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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.11.1901
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- Ausgabe
- Band
- 1901-11-05
- Erscheinungsdatum
- 05.11.1901
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- Deutsch
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Börsenvmtt s. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 9015 Noch einmal die unbestellten Zusendungen. Von R. L. Prager. (Vgl. Nr. 210, 225, 237 d. Bl.) In meinem, in diesem Blatte abgedruckten Aufsatze über die unbestellten Zusendungen habe ich mich bereits mit der Auffassung des Herrn I)r. Josef auseinandergesetzt und habe nachzuweisen versucht, daß seine Ansicht eine zu scharfe und deshalb schartige sei. In Nr. 19 der Juristenzeitung (ab gedruckt im Börsenblatt 1901 Nr. 237) tritt Privatdozent Herr vr. Ludwig Beer der scharfen Auffassung des Herrn vr. Josef ebenfalls entgegen, aber aus ganz anderen Gründen als ich, und kommt dabei zu einem Ergebnis, das für den Absender unbestellter Zusendungen wesentlich günstiger ist als die Josefsche Auffassung, aber auch wesentlich günstiger als die meinige. Da ich die Beweisführung des Herrn vr. Beer keineswegs für zutreffend erachte, diese dagegen geeignet ist, den Sortimenter in eine Vertrauensseligkeit ein zulullen, aus der es ein recht peinliches Erwachen geben würde, so ^gestatte ich mir, die Auseinandersetzungen des Herrn vr. Beer einer Prüfung zu unterziehen. Herr vr. Beer giebt zu, daß in der Zusendung un bestellter Waren eine Verkaufsofferte liegt, fügt aber hinzu, daß auch ein Antrag darin liege, den zugeschickten Gegen stand, falls er nicht gekauft wird, zurückzusenden oder doch bis zur Abholung aufzubewahren. Man kann dies getrost zugeben, also daß eine Verwahrungsofferte neben der Ver kaufsofferte gestellt sei, ohne hieraus den Schluß zu ziehen, den Herr vr. Beer gezogen hat. Denn eine Verwahrungs- osferte bindet den, an den sie gerichtet ist, ehe er seine Zu stimmung gegeben hat, ebenso wenig wie eine Verkaufs offerte. Daß eine solche Annahme des Antrags in der formlosen Annahme der Waren liege, kann man doch kaum im Ernste annehmen, abgesehen davon, daß der Acceptant doch nur dann gebunden wäre, wenn er selbst dem Boten oder dem Briefträger die Sendung abgenommen hätte. Nie mals also, wenn ein Familienmitglied oder ein Angestellter des Adressaten die Ware abnimmt, denn das hieße, den Adressaten verpflichten, seine Leute auf eine Art zu in struieren, wie sie sich bei eintreffeuden Sendungen zu ver halten hätten, die praktisch gar nicht durchzuführen ist, und endlich die Auferlegung der Verpflichtung, für jeden Fehler dieser Angestellten einzustehen. Aber ich leugne auch ent schieden, daß die Annahme durch den Adressaten diesen bindet. Bei einem unverbindlichen Antrag ist der, dem der Antrag gestellt wird, vollständig frei, ob er sich überhaupt und wann er sich erklären will. Es wäre eine Ungeheuerlichkeit, dem Adressaten, dem gesetzlich gar keine Pflicht obliegt, für un bestellte Zusendungen aufzukommen oder Annahme oder Nicht annahme zu erklären, bei zufälliger Selbstaunahme der un bestellten Ware die Pflicht aufzuerlegen, sich nunmehr so fort zu erklären, ob er die Annahme genehmigt oder nicht. Es wäre die Auferlegung einer solchen Rechtspslicht auch mit unserer Anschauung vom Schutz des Schwachen unvereinbar, da man den Offerenten, dem man wenigstens in Bezug auf seinen Geschäftsbetrieb Rechtskenntnis zutrauen muß, gegenüber dem Oblaten in Vorteil setzt. Ebensowenig kann man bei einer vollständig klaren Rechtslage einem Einzelnen ooutrs. jus seriptum »die Verpflichtung auferlegen, die Un bequemlichkeiten auf sich zu nehmen, die überhaupt erst einen beweglichen Geschäftsverkehr ermöglichen und dem Vertrauen Rechnung zu tragen, das seine Mitbürger berechtigter Weise in seine Mitwirkung setzen«. Das kann man meines Er achtens nur, wenn ein Gesetz dies ausspricht, nicht aber, wenn das Gesetz gerade das Gegenteil bestimmt. »So ist Treu und Glauben in Rücksicht auf unsere heutigen Verkehrsver hältnisse zu verstehen«, fährt Herr vr. Beer fort. Es ist des öfteren schon darauf hingewiesen worden, daß »Treu und Glauben« des Bürgerlichen Gesetzbuches noch manche Verwirrung anrichten werden; ein Beispiel davon haben wir vor Augen. Gegenüber dem klaren Wortlaut des Gesetzes (siehe meinen Aufsatz in Nr. 225 d. Bl.) soll »Treu und Glauben« eine Verpflichtung zum Gegenteil auferlegen! Es kommt aber noch etwas anderes hinzu, was die Ansicht des Herrn vr. Beer unhaltbar erscheinen läßt. H 688 u. ff. B.G.-B. spricht gar nicht von einem Verwahrungs- antrage, sondern von einem Verwahrungsvertrage. »Der Verwahrungsvertrag«, sagt Reatz an der betreffenden Stelle, »ist ein im wirtschaftlichen Leben unentbehrlicher Vertrag. Wer veranlaßt ist, auf längere oder kürzere Zeit sich von seinem Wohnort zu entfernen, wird die Vorsicht gebrauchen, seine wertvollen, dem Diebesgriff ausgesetzten Sachen, wie Geld, Wertpapiere u. dergl. einem Freunde oder Geschästs- manne zur Aufbewahrung zu übergeben.« Es geht schon daraus hervor, daß der Verwahrungsvertrag eine Hinter legung, ein Depositum ist, dessen Schließung ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen beiden Kontrahenten voraus setzt, das also zu der formlosen Zusendung unbestellter Waren geradezu einen Gegensatz bildet. Während die Zusendung unbestellter Waren dem Empfänger Annahme oder Zurück weisung vollständig freistellt, weist ein Verwahrungsvertrag geradezu darauf hin, sich vorher zu vergewissern, ob der, dem die Verwahrung anvertraut werden soll, seiner Lebenslage und Zuverlässigkeit nach, hinsichtlich seiner Räume u. s. w. sich für diese Vertrauensstellung eignet. Liest man die Z 688— 700 B.G.-B. durch und prüft sie, ob sic auf die Zusendung unbestellter Waren paffen, so wird fast kein Paragraph sich dafür eignen. Deshalb scheint mir eine allgemeine Anwen dung dieser Paragraphen aus den besprochenen Fall durchaus unangemessen. Herr vr. Beer beruft sich auf Entscheidungen des Reichsgerichts, XI, S. 39, und Rehbein, Entscheidungen des Obertribunals sllj, S. 660. In der Entscheidung des Reichs gerichts handelt es sich um einen Kauf nach Probe, der ein ganz anderes Rechtsgeschäft ist als eine Zusendung un bestellter Waren; in der Entscheidung des Obertribunals handelt es sich allerdings um die Zusendung unbestellter Cigarren, zu deren Zahlung der Empfänger verurteilt wurde, weil »er den Beweis nicht angetreten, geschweige denn geführt habe, daß die Cigarren durch einen unabwendbaren Zufall ohne irgend eine Schuld von seiner Seite verloren gegangen sind, und daher für den Wert der Cigarren der Klägerin auf zukommen verpflichtet sei«. Es geht aber aus dem Erkenntnis hervor, daß Verklagter die Cigarren dem von der Klägerin mit ihrer Abholung Beauftragten mit dem Vorgeben vorenthalten hat, daß er darüber den Vorprozeß, der damals noch schwebte, entscheiden lassen wolle. Dies hat wesentlich den Anlaß ge geben, die Cigarren als ein Depositum, den Vertrag als einen Verwahrungsvertrag erscheinen zu lassen, ist also für eine Beurteilung im allgemeinen nicht brauchbar. Inter essant ist, daß unter derselben Nummer, unter o) S. 665, das Obertribunal den Verwahrungsvertrag dahin definiert, daß ein solcher nach Z 9, I, 14 vorhanden ist, »wenn jemandem eine Sache unter der Verbindlichkeit übergeben worden, daß er sie aufbehalten und künftig zurückgeben solle«, was wohl klärlich zeigt, daß die formlose Annahme unverlangter Zu sendungen generell unmöglich einen Verwahrungsvertrag entstehen lassen kann. »Wird damit dem Empfänger eine besondere Last auf gebürdet?« fragt Herr vr. Beer. Das wird einmal von der Anschauung des Einzelnen abhängen, was er für eine Last hält, dann aber auch, wie oft Jemand in die Lage gesetzt wird, eine solche Last auf sich zu nehmen. Wenn Herrn vr. Beer auf einmal 20 Hundertstel Kisten Cigarren und 20 Bücherpakete ins Haus geschickt werden, wird er oiel- 1185»
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