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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.04.1882
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1882-04-13
- Erscheinungsdatum
- 13.04.1882
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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1602 Amtlicher Theil. 84, 13. April. Bekanntmachung. Nachstehend bringen wir die Geschäftsordnung für die Buchhändlermeffe zur Kenntniß, wie solche nach dem Beschlüsse der Cantate-Versammlung vom Jahre 1866 bis auf Weiteres maßgebend sein soll. 1) Der Börsenvorstand beginnt seine regelmäßigen Ostermeß-Sitzungen, sofern der Vorsteher nicht frühere Zusammen künfte anberaumt, spätestens am Freitag vor Cantate. 2) Die Hauptversammlung findet wie seither am Cantate-Sonntag Vormittags 10 Uhr statt; wer bis 10H Uhr nicht erschienen ist und seinen Wahlzettel abgegeben hat, verliert für diesmal seine Berechtigung zum Wählen; unentschuldigt Ausbleibende verfallen in eine Geldbuße von 3 Mark. Noch während der Dauer der Hauptversammlung hat das Aus zählen der Stimmzettel stattzufinden, derart daß womöglich noch vor dem Schluß der Versammlung sämmtliche Namen der Nengewählten, jedenfalls aber die Wahlen in den Vorstand proclamirt werden können. 3) Der große Börsensaal wird zum Zweck der Abrechnung vor Cantate nicht geöffnet; erst Montag nach Cantate, -en 8. Mai beginnt das Abrechnungsgeschäft und soll dasselbe an diesem und den folgenden Tagen von srüh 8 Uhr bis Nachmittags 1 Uhr dauern. Um 1 Uhr wird der Saal geschlossen. Die sämmtlichen Leipziger Herren Commissionäre wollen sich an diesen Tagesstunden auf der Börse zur Abrech nung einfinden. 4) Jeder, welcher für Fremde abrechnen und Gelder in Empfang nehmen will, hat vorher eine Vollmacht, in doppelten Exemplaren vollzogen und die Echtheit der Unterschrift des Ausstellers von dessen Leipziger Herrn Commissionär bescheinigt, beim Centralbureau einzureichen; davon wird das eine Exemplar abgestempelt zurückgegeben, das andere aber zu den Acten genommen. 5) Nur Börsenmitglieder sind berechtigt, Geschäfte ans der Börse zu besorgen. 6) Bei Meßzahlungen sind nur zulässig: Reichs-Goldmünzen, Reichs-Kassenscheine, sowie alle reichsnmlauf- fähigen Noten. Leipzig und Breslau, den 3. April 1882. Der Vorstand des Sörscnvereins der Deutschen Suchhändler. Franz Wagner. Emil Morgenstern. Hermann Haessel. Anzeigeblatt. (Inserate von Mitgliedern des BörsrnvrrrinS» sowie von vom Borstand des Börseuvereins anerkannten Vereinen und Korporationen werden die breigespaltene Petitzeile oder deren Raum mit 8 Pf., alle übrigen mit 16 Ps. berechnet.) Bekauntmachunlsen lmchh. Vereine und Korporationen. Berliner, Leipziger und Stuttgarter Verlcgerverein. ^17234.) Allgemeine Geschäftsgrundsätze. Die Mitglieder der drei Verlegervereine haben zur Herbeiführung und Aufrechterhaltung eines ordnungsmäßigen Verkehrs mit den Sorti mentshandlungen nachstehende allgemeine Ge schäftsbedingungen vereinbart, unter denen sie fortan offene Rechnung führen: 1) Alles im Laufe eines Kalenderjahres Be zogene, oder aus vorhergegangener Rech nung Disponirte muß, soweit es nicht anderweitig ausgeglichen ist, in der darauf folgenden Oster- (resp. Stuttgarter Juni-) Messe voll bezahlt werden. Saldo-Ueber- träge bedürfen einer vorherigen besonderen Vereinbarung. 2) Das Disponiren unabgefetzter und das Remittiren fest bezogener Artikel kann nur mit Bewilligung des Verlegers statifinden. 3) Wer in der Oster- (resp. Juni-) Messe die vorjährige Rechnung nicht erledigt, ver liert sofort den Anspruch, das bereits auf neue Rechnung Bezogene bis zur nächsten Messe creditirt zu erhalten. Der Verleger ist in diesem Falle berechtigt, die Aus gleichung des neuen Guthabens zu jeder Zeit zu beanspruchen. 4) Artikel, welche eine Handlung in der Oster- (resp. Juni-) Messe zurückzusenden berech tigt war, ist der Verleger vier Wochen später zurückzunehmeu, resp. sich anrechnen zu lassen, nicht mehr verpflichtet. 5) Der Verleger hat die Befugniß, zur Dis position gestellte oder im Laufe des Rech nungsjahres auf ausdrückliches Ver langen in Commission gelieferte Artikel durch directe oder im Buchhändler- Börsenblatt veröffentlichte Aufforderung zurückzuverlangen. — Später als drei Monate nach Erlaß dieser Aufforderung ist derselbe nicht mehr zur Rücknahme der Artikel verpflichtet. 6) Bei Verkauf eines Sortimentsgeschäfts ohne Passiva behalten sich die Vereinsmitglieder vor, von dem Käufer für noch nicht aus geglichene Lieferungen an seinen Geschäfts vorgänger Garantie zu beanspruchen. Auszug aus der Geschäftsordnung. I. Der Zweck der drei Verlegervereine ist: Auf Grund der oben abgedruckten „Allgemeinen Geschäftsgrundsätze" Ordnung und Pünktlichkeit im Bereich der Geschäftsverbindungen ihrer Mitglieder aufrecht zu erhalten resp. herbei zuführen. II. Ende Juni jedes Jahres fertigen die 3 Vorstände nach den Beschlüssen der Generalver sammlungen eine gemeinsame Liste der jenigen Handlungen, welche mit der Mehrzahl, und solcher, welche nur mit der Minderzahl der Mitglieder der einzelnen Vereine in Verbindung stehen und gegen diese ihre Verbindlichkeiten in der vergangenen Oster- resp. Junimesse erfüllt haben, an. Diese Liste, als Versendungsliste ein gerichtet, erscheint im Juli des laufenden Jahres und ist käuflich zu haben. Außer dieser Versendungsliste fertigen die Vorstände Verzeichnisse der sich als Zweifel-
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