck Bücherschatz sei ein allgemein üblicher und zur Bezeichnung von Novellensammlungen von jeher gebräuchlich. Der Name Kürschner gebe der klägerischen Sammlung das eigentliche Gepräge. So habe die Göschensche Verlagsbuchhandlung in dem überreichten Prospekt vom Jahre 1901 (Bl. 40) zur Empfehlung des Deutschen Litteratur- Kalenders von Kürschner hervorgehoben, das Buch habe sich unentbehrlich gemacht und damit werde die Stellung des sprichwörtlich gewordenen Kürschner am besten gekennzeichnet. Die verschiedenen Titel der Sammlungen der Klägerin und der Beklagten schlössen jede Verwechselung aus. 2. Von jeher habe der Umschlag der Kürschner'schen I Bände eine eigenartige braune Farbe, die schon allein
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