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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.11.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-11-15
- Erscheinungsdatum
- 15.11.1901
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19011115
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190111154
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Börsenvratt s. d. deutschen Buchhandel Nichtamtlicher Teil. 94 17 schriften künftig im großen und ganzen (einzelne Teile in den besonderen Fällen der §§ 19—22, § 23 des Urheberrechts gesetzes ausgenommen) nichts mehr abgedruckt werden durch andere Zeitschriften, Zeitungen, Buch- und Broschürenverlage, es sei denn vorher im Vertrags wege der Wiederabdruck ausdrücklich bewilligt. Auch hier gilt in erster Linie die Regel, daß der Verfasser des abzu druckenden Zeitschriftbeitrages um die Erlaubnis zum Abdruck angegangen werden muß. Der Herausgeber und der Verleger der Zeitschrift kommt nach Z 4 des Urheberrechtsgesetzes erst in zweiter Linie in Betracht. Sie sind an dem Wieder abdruck mit interessiert, da es sich um ein von ihnen bereits veröffentlichtes Geisteswerk handelt, bei dessen Weiterveröffent lichung auch der Herausgeber event. der Verleger das Recht hat, die Angabe der Quelle zu verlangen. Wir sehen von dem Fall, daß der Zeitschriftverleger sich das ausschließliche Vervielfältigungsrecht in seiner Zeitschrift nach § 42 des Ver lagsrechtsgesetzes, Abs. 2, hat abtreten lassen, der Kürze halber hier ab. In diesem Falle wird der Urheber erst nach einem Jahre nach dem Erscheinungsjahr wieder verfügungsberechtigt. Er kann daher in solchen Fällen ohne den Verleger einen Abdruck Dritten nicht bewilligen. Auf der anderen Seite hat aber auch sein Verleger nur ein Recht auf ausschließliche Veröffentlichung und Verbreitung des Artikels in seiner Zeitschrift erhalten. Es kann daher auch letzterer ohne den Verfasser den Abdruck der Arbeit in anderen Zeitschriften, Zeitungen nicht bewilligen. Er würde ja damit die Grenze seiner Machtsphäre überschreiten und sich ein Recht anmaßen, das dem Urheber zukommt, dessen Ausübung aber durch die Gewährung eines ausschließlichen Vervielfältigungsrechtes lediglich an den ersten Druckveranstalter gehemmt ist. Die Pflicht zur Quellenangabe gründet sich jedenfalls in den Fällen, wo Abdrucke von geschütztem Zeitschriftinhalt in Frage stehen, auf die zwischen dem Verfasser, dem Heraus geber bezw. Verleger des Zeitschriftbeitrages und dem um Abdruck nachsuchenden Dritten getroffene besondere Verein barung. Schreibt diese Quellenangabe nicht vor, so kann der weitere Abdruck ohne solche erfolgen. Verfasser und früherer Verleger haben alsdann auf dieses Recht stillschweigend ver zichtet. Wird die »Quelle«, da wo sie auf Grund einer ge troffenen »Vereinbarung« bei Zeitschrift- oder Zeitungs- Entnahmen (z. B. von wissenschaftlichem, technischem, unter haltendem Zeitungsstoff) anzugeben war, beim Abdruck nicht angegeben, so tritt zwar eine Bestrafung aus Z 44 des Urheberrechtsgesetzes nicht ein, aber der Abdrucksveranstalter handelt gegen die vom Berechtigten ausdrücklich vorgeschriebene Art der Veröffentlichung, somit vertragswidrig; er kann des halb eventuell aus der Unterlassung der Quellenangabe dem Verleger oder Verfasser schadensersatzpflichtig oder wegen un lauteren Wettbewerbes verantwortlich werden, da er den ihm bewilligten Abdruck als seinen eigenen Originalartikel ausgiebt. ltl. Wo ist beim Abdruck aus selbständig veröffentlichten Werken oder aus Zeitungen und Zeitschriften (soweit geschützte Beiträge in Betracht kommen) noch Quellenangabe gesetzlich vorgeschrieben und erforderlich? Antwort: Die ZZ 19—23 des neuen Urheberrechtsgesetzes sehen noch eine Reihe von Abdrucksfreiheilen vor, ohne Rücksicht darauf zu nehmen, in welcher Gestalt und Form die Veröffentlichung erfolgt ist. Diese Abdrucksfreiheiten (Citate, Entlehnungen, Einzel- oder Theilaufnahmen) sind indes nur unter der Voraussetzung zu gelassen, daß stets deutliche Angabe der Quelle des Werkes erfolgt, dem sie entnommen sind (§25 des Urheberrechts gesetzes). Geschieht dies nicht, dann ist auf Antrag der Ver letzten (Urhebers und Herausgebers event. Verlegers) gleichfalls die Strafbestimmung des § 44 des Urheberrechtsgesetzes in jedem einzelnen Fall der Zuwiderhandlung anwendbar. Außer dem ist hier der freie Abdruck nur in beschränkter Weise zugelassen und meist noch von besonderen Vorbedingungen abhängig; sonst liegt unerlaubte Vervielfältigung vor. Unter der Voraussetzung deutlicher Quellenangabe und unveränderter Wiedergabe im Original oder in einer Uebersetzung kann man abdrucken und in irgend welcher Form der Vervielfältigung wiedergeben: 1 einzelne Stellen oder kleinere Teile aus einem bereits veröffentlichten Schriftwerke (einerlei in welcher Form es erschienen ist) oder aus einem veröffentlichten Vor trag oder einer Rede in einer selbständigen »litte - rarischen Arbeit«; 2. kleinere veröffentlichte Aufsätze oder Gedichte jeden Umfanges als einzelne in der Vervielfältigung einer selbständigen »wissenschaftlichen Arbeit«; 3. einzelne veröffentlichte Gedichte in einem »Sammel werk« dieser Art, das zur Benutzung bei Gesangs vorträgen bestimmt ist; 4. einzelne veröffentlichte kleinere Aufsätze, Gedichte oder Teile irgend eines Schriftwerkes in einem »Sammel werk« dieser Art, das für Kirchen-, Schul-, Unter richts- oder eigenartige litterarische Zwecke bestimmt ist. Im letzteren Falle ist außer der Quellenangabe auch die persönliche Einwilligung des Verfassers erforderlich (Textänderungen sind hier zulässig, siehe §24 des Urheberrechtsgesetzes); 5. einzelne veröffentlichte kleinere Gedichte oder kleinere Teile einer Dichtung als Text in einem »Tonkunst werk«, wenn nicht die Dichtungen speziell zur Kom position bestimmt sind oder als Couplets, Melvdramen- texte rc. sich erweisen; 6. einzelne Stellen aus veröffentlichten Tonkunstwerken in einer anderen selbständigen »literarischen Ar beit« zwecks Anführung (Citates); 7. kleinere veröffentlichte Kompositionen in einer selbst ständigen »wissenschaftlichen Arbeit« (Uebertra- gungen in andere Tonarten, Stimmlagen, Jnstrumen- taleinrichtungen sind hier zulässig, § 24); 8. kleinere veröffentlichte Kompositionen in einem »Sam melwerk« dieser Art, das für den Schulunterricht mit Ausnahme der Musikschulen bestimmt ist. Nur mit Quellenangabe frei reproduzierbar sind ferner: 9. einzelne veröffentlichte Musikstücke auf instrumen tale Bestandteile, wie Scheiben, Platten, Walzen, Bänder rc., die zur mechanischen musikalischen Wieder gabe dienen. Sind diese Bestandteile auswechselbar, so ist die Wiedergabe auf ihnen außer der Quellen angabe noch von der besonderen Bedingung abhängig, daß jene Bestandteile für Instrumente nicht Verwen dung finden, die das Musikstück nach Art eines per sönlichen Vortrages (ausübender Musiker, Sänger) wiedergeben (siehe § 22 des Urheberrechtsgesetzes); 1V. einzelne veröffentlichte Abbildungen aus einem Jllu- strationswerke zur Erläuterung des Inhaltes eines Schriftwerkes. Die Quellenangabepflicht ist in allen zehn Fällen eine un bedingte. Die Angabe des Verfassers bezw. Komponisten bildet einen Bestandteil der Quellenangabe auch hier, soweit er bekannt oder auf der Quelle, die benutzt wird, bezeichnet ist. Für die in §§16 und 17 des Urheberrechtsgesetzes für abdrucksfrei erklärten Gesetze, Gesetzbücher, Verordnungen, amtlichen Erlasse, Entscheidungen, amtlichen Schriften, ge haltenen Vorträge und Reden ist eine Quellenangabepflicht gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Pflicht zur Quellenangabe entfällt, sobald es sich um nicht mehr gegen Vervielfältigung geschützte Werke handelt, d. h. mit Ablauf der Schutzfrist. 1242
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