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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.11.1901
- Strukturtyp
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- 1901-11-04
- Erscheinungsdatum
- 04.11.1901
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- Deutsch
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8970 Nichtamtlicher Teil. 257, 4. November 1901. nach einem farbigen Bilderbuch als die besten anerkennen müssen. Bei dem heutigen Ruf nach einer Reformierung des Bilderbuchs können wir nicht unterlassen, darauf hinzuweisen, daß wir bereits vor etlichen Jahrzehnten die gleiche Be wegung erlebt haben, die sehr bedauernswerter Weise trotz großer Anstrengung mancher Herausgeber und seltener Opfer willigkeit manches Verlegers spurlos im Sande verlaufen ist. Die wahrhaft gesunden und idealen Bestrebungen Julius Lohmeyers, der in seiner lange erschienenen Jugendschrift »Deutsche Jugend« ganz Ausgezeichnetes geboten hat, ein Werk, an dem eine Reihe unserer besten Künstler und Schriftsteller mitwirkte, hatten keinen entsprechenden Wider hall in dem Herzen unsres Volkes gefunden. Und weshalb? Gewiß nicht aus Teilnahmlosigkeit derjenigen, für die dies köstliche Werk erschien, der Kinder, sondern aus Gleich giltigkeit der Erwachsenen, der Eltern und Erzieher. Diese Thatsache hat etwas ungemein Beschämendes und, im Hin blick auf den erneuten Kampfruf, wenig Ermutigendes. Hoffen wir, daß jetzt die Zeit gekommen ist, wo endlich in weiten und weitesten Kreisen der deutschen Nation die Er kenntnis ausdämmert von dem Wert des mehr oder weniger stark ausgebildeten künstlerischen Sehvermögens, wo die Worte Lichtwarks: »Im industriellen Wettkamps der Völker wird auf die Dauer die Nation am besten fahren, über deren Produkte zu Hause die größte Anzahl erzogener Augen richtet« volles Verständnis finden. So wollen wir denn auch hoffen, daß die Bedeutung des Bilderbuchs für die Erziehung des Kindes fernerhin eine bessere Würdigung finden möge. Wie wir schon gesagt haben, steht England mit seinen Bilderbüchern unter allen Kulturvölkern obenan. Ihm folgen Frankreich, Deutschland, Oesterreich, Holland, Dänemark, Norwegen und Schweden. Als der längst anerkannte und bedeutendste Meister des modernen Bilderbuches erscheint der phantasievolle Walter Crane, der über eine ebenso vollendete Form wie fein empfundene Farbe verfügt. Neben ihm ist der feinsinnige Randolph Caldecott und die liebenswürdige, wenn auch mitunter etwas süßliche Kate Greenaway zu nennen. Unter den Franzosen stehen Steinlens und Monvels Darbietungen obenan, der elftere ein Meister der Form, der andere ein Dichter der Farbe. Job macht sich neben beiden namentlich als Humorist geltend. Eine unverkennbare Stil verwandtschaft mit den englischen weisen die holländischen und skandinavischen Künstler auf, obgleich ihre Charakteristik naiver, ihre Farbe kräftiger ist und ihr Humor einen herz licheren Zug enthält. In Oesterreich macht sich besonders Lefler als hervorragender Jugendillustrator geltend. In der deutschen Gruppe heben sich neben Vertretern der älteren Richtung, wie Ludwig Richter, Oskar Pletsch und Wilhelm Busch, die ausschließlich Darstellungen in schwarzen Holz schnitten bieten, als Anhänger farbiger Darstellungsweise: Lothar Meggendorfer, Fedor Flinzer, Ernst Kreidolf und Theodor von Kramer hervor. Die Abteilung »Das Kind als Künstler« mit den drolligen und doch so bezeichnenden Kinderdarstellungen wird hauptsächlich für Pädagogen und Künstler von Interesse sein. Diese »Malereien« lassen erkennen, wie stark der Eindruck ist, den die nächste Umgebung auf die Vorstellungskraft des Kindes ausübt, und daß dessen Vorliebe sich namentlich für menschliche und Tierfiguren äußert. Angesichts so selbst bewußter Aeußerungen kindlichen Schaffensdranges drängt sich einem unwillkürlich der Gedanke auf, ob es nicht ratsam erschiene, daß unsere Pädagogen neben der Methode auch der Freiheit der Vorstellung und des Empfindens ein größeres Recht einräumten als bisher. Ernst Kiesling. Haftpflicht der Tagespreise nach bürgerlichem Recht. Während bisher nur das Strafgesetzbuch der Tagespresse bei der Ausübung ihrer Kritik hindernd im Wege stand, ist seit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches auch dieses als Schranke derselben in Betracht gekommen, und neuestens scheint man geneigt zu sein, einer unbequemen und offenen Kritik der Presse durch Anhängigmachen von Cioilklagen entgegenzutreten, die auf das Bürgerliche Gesetzbuch gestützt werden. Es handelt sich hierbei um eine für die gesamte Presse äußerst wichtige Angelegenheit; vor allem kommt hier bei natürlich die Finanzpresse in Betracht, des weiteren aber auch die übrige Fachpresse, und am letzten Ende wird die Bedeutung der Angelegenheit für die politische Presse eben falls nicht bestritten werden können. Allerdings scheint man sich in dieser Hinsicht seitens der Presse mehrfach Befürchtungen hinzugeben, die nach Lage der Gesetzgebung nicht als berechtigt oder doch zum mindesten als sehr übertrieben bezeichnet werden müssen. Nach § 824 hat derjenige, der der Wahrheit zuwider eine Thatsache be hauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Lfledit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Er werb oder Fortkommen herbeizuführen, dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kannte, aber kennen mußte. Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitleilenden unbekannt ist, wird aber dieser nicht zum Schadenersatz ver pflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat. Es ist nun die Besorgnis ausgesprochen worden, daß die Rechtsprechung bei der Anwendung dieser Vorschrift und insbesondere bei der Auslegung des die Schadenersatzpflicht verneinenden zweiten Absatzes nicht so weit gehen werde, wie es einmal im Hinblick auf das Bedürfnis der Presse, sodann aber mit Rücksicht auf die Auffassung des viel- umstrittenen Begriffs der berechtigten Interessen im Sinne des Z 193 des deutschen Strafgesetzbuchs als geboten er scheint, und man hat auch da und dort die Ansicht geäußert, daß es für die Dauer nicht zu vermeiden sein werde, dem § 824 einen Zusatz zu geben, der den besonderen Verhält nissen der Presse Rechnung trägt. Hieran wird nun wohl im Ernst um so weniger gedacht werden können, als doch gewichtigste Bedenken einer solchen Ausnahmevorschrift zu gunsten der Presse entgegenstehen. Wenn 8 824 in richtiger Weise ausgelegt und angewendet wird, so lassen sich kaum praktische Fälle denken, in welchen der Redakteur oder Verleger, der in gutem Glauben eine ihm gewordene Mitteilung veröffentlicht hat, zum Ersätze des Schadens verurteilt werden könnte, der einem Dritten daraus angeblich erwachsen ist. Gewiß, die Verhältnisse im Preß- gewerbe bringen es mit sich, daß auch Mitteilungen geschäft lichen Inhalts veröffentlicht werden, die in dem Zeitpunkte ihrer Veröffentlichung den Thatsachen nicht vollkommen ent sprechen, also unwahr sind; allein 8 824 Absatz 1 dehnt die Schadenersatzpflicht durchaus nicht auf alle unwahren Ver öffentlichungen aus, sondern nur auf solche, deren Unwahr heit der für die Veröffentlichung Verantwortliche entweder kannte oder doch kennen mußte. Das »Kennen müssen« ist nun — darüber kann ausweislich der gemachten Erfahrungen ein Zweifel nicht obwalten — ein überaus elastischer Begriff, und irrige Anwendungen desselben auf den Einzelfall sind bei den besonderen Entstehungs bedingungen einer periodischen Druckschrift um so eher mög lich, als der unter dem Einfluß des Lost lwo si-Ao propter üoo häufig stehende Richter mit den Verhältnissen des Preß- gewerbes im allgemeinen nicht besonders vertraut ist. Trotz-
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