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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.12.1901
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- 1901-12-18
- Erscheinungsdatum
- 18.12.1901
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- Deutsch
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10548 Nichtamtlicher Teil. 294, 18. Dezember 1901. Satze ausgesprochenen Behauptung unbedingt festgehalten werden. Für die praktische Rechtsübung und auch den praktischen Verlegerverkehr muß überhaupt diese Anzweifelung der Kaufmannsqualität des Verlegers als eine rein theoretische Frage qualifiziert werden; denn wie liegen die Verhältnisse in der Praxis? Wer nicht etwa nur gelegentlich einmal Verlegergeschäfte abschließt, ist doch unter allen Umständen gezwungen, sein Geschäft in kaufmännischer Weise zu organi sieren und zu betreiben. Der Verlagsbuchhandel erfordert einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, wenn er gewerbsmäßig betrieben wird. Man könnte hiergegen geltend machen, daß nach H 2 des Handesgesetzbuchs nicht nur die Art, sondern auch der Umfang des Unternehmens einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erheischen müsse und daß es nicht angängig sei, das letztere Moment — Umfang des Ge werbebetriebs — gewissermaßen in der Versenkung verschwin den zu lassen. Dies ist richtig; allerdings hat auch die Auf fassung Vertretung gefunden, daß nur die Art des gewerb lichen Unternehmens entscheide und daß, falls mit Rücksicht auf sie ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäfts betrieb gefordert werde, es auf den Umfang des Geschäfts nicht mehr ankomme. Diese Auffassung hat auf namhafter Seite auch Beifall gefunden; sie kann indessen gleichwohl nicht als zutreffend bezeichnet werden, da es doch nicht angeht, im Wege der Auslegung das eine der beiden von dem Gesetze ausdrücklich und mit bewußter Absicht aufgestellten Momente vollständig zu ignorieren. Aber diese Erwägung kann vom Standpunkte des prak tischen Verkehrs nicht dazu führen, die Meinung zu vertreten, daß der das Verlagsgeschäft gewerbsmäßig Betreibende nicht stets nach Z 2 Kaufmann sei; denn auch bei dem kleinen und kleinsten Verlagsgeschäft ist die Notwendigkeit einer kauf männischen Betriebsweise gegeben; das bringt die Natur desselben nun einmal mit sich, und, ohne an der gesetzlichen Formulierung sonst deuteln oder rütteln zu wollen, kann man wohl behaupten, daß bei dem Verlagsgeschäft die beiden Kriterien ineinander übergehen. Demgemäß würde, vom Standpunkte der Praxis, der gewerbsmäßige Verleger auch dann Kaufmann sein, wenn er nicht dem Z 1 zu unterstellen wäre. Indessen kommt es, wie bemerkt, hierauf nicht an, weil die Unterordnung des Gewerbebetriebs des Verlags buchhändlers unter Z 1 nicht bestreitbar ist. Es scheint, daß die irrtümliche Meinung darauf zurück zuführen ist, daß man den Begriff des Gewerbebetriebs nicht genügend berücksichtigt beziehungsweise nicht scharf genug von dem Begriffe der gelegentlichen Verlagsübernahme unter scheidet. Der gewerbsmäßige Verlagsbuchhaudel ist stets zu den Haupt- oder Grundhandelsgeschäften gerechnet worden, und es würde der Entwickelung sowohl des Handelsrechts, als auch des Verlagsbuchhandels direkt widersprechen, wenn eine Gesetzgebung sich zu einer abweichenden Anschauung in dieser Hinsicht bekennen wollte. Demgemäß ist also der Verlagsbuchhändler schlechthin und ausnahmslos Kaufmann. Kleine Mitteilungen. Bom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Ansichts postkarten, die keine Postkarten sind. — Der Verwaltungs rat der Bühnenfestspiele in Bayreuth hat das ausschließliche Recht zur Herstellung und zum Vertriebe der Photographien der bei den Festspielen mitwirkenden künstlerischen Kräfte, insbesondere auch für den Ring des Nibelungen und das Bühnenweihfestspiel Parsival, der Firma W. Höffert in Dresden übertragen. Drei Bilder von Sängern und eines von einer Sängerin, die mit dem Jahresstempel 1899 versehen, also gegen Nachdruck geschützt sind, wurden von der Firma Bayerle in München zur Herstellung von Ansichtspostkarten in der Weise verwandt, daß das Bild bis auf einen kleinen unteren Rand, auf dem der Name des betreffen den Künülers seinen Platz gefunden hatte, den ganzen Raum der Postkarte ausfüllte. Diese Ansichtspostkarten wurden durch Urteil des Landgerichts Bjayreuth vom 3. September d. I. im objektiven Verfahren einge zogen. Das Landgericht erblickte in ihnen einen unerlaubten Nach druck der geschützten Photographien. Die Herstellung der Postkarten ist erfolgt durch Zinkopholograoüre in matter Tönung. Eine wirk liche Postkarte liegt nach Ansicht des Landgerichts nicht vor, »da ein auffallendes Mißverhältnis zwischen dem von dem Bilde beanspruchten und dem darunter frei gelassenen an sich schon und in erhöhtem Maße wegen des Namensaufdruckes zur Ausnahme schriftlicher Mitteilungen gänzlich unzureichenden Raume die Ueberzeugung hervorgerufen hat, daß die Form der Postkarte lediglich zur Umgehung des Gesetzes gewählt worden ist. Die Postkarte hat vorliegendenfalls durch ihre Verbindung mit der Photographie ihren selbständigen Charakter als ein dem Verkehre dienendes Mittel verloren; sie hat aufgehört, dem Zwecke der Postkarte als eines Werkes der Industrie zu dienen. Sie stellt sich als selbständiges Bild dar und wurde als solches verbreitet.» Gegen diese Entscheidung hatte der Geschäftsführer der Firma Bayerle, Herr Adalbert Röper in München, als Einziehungs interessent Revision eingelegt, die am 16. d. M. vor dem Reichs gerichte zur Verhandlung kam. Gerügt wurde die Ablehnung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages, einen sachverständigen Zeugen zu vernehmen, der bekunden würde, daß solche Karten nicht als Kunstkarten benutzt, sondern vom Publikum als Post karten versandt würden. Diesen Antrag hat das Landgericht ab gelehnt, weil es in seinem freien Ermessen stehe, Sachverständige zu hören, und es an deren Gutachten nicht gebunden sei. In materieller Beziehung wurde darauf verwiesen, daß nach einer früheren Entscheidung des Reichsgerichts eine Postkarte erst dann nicht mehr als Postkarte anzusehen sei, wenn sie sich nicht mehr dazu eigne, eine Postkarte zu sein. Etwas Derartiges habe aber das Landgericht nicht sestgestellt, und es erscheine durchaus nicht ausgeschlossen, daß der Absender einen kurzen Gruß und seinen Namen auf den hier fraglichen Karten anbringen könne. Das Reichsgericht erkannte auf Verwerfung der Revision, da die Ablehnung des erwähnten Antrages keinen Revtsionsgrund bilde und im übrigen thatsächlich unanfechtbar festgestellt sei, daß es sich hier nicht um Postkarten, d. h. um Werke der Industrie handle. Nachbildung von Ansichtspostkarten. Rechtliche Beurteilung nach österreichischem Recht. — Der Papier zeitung entnehmen wir folgenden Bericht über eine Verhandlung vor dem Oberlandesgericht in Wien: Eine reichsdeutsche Firma erwarb von zwei Malerinnen zwölf Aguarellbilder mit dem ausschließlichen Rechte, diese Bilder zu veröffentlichen, nachzubilden, die Nachbildungen zu verbreiten und in den Handel zu bringen. Die Firma verwendete diese zwölf Bilder zur Ausschmückung von Ansichtspostkarten. Eine österreichische Firma druckte diese Bilder ohne Einwilligung des Urhebers auf von ihr hergestellten Ansichtskarten nach. Hierin erblickte die er wähnte reichsdeutsche Firma einen Eingriff in das von ihr recht mäßig erworbene Urheberrecht und brachte nach durchgeführter Vor untersuchung betreffs dieser Nachahmungen die Strafanklage wegen des Vergehens nach H 51 des österreichischen Urheberrechts gesetzes ein. Gegen diese Klage überreichte der Beschuldigte Einspruch an das k. k. Oberlandesgericht in Wien, in dem er unter anderem aus dem Gesetze betreffend das Urheberrecht an Werken der Litteratur, Kunst und Photographie vom Jahre 1895 folgerte, daß als Kunstwerke nur jene Werke der bildenden Kunst angesehen werden können, die lediglich dem ästhetischen Zwecke des Beschauens zu dienen bestimmt sind; sobald aber ein Werk der bildenden Künste rechtmäßig, d. h. unter Zustimmung des Autors mit einem Industrie - Erzeugnis in Verbindung gebracht worden sei, verliere es den Charakter eines reinen Kunstwerkes, werde zum gewerblichen Erzeugnis und genieße daher gegen weitere Nach bildungen nicht mehr urheberrechtlichen Schutz, sondern höchstens — bei dem Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen — Musterschutz. Dieser Gesichtspunkt, der von der Theorie an erkannt und in der deutschen Reichsgesetzgebung zum Ausdruck gekommen sei, liege auch dem österreichischen Gesetz zu Grunde. Das k. k. Oberlandesgericht gab diesem Einspruch statt und ord nete unter Zurückweisung der Klage die Einstellung des Verfahrens an. In der Begründung wurde der Rechtssatz ausgesprochen, »daß infolge der zu Gebrauchszwecken erfolgten Verwendung derBilder auf den Industrie-Erzeugnissen der Klägerin diese Bilder aus dem Bereich der Kunst in den Dienst der Industrie getreten sind, und daß, da ein Werk der bildenden Künste nur so lange des Urheberschutzes teilhaftig sein kann, so lange es, seinem eigentlichen Zwecke ent sprechend, der Befriedigung des ästhetischen Sinnes diene, derartige
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