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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.11.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-11-15
- Erscheinungsdatum
- 15.11.1901
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19011115
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190111154
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19011115
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- Public Domain Mark 1.0
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scheine täglich mtt Ausnahme der Sonn- ,md Feiertage und wird nur an Buch händler abgegeben. — JahrcspreiS für Mitglieder der BiirfenbercinS ein Exemplar io für Nichtmitgliedcr 20 X. — Beilagen werden nicht angenommen. Börsenblatt für den Anzeigen: die breigespalten« Petitzelle odti deren Raum 20 Pfg., nichtbuchyändlerische Anzeigen SO Pfg.; Mitglieder des Börsen- Vereins zahlen für eigene Anzeigen lO Psg., ebenso Buchhandlungsgehilfcn für St«ll» gesuche. Rabatt wird nicht gewährt. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des BSrsenvereinS der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. 267. Leipzig, Freitag den 15. November. 1901. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Der Vorstand des Börsenvereins hat den Ausschuß für das Börsenblatt beauftragt, ihm Vorschläge zu einer Umgestaltung des Offiziellen Adreßbuchs des Deutschen Buchhandels zu machen. Der Unterzeichnete Ausschuß richtet daher an diejenigen Herren Kollegen, die Wünsche in Bezug auf Aenderungen in der Druckeinrichtung, im Umfang und in der Einteilung des Inhalts, in der Ausstattung rc. des Offiziellen Adreßbuchs haben und praktische Vorschläge machen können und wollen, die Bitte, solche bis zum 31. Dezember 1901 an den mitnnterzeichneten Vorsitzenden des Ausschusses gelangen zu lassen. Der Ausschuß für das Börsenblatt wird unter Zu ziehung anderer Kollegen an der Hand der ihm zugekommenen Vorschläge ein Gutachten ausarbeiten. Von Erörterung der Angelegenheit im Börsenblatt bittet er abzusehen, bezügliche Einsendungen würden dein Ausschuß als Unterlagen für seine Beratungen überwiesen werden. Leipzig, den 24. September 1901. Der Ausschuß für das Sörsenblatt. Johannes Hirschfeld, Karl W. Hiersemann, Vorsitzender. Schriftführer. Bekanntmachung. In der bei dem Unterzeichneten Rathe geführten Ein tragsrolle werden die im Z 9 des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste vom 9. Januar 1876 (Reichsgesetzblatt 1876 S. 4) und die im Z 31 Ab satz 2 des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom l9. Juni 1901 (Reichs gesetzblatt 1901 S. 227) vorgesehenen Eintragungen bewirkt. Diese Eintragungen beziehen sich: 1. auf die Bekanntmachung des wahren Namens der Urheber von solchen Werken der bildenden Künste, die pseudonym (unter einem Decknamen) oder anonym (ohne Namen) veröffentlicht sind (vgl. § 9 des Gesetzes vom 9. Januar 1876); 2. auf die Bekanntmachung des wahren Namens der Urheber s) von Schriftwerken und solchen Vorträgen oder Reden, die dem Zwecke der Erbauung, Belehrung oder Unterhaltung dienen, b) von Werken der Tonkunst, o) von solchen Abbildungen*) wissenschaftlicher oder tech nischer Art, die nicht ihrem Hauptzwecke nach als Kunstwerke zu betrachten sind, sofern diese Schriftwerke, Vorträge und Reden, Werke der Tonkunst und Abbildungen pseudonym <s. o.) oder anonym (s. o.) veröffentlicht (d. t. im Buchhandel herausgegeben — er schienen, aufgeführt oder vorgetragen) sind (vgl. hierzu ZK 1, 7, 11, 29 und 31 des Gesetzes vom 19. Juni 1901). Die Eintragung der Anmeldung des rechtzeitigen Er scheinens — Beginn oder Vollendung — vorbehaltener *) Zu den Abbildungen gehören auch plastische Darstellungen. Wümdskchzigster Jahrgang Uebersetzungen findet nicht mehr statt, d. h. das alleinige Recht des Urhebers auf Uebersetzung seines Werkes in eine andere, lebende Sprache ist ohne weiteres auch ohne Vorbehalt geschützt. (Z 12 des Gesetzes vom >9. Juni 1901.) Der Antrag auf eine der unter a und b gedachten Eintragungen ist schriftlich oder zu Protokoll des Unter zeichneten Raths zu stellen. Der Vorlegung der Werke u. s. w-, auf die sich die nachgesuchte Eintragung bezieht, bedarf es nicht. Es sind jedoch die Angaben über die einzutragenden Thatsachen vollständig, insbesondere genaue Angaben über die Zeit und Form der ersten Veröffentlichung des Werkes, über Namen und Geburt des Urhebers, Namen und Ort der Handelsniederlassung des Verlegers, Titel des Werkes u. s. w. zu erbringen. Dem Antragsteller wird eine Bescheinigung über die erfolgte Eintragung (Eintragsschein) nur auf be sonderes Verlangen ertheilt. Alle Eingaben, Verhand lungen, Bescheinigungen und sonstige Schriftstücke, wie Voll machten und dergleichen, welche die Eintragung in die Ein tragsrolle betreffen, sind stempelfrei. Für jede Eintragung, jeden Eintragsschein, sowie für jeden sonstigen Auszug aus der Eintragsrolle ist eine Gebühr von je 1 50 ^ im voraus zu entrichten. Auf Wunsch des Antragstellers wird diese Gebühr durch Postnachnahme erhoben. Die Einsicht der Eintragsrolle ist während der gewöhn lichen Dienststunden jedermann gestattet. Uebrigens finden gegenwärtige Vorschriften, wie. die an gezogenen Gesetze nur Anwendung auf Werke inländischer Urheber und auf Werke ausländischer Urheber dann, wenn sie im Jnlande erscheinen. (Z 20 des Gesetzes vom 9 Januar 1876, ZZ 54 und 55 des Gesetzes vom 19. Juni 1901.) Diese Bekanntmachung tritt sofort und - soweit sie sich auf die Eintragungen unter 2 bezieht, mit dem 1. Januar 1902 in Kraft. Gleichzeitig treten die Bekanntmachungen 1240
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