Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.10.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-10-26
- Erscheinungsdatum
- 26.10.1901
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19011026
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190110266
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19011026
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1901
- Monat1901-10
- Tag1901-10-26
- Monat1901-10
- Jahr1901
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Börsenblatt s, d. deutschen Buchhandel Nichtamtlicher Teil. »653 es in Erz gegossen dastand, und doch ist über den eigent lichen Schöpfer des Werkes niemand im unklaren; so auch bei der Photographie. Zur genaueren Definition der Photographien gehört aber auch die nähere Bestimmung der der Photographie ähn lichen Verfahren. Bei der Beratung des deutschen Photographie-Gesetzes wurden als solche Verfahren bezeichnet die Heliographie, die Pyrographie. der photographische Stein- und Metalldruck, der Anilindruck, der Glasdruck, die Chromo lithographie. Daß letztere irrtümlich als ein der Photo graphie ähnliches Verfahren bezeichnet ist. indem das Bild gewöhnlich nicht mit Hilfe des Lichtes, sondern durch Zeich nung hergestellt wird, beweist, wie sehr diese Kategorien noch Schwankungen unterworfen sind. Eine präcise Aufführung solcher Verfahren haben wir gesunden in -Grüncwald- (Das Urheberrecht auf dem Ge biet der bildenden Kunst und Photographie, Düsseldorf 1888. Sette 10. 12, 14. 50. 59); dieser Autor rechnet unter die photographischen oder photochemischen Vervielfältigungs arten den Silberdruck, den Pigmentdruck, die Platinotypie.« unter die photomechanischen Reproduktionsarten, bei denen das Negativ als Grundlage dient, zur Vervielfältigung aber Maschinen eingreifen, den Lichtdruck, die Photolithographie, den Woodburydruck. die Photo- oder Heliogravüre, sowie die Photozinkographie oder Autotypie. Hinsichtlich dieser letzteren Produkte ist aber zu bemerken, daß deutsche Gerichte sie nicht als photographische Nachbildungen angesehen haben, weil dieses Verfahren zu sehr andere Manipulationen benötige. II. Trotz der unleugbaren Fortschritte, welche die Photographie in ihren Verzweigungen gemacht hat. bildet doch ihre Stellung in der Reihe der Künste oder auch der Gewerbe eine große, fast leidenschaftlich erörterte moderne Zeit- und Streitfrage?) Namentlich sind die eigentlichen Künstler hier sehr entgegen gesetzter Meinung, indem die einen energisch gegen jede Gleich stellung der Photographie mit den anderen Künsten sich auf lehnen. während andere, denen die Photographie als Schöpferin von »Dokumenten- große Dienste geleistet hat. energisch für sie eintreten. Die Frage hat sich auch noch deshalb mehr zu gespitzt und ist der rechtlichen Sphäre entrückt worden, weil durch die Popularisierung der Photographie und die Ver billigung der Apparate und Chemikalien die Zahl der Berufs- und anderen Photographen — damit auch die Zahl der photographischen Erzeugnisse aller Art — ins unendliche gewachsen ist. In dieser Frage heben sich vier verschiedene Ansichten oder Systeme ab: 1. Den Photographien wird der Charakter von Kunst werken rücksichtslos abgesprochen; sie werden zu den gewerblichen Erzeugnissen gezählt. 2. Die Photographien werden als Kunstwerke be trachtet. 3. Die Gerichte entscheiden von Fall zu Fall, ob ein Kunstwerk oorliegt oder nicht. 4. Aus praktischen Gründen wird die Gleich stellung der Photographien mit den Kunstwerken oder doch ihre Nebeneinanderstellung angestrebt. Nach der ersten Theorie ist das mechanische und chemische Element in der Erzeugung einer Photographie das Ueber- wiegende und Entscheidende. Der Apparat giebt die Bilder wieder; je besser er ist, desto vollkommener werden sie, desto weniger braucht der Photograph selbst zum Gelingen des Bildes beizutragen. In der Potographie wird nichts Neues, individuell Schönes geschaffen, sondern nur Schönes xrLpdiyuss, 1895, 8. 120—131. »1chtundftchM>-r Jahrgang. durch mechanische und natürliche Fertigkeit wiedergegeben. Hier entwirft nicht der schöpferische Geist eines Künstlers ein Werk, das den Stempel der Persönlichkeit des Schaffenden an sich trüge, sondern es tritt nur ein mehr oder weniger vollendetes Verfahren zu Tags, je nachdem der Photograph sich selbst als ein Mann von Geschmack und von praktischem Wesen erweist. Vom wissenschaftlichen, ästhetischen und recht lichen Standpunkte aus ist der Photograph kein Urheber im wirklichen Sinne dieses Wortes. Sehr entschieden nehmen diesen Standpunkt die Motive zum deutschen Gesetz von 1876 ein: »Unter die Werke der bildenden Künste können die Photographien nicht eingereiht werden, weil nicht gesagt werden kann, daß das photo graphische Bild seine Entstehung dem Verfertiger desselben unmittelbar verdankt. Der Maler, der Zeichner, der Bild hauer ist der unmittelbare Urheber seines Werkes bis auf den kleinsten Teil, nichts davon ist ohne seine Thätigkeit geworden. Der Photograph dagegen, mag er immerhin mit großem Geschick bei Arrangement des Gegenstandes, bei Wahl des Standpunktes, bei Benutzung oder Berechnung der Licht stärke verfahren, führt mit seiner Thätigkeit immer nur die Möglichkeit des Bildes herbei; er bereitet die Entstehung des Bildes vor. vielleicht mit bewunderungswürdigem Raffine ment, aber gerade die Entstehung des Bildes geschieht ohne seine Mitwirkung. Bei aller vorher an den Tag gelegten Sorgfalt kann das Bild mißlingen, trotz großer Nachlässigkeit kann es vortrefflich aussallen. Der Kausalnexus zwischen dem Bilde und der Thätigkeit des Photographen ist beinahe stets zweifelhaft, selbst dann, wenn anscheinend alles den Erwartungen des Photographen gemäß erfolgt ist Der Grund, wegen dessen die photographische Ausnahme einen Schutz gegen Nachbildungen finden muß. besteht darin, daß ein berechtigtes und gegenwärtig sehr häufig betriebenes gewerbliches Unternehmen, gerichtet auf Hervorbringung und Verbreitung von treuen Abbildungen, durch die Nachbildung der Erzeugnisse des ersten Unternehmers in ungerechter Weise geschädigt wird, und daß zugleich die Thätigkeit des Photo graphen ihrer Natur nach sich der Thätigkeit des bildenden Künstlers vielfach nähert, so daß es gerechtfertigt ist. den Erzeugnissen der Photographie einen den Produkten der bildenden Künste analogen, aber geringeren Schutz gegen Nachbildung zu gewähren.« Auch Professor Bruno Meyer erklärt in einem Aufsatze »Der Schutz des Urheberrechts an der Photographie« (Bei träge zum Urheberrecht. Festgabe zum Kongreß von Dresden 1895. S. 116): »Die Photographie ist keine Kunst, sondern eine gewerbliche Technik, die allerdings manchmal zur Hervor bringung von Werken mit einer der künstlerischen ähnlichen Wirkung benutzt wird, dadurch aber in ihrer Natur nicht verändert wird. Entscheidend aber für die Berechtigung zum Schutze ist überall nicht der in dem »Urheber- einmal entstandene Gedanke, sondern immer nur die in Raum oder Zeit als Erzeugnis einer Technik hervorgetretene Gestaltung desselben. Es würde daher nur dann frei von Vorwurf sein. Photographien unter das Kunstschutzgesetz zu fassen, wenn man die Photographie für eine unbedingt und überall künstlerische Thätigkeit anerkennen wollte. Da dies nicht angeht und sich herausstcllt. daß auch bei der Verwertung dieser Technik in unbedingt nicht künstlerischer Weise und Absicht schutzbedürftige und schutzwürdige Erzeugnisse ent stehen. so ist das einzig Rationelle, die Erzeugnisse dieser Technik als solche unter Schutz zu stellen, gleichgiltig. ob sie künstlerische Wirkung haben sollen und haben oder nicht.« Die entgegengesetzte Ansicht sieht in der Sonne aller dings eine »glänzende Mitarbeiterin» skkonckn). findet jedoch 1139
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder