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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.11.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-11-04
- Erscheinungsdatum
- 04.11.1901
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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Börsenblatt s. d. deutschen Buchhmwsfl Nichtamtlicher Teil. 8971 dem dürfte schwerlich zu befürchten sein, daß sich eine rigorose Rechtsprechung in dieser Hinsicht entwickelt, denn die Richter, die doch ebenfalls an dem Leben und Treiben des volkswirt schaftlichen Körpers beteiligt sind, wissen ganz genau, daß es weder dem Redakteur, noch dem Verleger einer Zeitung stets möglich ist, die Unrichtigkeit einer geschäftlichen Mitteilung festzustellen, auch dann nicht, wenn er sich die größte Mühe in dieser Beziehung giebt. Zu einer Beseitigung der vorhandenen Besorgnis dürfte aber weiter der zweite Absatz des Z 824 dienen, wenn — diese Voraussetzung muß allerdings gemacht werden — die Rechtsprechung anerkennt, daß die Presse die Pflicht hat, auf die Vorgänge bei geschäftlichen Unternehmungen aufmerksam zu machen, und daß ihr insoweit ein berechtigtes Interesse nicht abgesprochen werden kann. In der strafrechtlichen Rechts übung hat man bekanntlich der Presse ein Recht zu der Rüge von Mißständen im allgemeinen nicht zuerkannt, sondern ist der Ansicht, daß nur unter gewissen Umständen, also beispiels weise bei dem Vorhandensein einer näheren Beziehung zwischen dem betreffenden Blatte und einer Personengruppe, ein berechtigtes Interesse anzunehmen ist. Würde auch nur diese engere Auslegung bei der Anwendung des § 824 des Bürgerlichen Gesetzbuchs platzgreifen, so wäre gleichwohl in der Hauptsache für die Presse wenig zu befürchten. Es wird doch wohl nicht zu bestreiten sein, daß z. B. die Handels und Finanzpresse das Interesse daran hat, ihren Leserkreis von allen Vorgängen rechtzeitig zu unterrichten, die sich auf finanzielle oder industrielle Unternehmungen beziehen, und es ist wenig wahrscheinlich, daß die Rechtsübung sich hierbei rigoros zeigen wird. Ein berechtigtes Interesse hat demgemäß ein Fachblatt für die Konfektionsbranche, wenn es in gutem Glauben mil teilt, daß eine Tuchfabrik in Zahlungsschwierigkeiten geraten sei; ein berechtigtes Interesse steht einem Blatt für Cement- industrie zur Seite, wenn es in gutem Glauben berichtet, daß eine Fabrik wegen Mangels an Aufträgen den Betrieb habe einstellen müssen. Legt man das Gesetz in diesem Sinne aus, so wird also auch unter dem Gesichtspunkte des Z 824 des Bürger lichen Gesetzbuches für die Presse eine Verhinderung in der Ausübung der freien Kritik nicht zu befürchten sein, ohne welche diese nicht imstande wäre, die wichtige Aufgabe zu erfüllen, die ihr auf geschäftlichem Gebiete obliegt. Wie dringend es aber geboten erscheint, alles zu vermeiden, was ihr diese Aufgabe erschweren könnte, haben die geschäftlichen Ereignisse dieses Jahrs mit aller Klarheit gezeigt. Kleine Mitteilungen. Freisprechung von der Anklage wegen Vergehens gegen das Postgesetz. — Der National-Zeitung entnehmen wir folgenden Bericht über eine Verhandlung vom 80. v. M. vor der 8. Strafkammer des Landgerichts I zu Berlin. Die Anklage richtete sich gegen den Redakteur und Verleger der Zeitschrift für die Inter essen des Schreibwarenhandels, Herrn Or. Heinrich Hirschberg, und zwei Spediteure in Köln und Dresden, die durch den Rechtsanwalt Äslargoninski vertreten waren. Die Beförderung der Zeitschrift ar^ Kreuzbandsendungen vollständig zurecht, versah diese mit den Adressen und Frankaturen und machte aus diesen sämtlichen, für eine Stadt bestimmten Kreuzbandsendungcn ein Kollo, das er Ein Hamburger Kaufmann, der sich vergewissern wollte, ob er damit nicht gegen das Postregal verstoße, hatte auf eine An- auf den Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1899 gestützt, in Drucksachen und Warenproben, die mit einer Aufschrift bestimmter Empfänger versehen sind, dürfen vom 1. April 1900 an nicht mehr betrieben werden.» das Verfahren der Angeklagten als verletzt und beantragte je 30 ^ Geldstrafe. Rechtsanwalt Margoninski beantragte dagegen nicht nur die ^ Freisprechung der Angeklagten, sondern Angeklagte habe die Post gar nicht übergangen; er habe eine un politische Zeitung, die dem Postregal nicht unterliege, durch die Post befördert; nirgends stehe geschrieben, daß er dazu den Post briefkasten an seinem Wohnsitz benutzen müsse und den Postbries- kasten am Wohnsitz der Empfänger nickt benutzen dürfe. Zweifel los handle es sich hier nicht um eine »Anstalt zur gewerbsmäßigen Beförderung von Briefen», sondern auf der einen Seite um einen der anderen um das Spediteurgcwerbe. Der Gerichtshof schloß sich diesen Ausführungen an. Was das Gesetz unter -Anstalten» verstehe, sei ganz klar; es seien damit dauernde Einrichtungen, zu bestimmten, dauernden Zwecken gemeint, die dem Publikum zugänglich sein müssen. Die Anstalten, die das Gesetz treffen wollte, seien die damals bestehenden, die unterdrückt werden sollten. Das ergebe sich aus der Entstehungs geschichte und aus der Fassung des Artikels 3. Danach sei klar, daß ein derartiges Beförderungsverfahren, wie es hier in Frage stehe, nicht unterdrückt werden sollte. Der Gerichtshof sprach die An geklagten frei und legte die Kosten, einschließlich der den An geklagten entstandenen Kosten der Verteidigung der Staatskasse zur Last. Lehrmittelverzeichnis für den Zeichenunterricht in preußischen Schulen. — Das Centralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen, Oktoberheft 1901, giebt folgen den Ministerialerlaß bekannt: Mit Bezug auf die im Centralblatt für die gesamte Unter richtsverwaltung in Preußen, Jahrgang 1901 Seite 389 abge druckte Bekanntmachung vom 24. April d. I —11. IV. 1106 —*) wird hierdurch zur Kenntnis gebracht, daß die Kunstanstalt von Paul Schahl in Berlin, Neanderstraße 16, ermächtigt worden ist, das jetzt erschienene Hcst 2 des Lehrmittelverzeichnisses für den Zeichenunterricht zum Preise von 1 für das Stück ab zugeben. Berlin, den 8. August 1901. Der Minister der geistlichen rc. Angelegenheiten. In Vertretung: (gez.) Wever. Künstlerischer Wandschmuck für Schule und Haus. — Von K. Schimmelpfeng's Buch- und Kunsthandlung in Mül heim a/Ruhr erfahren wir, daß vom 20. bis 30. November im Saale des Hotels -Zulast- in Mülheim a/Ruhr obengenannte Künstler-Steinzeichnungen zur Ausstellung gelangen werden. Rudolf Mossesche Erziehungsanstalt. — Die seit sechs Jahren in Wilmersdorf bei Berlin bestehende Rudolf Mossesche Erziehungsanstalt für Knaben und Mädchen aus gebildeten Familien im Alter von sechs bis sechzehn Jahren, über die hier schon mehrmals berichtet worden ist, hat soeben ihren dritten (die beiden Jahre vom 1. April 1899 bis 31. März 1901 umfassenden) Bericht veröffentlicht. Sie wies zu Beginn des *) Vgl. Börsenblatt Nr 128 vom 5. Juni 1901. 1179'
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