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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.11.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-11-09
- Erscheinungsdatum
- 09.11.1901
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19011109
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Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 9218 einbart ist, gilt eine Kreditgewährung bis zur Oster messe des nächsten Jahres als angemessen und handels üblich. Von dem königlichen Amtsgericht in Breslau ist ein Gutachten eingefordert worden, ob ein genau bezeichneter Verlagsbuchhändler in Breslau nur seinen persönlichen Wohnsitz habe oder ob anzunehmen sei, daß er zugleich auch eine gewerbliche Niederlassung in Breslau besitze. Es wurde das nachstehende Gutachten abgesandt: Als Sitz der Verlagsbuchhandlung des Herrn 8. bl. ist, wie aus dem uns überwiesenen Material hervorgeht, unbedingt die Stadt Breslau anzusehen. Hier befindet sich der Mittelpunkt seiner geschäftlichen Thätigkeit, von hier werden die Beziehungen der Firma zu den Autoren und Sortimentsbuchhandlungen geleitet. Daran ändert nichts, daß Herr bl. bl. eine Auslieferung seines Verlages in Leipzig wie sehr viele andere Verleger unterhält. Von dem königlichen Landgericht I Berlin, 18. Kammer für Handelssachen wurden wir in einem Sonderfalle ersucht, Sachverständige zu bezeichnen, die auf dem Gebiete des Antiquariats- und des Kolportagcbuchhandels besonders er fahren wären, vom Präsidenten des königlichen Landgerichts I zu Berlin um Vorschläge zur Besetzung der durch den Tod des Herrn Hermann Hoefer frei gewordenen Stelle eines gerichtlichen Sachverständigen für Verlagsangelegenheiten. Beiden Gesuchen ist in geeigneter Weise entsprochen worden. Meine Herren! Die letzte Hauptversammlung hatte auf Anregung des Herr» Emil Felder einen Beschluß ge faßt: »Der Vorstand der Korporation der Berliner Buch händler wolle unter Anwendung der ihm geeignet erscheinenden Mittel den Versuch machen, die auf dem Buchhandel lastende Einrichtung der sogenannten Pflicht-Exemplare zu beseitigen.» Behufs Ausführung dieses Beschlusses hatte der Vor stand eine Bittschrift ausgearbeitet mit der Absicht, solche dem preußischen Abgeordnetenhause einzureichen. Da trat ein unerwarteter Zwischenfall ein, der uns veranlaßte, uns nicht an das Abgeordnetenhaus, sondern an den deutschen Reichstag zu wenden. Ein Mitglied dieses hohen Hauses teilte nämlich dem Vorstande mit, daß es beabsichtige, bei Gelegenheit der Beratung des Reichsgesetzes über das Ver lagsrecht einen Zusatzantrag bezüglich Abschaffung der un entgeltlich zu liefernden Pflichtexemplare einzubringen. Die Aussichten für einen derartigen Antrag seien günstig, nur sei es dringend nötig, daß der Buchhandel nicht länger wie seit Jahren schweige, sondern seine Stimme möglichst ein dringlich erhebe. Diese Mitteilung gab uns die Veranlassung, nicht nur die Bittschrift nach einigen entsprechenden Aende- rungen dem Reichstage einzureichen, sondern auch uns an die Vorstände des Börsenvereins und der Verlegerkammer zu wenden mit dem Ersuchen, gleichfalls Eingaben wegen Ab schaffung der Pflichtexemplare an den Reichstag zu senden. Der Vorstand war sich darüber klar, daß der preußische Landtag an und für sich eine geeignetere Stelle behufs Ab schaffung der uns bedrückenden Lasten gewesen sein würde; aber er sagte sich auch, daß eine Bittschrift an das preußische Abgeordnetenhaus, wenn sie nicht etwa bei Gelegenheit anderweitiger Aenderungen des Preßgesetzes eingebracht werden würde, sehr wenig Aussichten auf Erfolg hätte. Dem Vorwurfe, daß die Aufhebung der Pflichtexemplare nicht in ein Gesetz über das Verlagsrecht hineingehöre, haben wir mit sehr großer Ruhe entgegengesehen. Wenn nur in der Sache ein günstiges Ziel erreicht worden wäre, so würde uns der kleine Schönheitsfehler im Gesetz sehr wenig Kummer bereitet haben. Endlich sagten wir uns, daß allein AchtundsichzW-r Jahrgang in dem Umstande, daß im Reichstage die Frage der Pflichtexemplare von neuem aufgerollt werde, für unsere gute Sache eine Propaganda zur Geltung kommt, die schließlich — wenn auch erst in längerer Frist — zum Siege führen muß. Wie Ihnen bekannt sein dürfte, ist es nicht gelungen, die Abschaffung der Pflichtexemplare in das Gesetz über das Verlagsrecht hineinzubekommen. Dagegen hat der Reichstag einen Beschluß gefaßt, »den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, seine Vermittelung bei den Landesregierungen dahin eintreten zu lassen, daß, soweit die Abgabe von Pflichtexemplaren an Bibliotheken landesgesetzlich vorgeschrieben ist, eine angemessene Ent schädigung der Verleger wertvoller Veröffentlichungen her beigeführt werde». Der Vorstand ist der Meinung, daß durch seine Schritte bei dem Reichstage keineswegs ausgeschlossen ist, von neuem sich an die Landtage zu wenden, daß — im Gegenteil durch die Beratungen und Beschlüsse des Reichstages der Boden für etwaige an den Landtag zu richtende Eingaben vor bereitet worden ist. Allerdings muß zunächst abgewartet werden, welche Maßregeln der Reichskanzler auf das Gesuch des Reichstrages treffen wird. Wie im vergangenen Geschäftsjahre der Gesetzentwurf über das Urheberrecht Ihren Vorstand und Hauptausschuß stark in Anspruch genommen hat, so hat im laufenden Ge schäftsjahr der Gesetzentwurf über das Verlagsrecht uns viel fach beschäftigt. Hauptausschuß und Vorstand haben sich geeinigt, die Wünsche der Korporation in einer Denkschrift zum Ausdruck zu bringen, die im November v. I. zur Ver teilung an die Mitglieder des Bundesrats und des Reichs tags gelangte. Leider müssen wir seststellen, daß bei der endgiltigen Gestaltung des Gesetzes über das Verlagsrecht die von uns vorgetragenen Wünsche eine sehr geringe Beachtung gefunden haben, während unsere Abänderungsvorschläge zum Gesetze über das Urheberrecht zum großen Teil berücksichtigt worden sind. Glücklicherweise ist die Vertragsfreiheit nicht — wie dies von einflußreicher Seite beantragt worden war — angetastet worden. Es wird in Zukunst mehr, als dies unter der früheren Gesetzgebung erforderlich war, im Verkehr zwischen Schriftsteller und Verleger die sorgfältige Festlegung der Bedingungen in einem Verlagsvertrage nötig sein, da in Zukunft bei dem Fehlen eines solchen Vertrages die Gesetz gebung sich für den Buchhandel ungünstiger stellt. Aus der Tagespresse ersahen wir, daß anfangs dieses Jahres von dem damaligen Staatssekretär des Reichspostamts Herrn v. Podbielski eine Konferenz von höheren Post beamten und Vertretern industrieller und kaufmännischer Vereine einberusen worden ist, um über Reformen im Post wesen zu beraten. Ein Vertreter des deutschen Buchhandels war zu diesen Beratungen nicht hinzugezogen worden. Diese Vernachlässigung unseres Standes hat uns bewogen, uns an den Vorstand des Börsenvereins mit dem Ersuchen zu wenden, er möge veranlassen, daß in Zukunft bei ähnlichen Ver anstaltungen auch Vertreter des Buchhandels berufen werden möchten. Dieser Aufforderung hat der Vorstand des Börsen vereins entsprochen, und er hat auch einen zusagenden Be scheid erhalten. Auch in einer anderen Sache haben wir geglaubt, den Buchhandel den Behörden gegenüber in Erinnerung bringen zu müssen. Das Ministerium für Handel und Gewerbe plant bekanntlich eine Umwandlung des Kollegiums der Nettesten der Kaufmannschaft zu Berlin in eine Handelskammer, und es verlautete, daß der Herr Handelsminister Vertreter der ISIS
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