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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.10.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-10-26
- Erscheinungsdatum
- 26.10.1901
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- Deutsch
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Börsenblatt s. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 8KS5 graphie aufgewendoten Geistesarbeit fragt, kann man nicht umhin, zu bemerken, daß diese größer ist, als z. B. beim Entwurf eines gewöhnlichen Bilderbogens. Auch Gegner dieser Auffassung geben dies zu; so sagt Philipon: -In dieser Mitarbeiterschaft mit der Sonne hat der Photograph un zweifelhaft einen reineren Geschmack, ausgedehntere künst lerische Kenntnisse an den Tag legen können, als diejenigen sind, deren es bedarf, um ein sogenanntes Epinalbild zu schaffen.« Anderseits darf man nach dem Gesagten wohl behaupten, daß sich auch die zweite Grundbedingung für das Vorhandensein eines Geisteswerkes bei der Photographie findet, daß sie nämlich ebenso gut wie die eben genannten Bilderbogen oder noch mehr im Beschauer eine ästhetische Wirkung erzielt und sein Kunstgsfühl erweckt. Warum? Weil der Photograph nicht nur eine kalte und stumme Kopie der Natur liefert, sondern mit künstlerischem Gefühl das Geschaute wiedergiebt. Ist dem aber so, so kann man denjenigen den Vorwurf des Doktrinarismus nicht ersparen, die aus rein theoretischen Er wägungen heraus den praktischen Urheberrechtsschutz der Photo graphie in Frage stellen. Schon daß die Rechtsprechung eines großen Landes (Frankreich) wenigstens von Fall zu Fall entscheiden und die Photographien, wenn sie künstlerischen Charakter tragen, auch demgemäß schützen will, beweist, daß man nicht so weit zu gehen wagt, den Photographien die Be zeichnung von Geistesiverken abzusprechen. Diese Entscheidung aber den Gerichten in jedem einzelnen Prozeß zu überlassen, heißt, diese in Kunstverständigen-Vereine verwandeln, sie in Versuchung führen, nicht nur über die Natur des Er zeugnisses, sondern über seinen künstlerischen Wert zu urteilen und dadurch der Willkür Thür und Thor zu öffnen, wie sich dies in der Behandlung der sogenannten Augenblicks- Photographie gezeigt hat.') Wir verfechten deshalb die Meinung der Gleich stellung der Photographien mit den Kunstwerken vom urheberrechtlichen Standpunkte aus, oder wenn man sich an diesem Worte der Gleichstellung stößt, die Ansicht der Nebeneinauderstellung dieser Werke und der Kunstwerke, denen beiden gesetzlich und grundsätzlich der gleiche Schutz zu teil werden sollte. Dabei leiten uns noch folgende Gründe: Wenn aus irgend einem Gebiete der Nachdruck und die Nachbildung bestraft werden sollte, so ist es auf dem Gebiete der Photo graphie, indem ein Dritter einfach selber eine neue Auf nahme zu machen braucht, um sich nicht an fremdem Gut zu vergreifen. Die Nachbildung ist hier am unverantwort lichsten, weil am leichtesten zu vermeiden, und die Schonung, die man den Räubern an photographischem Gut zu teil werden läßt, ani wenigsten begreiflich! Wir haben schon gesehen, daß die Definition der ver schiedenen der Photographie ähnlichen Verfahren Schwierig keiten bietet. Je nachdem die Autotypien zu ihnen gerechnet werden oder nicht, wird deren Schutz ein anderer fein und deshalb zu schwierigen Erörterungen Anlaß geben. Solche Erörterungen fallen aber weg, wenn die Photo graphien und photographieähnlichen Erzeugnisse den allge meinen vollen Schutz erhalten. Diesen vollen Schutz genießt eigentlich heute schon eine ganze wichtige Klasse von Photographien, ohne daß sich daraus irgendwelche llnzuträglichkeiten ergeben hätten; wir meinen die Photographien geschützter Kunstwerke, die ebenso *) 6our tl'appsl cl'^n^oi8, 23 vov. 1896: »^tlsväu gas lss püotvArLpüiss äo la rvproäueiiov clssgasllss V. W plaiat etaisat äss äs Isar aateur-, ete. (v. Droit ä'Latour, 1897, p. 58). Gerade für diese Art Photographien braucht es, sollen sie überhaupt ver wendbar sein, Talent, Geschmack, ooux ä'oeill lange Schutz genießen wie die letzteren, d h. in Deutschland und in der Schweiz bis dreißig Jahre nach dem Tode des Künstlers. Eine solche Bestimmung mußte getroffen werden, um das Vervielfältigungsrecht des Künstlers in vollem Um fange zu wahren. Dieser indirekte lange Schutz von Photo graphien hat sich ganz cingelebt, und es ist nicht abzusehen, warum sich ein gleicher Schutz der Originalphotographien nicht auch einleben und bald als selbstverständlich erscheinen sollte. Veralten Photographien vor Ablauf der ausgedehnteren Schutzperiode (wie dies übrigens auch mit der Mehrzahl der Schriftwerke der Fall ist), so schadet das niemandem, da gegen liegt ein verlängerter, gleichartiger Schutz auch im öffentlichen Interesse, indem die Verleger von Photographien nicht mehr, wie bei der zu kurzen Schutzdauer, gezwungen sind, ihr Feld hastig zu bebauen und möglichst rasch daraus Entgelt zu ziehen, um innerhalb weniger Jahre aus ihre Kosten zu kommen, sondern indem sie, aus eine lange Reihe von Jahren geschützt, ihre Ausgaben sorgfältiger Herstellen und auch billiger abtreten können. Endlich wird durch den vollen Schutz der Photographien das Ideal einer knappen, klaren, einheitlichen Gesetzgebung für alle Urheberrechtsgebiete an Stelle der jetzigen Spezial gesetze der Verwirklichung einen Schritt näher gebracht. Ueberlasse man daher die Streitfrage nach der Stellung der Photographie im Areopag der freien Künste den Ästhe tikern und Theoretikern, aber bekenne man sich da, wo es sich um den praktischen Schutz der Urheber gegen Angriffe auf ihr Recht an der Arbeit handelt, zu der einfachen logischen Lösung, daß man die Photographien, wie die anderen Geisteserzeugnisse unter die schutzsähigen Werke einreiht. (Fortsetzung folgt.) Moderne Privat- und Familiendrucksschen. Als eine durchaus zeitgemäße Anregung ist die von der Kunsthandlung P. H. Beyer L Sohn in Leipzig veranstaltete -Ausstellung von Privat- und Familiendrucksachen- anzusehen. Längst ist der Aufschwung den das Kunstempfinden unserer Zeit auch auf dem Gebiete des Buchgewerbes genommen hat, an erkannt worden. Viele zum Teil hervorragende Künstler be schäftigen sich heute mit der Buchausstattung. Auch der Accidenz- druck macht erfreuliche Fortschritte. Wenn man daher neuer dings versucht, kleinen Gelegenheitsarbeiten in Form von Privat- und Familiendrucksachen ebenfalls ein künstlerisches Ge präge zu geben, so ist das nur zu begrüßen. Daß auch Besuchs- und Einladungskarten, Bücherzeichen, Briefpapier, Verlobungs-, Vermählungsanzeigcn rc. künstlerisch ge staltet werden können, zeigt uns die hier veranstaltete Ausstellung. Daß es bei diesen Arbeiten besonders darauf ankommt, eine mög lichst fein abgewogene Wirkung zwischen der zeichnerischen Zuthat und dem Satz zu ermöglichen, liegt auf der Hand. Man empfängt den Eindruck, daß dieses Prinzip den ausführenden Künstlern auch zur Richtschnur gedient hat. Ein nicht unwesentliches Moment wird, wie diese Proben ferner zeigen, auch die Verwendung der Papier- und Druckfarbe bilden. Daß die persönliche Geschmacksrichtung des Auftraggebers bei solchen intimen Dingen ebenfalls mitsprechen wird, ist selbst verständlich. So dürften z. B. nicht Jedem die rauhen und un- beschnittenen Besuchskarten als eine Verbesserung erscheinen. Immerhin befindet sich in dieser Sammlung Drucksachen so viel Gutes und Anregendes, daß man das Vorgehen der Firma Beyer L Sohn nur beifällig aufnehmen kann. Ernst Kiesling. Kleine Mitteilungen. Antwortpostkarten ohne Wertzeichen. — Von einer in den Vereinigten Staaten von Amerika geplanten postalischen Neuerung, die auch bei uns willkommen sein würde, erfahren wir aus dortigen Blättern. Die amerikanische Postverwaltung soll nämlich beabsichtigen, Doppelpostkarten auszugeben, bei denen auf der für die Antwort bestimmten Karte der Wertstempel fehlt. Das Porto hierfür soll von dem Absender der Doppelkarte erst dann eingezogen werden, wenn ihm die Antwortkarte von der Post wieder zugestellt wird. Den Absendern wäre damit sehr gedient, 1139'
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